Gemischte Ehen nennt man eigentlich Ehen unter Mitgliedern verschiedener christl. Konfessionen. Dieselben hatten für das Mittelalter geringe praktische Bedeutung, denn die ganze Rechtslage der Ketzer war so geartet, daß von einer ehelichen Verbindung keine Rede sein konnte. 9˙d1 hat die röm. Kirche wenigstens theoretisch die Gültigkeit solcher Ehen anerkannt, während die griechische diese geradezu ausschloß. Erst seit der Reformation haben die gemischten Ehen, die übrigens auch die evangelische Kirche zwar für gültig, aber unerwünscht erklärte, eine wesentliche Bedeutung gewonnen. Dabei hat die kath. Kirche einen sehr wechselnden Standpunkt eingenommen und sich den Anforderungen des Staats und der Parität bald sügsam gezeigt, bald ihre Prinzipien in voller Starrheit zum Ausdruck gebracht. Das kirchliche Recht ist folgendes: jeder ehelichen Verbindung zwischen Katholiken und Christen anderer Konfessionen steht das Ehehindernis der gemischten Religion genüber (impedimentum mixtae religionis), dasselbe ist indessen nur ein aufschiebendes, sodaß die ungeachtet desselben geschlossene Ehe zwar strafbar, aber gültig ist. Die Befugnis, von diesem Hindernis zu dispensieren, steht allein dem Papste zu und soll nur aus wichtigen, dem Interesse der Kirche entsprechenden Gründen benutzt werden. Indessen wird gegenwärtig den Bischöfen in den Fakultäten vom Papste die Dispensationsbefugnis übertragen. Der akath. Teil hat aber vor der Erlaubniserteilung durch die kirchliche Autorität sich verschiedenen Bedingungen (cautiones) zu unterwerfen, deren Erfüllung er eidlich angeloben muß. Zuvörderst soll er seine Ketzerei abs Owören und katholisch werden, wodurch dann die Ehe den Charakter der gemischten ganz verliert und eines Dispenses eigentlich gar nicht bedarf. Von dieser Forderung ist indessen die Kirche abzugehen genötigt worden, und sie hat sich deswegen mit dem Versprechen des Brautpaars begnügt, alle in der Ehe zu erzielenden Kinder katholisch erziehen zu wollen; dazu kommt das Gelöbnis des akath. Teils, nichts thun zu wollen, um den übertritt des kath. Ehegatten zu seiner Kirche zu veranlassen, welche letztere Verheißung eigentümlich kontrastiert mit dem seitens des kath. Ehegatten abzugebenden Versprechen, alles thun zu wollen, um die Konversion des Ketzers zum Katholizismus den Lath. Waa Die Trauung soll dann nur durch den kath. Pfarrer vor der 0.0. o in sog. passiver Assistenz vollzogen werden, d. h. so, daß er den Konsens des Paars entgegennimmt, diesen dadurch zu einem ehewirkenden macht, aber der betreffenden Ehe den kirchlichen Segen versagt. Gegenwärtig ist in Deutschland der Kirche die Möglichkeit der Durchführung dieser Aberdauvt sehr verkümmert worden. Denn sie kann überhaupt keine Ehen mehr bewirken, ist also auch außer Stande, den Nupturienten Bedingungen bei der Eingehung aufzuerlegen. Höchstens kann sie jetzt ihre Beteiligung bei der kirchlichen Trauung von denselben abhängig machen. Diese Trauung ist aber rechtlich irrelevant. Vielmehr müssen auch die Nupturienten gemischter Konfession eine Civilehe eingehen und können dies ohne jede Dispensation, da das betreffende Ehehindernis dem Deutschen Reichsgesetz unbekannt ist. Aber auch die Frage der Kindererziehung ist in den einzelnen Territorien staatlich geregelt worden, allerdings in wenig übereinstimmender Weise. Während nämlich in einzelnen Ländern Verträge über die Konfession der Kinder vor der Trauung abzuschließen den Chegatten geradezu verboten ist, entbehren sie in andern dem Vater gegenüber der rechtlichen Erzwingbarkeit, und dürfen zufolge noch anderer Gesetzgebungen erst nach der Geburt eines Kindes geschlossen werden, sodaß also die Kirche Reverse, die in dieser Beziehung wirksam sind, nur in den Ländern erlangen kann, welche das elterliche Recht, über die Konfession der Kinder, zu beschließen, unversehrt gelassen haben. Im weitern Sinne nennt man gemischte Ehen auch solche zwischen Christen und Nichtchristen. Gegen diese erklären sich die christl. Kirchen in gleicher Weise und dieselben konnten bis in die neueste Zeit nur in sehr wenig Ländern geschlossen werden, ohne daß der christl. Teil genötigt war, aus der Kirche auszutreten. Doch ist auch dieses Ehehindernis (impedimentum disparitalis cultus) durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 beseitigt.