Geld ist dasjenige wirtschaftliche Gut welches entweder auf Grund einer allgemeinen Verkehrsgewohnheit oder einer staatlichen Anordnung zur Darstellung eines allgemein anerkannten Aquivalents für jedes andere tauschwerte Gut verwendet wird. Das G. ist daher einerseits das allgemeine Maß des Tauschwerts, es ist aber zugleich, weil es eben reelle Aquivalente darstellen soll, der allgemeine Wertträger, das zweckmäßigste Mittel zur Aufbewahrung und Uübertragung des Werts: hierauf beruht dann weiter die Funktion des G. als Cirkulations⸗ oder Umlaufsmittel, indem es, von Hand zu Hand Rehuh den Güterumlauf nach der entgegengesetzten Richtung vermittelt. Zu diesen rein wissenschaftlichen Funktionen, die durch das Verkehrsbedürfnis dem G. übertragen werden, erhalten einige gewisse Geldsorten noch von Staats wegen einen besondern rechtlichen Charakter, indem sie zu gesetzlichen Zahlungsmitteln, d. h. zu eventuellen letzten Lösungsmitteln für jede Art von Obligation erklärt werden. Als G. im weitern Sinne kann jede Ware dienen, die wegen ihrer allgemeinen Beliebtheit leicht wieder abgesetzt werden und mittlerweile bequem aufbewahrt werden kann und sich außerdem nach Maß oder Zahl leicht quantitativ abteilen läßt. hau Volksstämme, deren beweglicher Reichtum auptsächlich aus Herden besteht, bot sich zunächst das Vieh als geldartiges Vermittelungsgut dar, und man sieht in der Ableitung des lat. Wortes pecunia von pecus eine Erinnerung an diese erste Phase der Entwickelung des G. Außerdem aber findet man in der alten wie in der neuen Zeit noch zahlreiche andere Arten von unvollkommenen Geldwaren: Biber⸗ und Zobelfelle und anderes Pelzwerk bei Jägervölkern, Kakaobohnen und Zinnstücke bei den alten Mexikanern, Theeziegel in Hochasien, Baumwollzeuge, Kupfer⸗ und Eisenstäbe in Afrika, Tabak in der ersten Periode der Kolonisation von Virginien und Maryland, Kaurimuscheln in Indien und Afrika u. s. w. Als spezifische und vorzüglichste Geldstoffe haben sich jedoch bei allen Kulturvölkern schon früh die Edelmetalle Gold und Silber festen Boden verschafft. Ursprünglich beruhte der Wert dieser Metalle auf ihrer Verwendung zu Schmuck und Geräten und sie wurden ihrer Seltenheit wegen schon hoch geschätzt, ehe sie als G. dienten. Sie hatten daher von vornherein einen hohen spezifischen Wert, d. h. einen großen Wert in kleinem Volumen, und vor den ihnen hierin analogen Perlen und Edelsteinen besaßen sie, als Geldstoffe behandelt, noch den wesentlichen +½7 daß ihr Wert wegen der Homogeneität ihrer Materie dem Gewicht einfach proportional ist. So waren Gold und Silber mehr als ein Jahrtausend vor Christi Geburt in Vorderasien als G. im Gebrauch, jedoch lange Zeit nur in Form von Barren und Ringen von annähernd abgestuftem Gewicht. Erst im 7. Jahrh. v. Chr. begann (in den griech. Städten Kleinasiens) die Prägung von Münzen (s. d.), d. h. es wurden zuerst Goldstücke, dann auch Silberstücke zur Garantie ihres Gewichts und ihrer Feinheit mit einem staatlichen Stempel versehen und dadurch speziell für den Gelddienst bestimmt. Jedoch zogen gerade die Hauptvertreter des damaligen Welthandels, die Phönizier und ihre Kolonien, noch lange das Barrengeld dem geprägten vor, wie denn auch gegenwärtig in China das Hauptgeld aus Silberbarren besteht und auch in Hamburg bis 1873 die Mark Banco durch Barrensilber repräsentiert wurde. In Rom wurden Silbermünzen erst seit dem 268 v. Chr. und die ersten Goldmünzen erst später geschlagen, nachdem vorher nur Kupfer die Rolle des Geldstoffs gespielt hatte. Im allgemeinen muß unbedingt jede Sache, die als G. dienen soll, Wert besitzen. Dieser Wert kann nun allerdings künstlich mittels des öffentlichen oder privaten Kredits geschaffen werden, aber als vollkommenes G. ist doch nur dasjenige zu betrachten, welches seinen vollen Wert in seinem Stoffe selbst trägt. Es ist dies der Fall, wenn das geprägte G. und das durch Einschmelzung dess elben gewonnene Barrenmetall, abgesehen allenfalls von einer kleinen, durch die Prägungskosten bedingten Differenz, gleichwertig sind. Zu vollwertigen Münzen dieser Art wird schon seit langer Zeit nur Gold oder Silber verwendet. Die von Rußland (1826 —46) versuchte Prägung von Platinmünzen hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Gewisse Münzen haben nur den Charakter von Handelsgeld, d. h. es ist ihnen von Staats Ir Ma keinerlei Zahlungskraft beigelegt, sondern ihr Marktwert bestimmt sich im freien Verkehr. Es sind dies wirklich nur von der sie ausgebenden staatlichen Münzanstalt garantierte und beglaubigte kleine Edelmetallbarren, deren Wert sich natürlich ausschließlich nach ihrem Gehalt an reinem Gold oder Silber bemißt. Hierher gehören z. B. verschiedene Arten von Dukaten und in der neuern Zeit die nach dem Münzvertrage von 1857 geprägten deutschen Goldkronen; ferner die noch jetzt geprägten österr. Maria-Theresiathaler, die amerik. Trade-Dollars u. s. w. Direkten Einfluß auf den Wert einer Geldsorte erhält der Staat schon dadurch, daß er dieselbe zu einem bestimmten Kurse bei seinen Kassen annimmt, wenn er ihr auch keine allgemeine gesetzliche Zahlungskraft verleiht. Die wichtigste Geldart aber ist die, welcher der Staat die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkannt hat, das Währungsgeld, die eigentliche Repräsentation der Landesvaluta. ollkommenes Währungsgeld soll jedenfalls in dem oben bezeichneten Sinne vollwertig sein; aber die Macht, welche der Staat durch die Verleihung der Währungseigenschaft auf die Wertbestimmung einer Geldart ausüben kann, ist so groß, daß wirklich eine beträchtliche Differenz zwischen dem Nominalwert derselben und ihrem innern Stoffwert aufrecht erhalten werden kann, ja daß sogar, wie das Papiergeld (s. d.) mit Zwangskurs beweist, Währungsgeld ohne allen stofflichen Wert sich erhalten kann. Der Staat nimmt aber das Währungsgeld nicht nur selbst bei seinen Kassen zum Nominalwert an, sondern er gibt auch allen Schuldnern das Recht, ihre Gläubiger mit diesem G. zu seinem Nominalwerte zu bezahlen, sodaß es sür die erstern privatwirtschaftlich unzweifelhaft diesen Wert wirklich besitzt, wenn es auch inner⸗( lich minderwertig ist. Die Staaten haben diese auf ihrem Münzregal (.. d.) beruhende Macht von Reane bis in die neueste Zeit mehr oder weniger mißbraucht, indem sie mit Hilfe künstlicher oder gewaltsamer Maßregeln eine möglichst große Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Metallwert ihrer Münzen, namentlich der kleinern, aufrecht zu erhalten suchten. Auch in der neuesten Zeit sind noch merkwürdige Beispiele der Prägung von unterwertigen Währungsmünzen vorgekommen. Die Staaten der lateinischen Münzunion haben noch bis 1878 neue silberne Fünffrankenstücke mit dem alten Nominalwert ausgegeben, +1+ dieselben infolge der Silberentwertung innerlich fast um 15 Proz. unterwertig geworden, und die Vereinigten Staaten prägen noch jetzt silberne Standard-Dollars mit lallerdings nicht ganz absoluter) gesetzlicher Zahlungskraft zu deren ursprünglichem Werte gegen Gold. Es zeigt sich dabei die eigentümliche Erscheinung, daß die Trade-Dollars, die als bloßes Handelsgeld keinerlei gesetzliche Zahlungskraft besitzen, mehrere Prozent tiefer stehen als die Standard-Dollars, obwohl jene etwas mehr Silber enthalten als diese. 2 aber von den nach der Entwertung des Silbers noch vorgenommenen Prägungen findet sich in den Vereinigten Staaten, in Deutschland und Holland zusammen noch eine kolossale Summe von alterm Währungsgeld, welches nur durch die ihm zustehende gesetzliche Zahlungskraft seinen frühern Rominalwert neben dem Golde behauptet. Würden diese Münzen eingeschmolzen, so würde das Barrenmetall schon bei dem jetzigen Preise 15 Proz. weniger wert sein, was für Frankreich allein einen Verlust von wenigstens 300 Mill. Mark und für Deutschland einen solchen von etwa 70 Mill. Mark bedingen würde. Jeder Versuch, dieses Silber zu verkaufen, würde aber natürlich den Preis desselben noch weiter herabdrücken. Wenn aber die Staaten wirklich das silberne Währungsgeld beseitigen wollen, so darf dies in keinem Falle auf Kosten der zufälligen letzten Inhaber dieser Münzen geschehen. Denn diese haben dieselben angenommen nicht als bloß gestempelte Silberstücke, sondern als gesetzliches Zahlungsmittel, und als solches haben sie es einem staatlichen Gebote gemäß annehmen müssen. Der Staat ist daher auch verpflichtet, den Verlust zu a Der den die Entwertung des Silbers infolge der Verdrängung desselben aus der selbständigen Geldfunktion mit sich bringt, er muß also das Silbergeld gegen Goldgeld einlösen oder es bei seinen Kassen zum Nominalwert annehmen, um es zum Marktpreise zu verkaufen. Wenn die so entstehenden Verluste empfindlich sind, so ist doch andererseits die Beibehaltung der großen Summen von künstlich im Werte gesteigertem Silbergelde in den Frankenstaaten, in Nordamerika und selbst in Deutschland sehr bedenklich, wie sich namentlich in unruhigen Zeiten, bei Krisen und bei starken Goldabflüssen herausstellen würde. Dieses G. ist jet bis zu einem gewissen Grade Kreditgeld, es nähert sich also der Natur des Paviergeldes und bei Krediterschütterungen besteht daher die Gefahr, daß es seinen künstlichen Wert nicht behaupten kann, daß also ein Goldagio entsteht und der Wert der Landesvaluta im internationalen Wechselverkehr sich nach dem Silbergelde regele. Als Ausweg schlagen nun die Vertreter des Bimetallismus (s. d.) die Hebung des Silberwerts vor, indem die Hauptstaaten die freie Prägung von Währungssilbermünzen nach dem frühern Wertverhältnis gegen Gold gestatten sollen. Dieser Vorschlag ist eine der möglichen Lösungen der sog. Währungsfrage (s. d.), nämlich der Frage: aus welchem Edelmetall soll das Hauptgeld, das Währungsgeld, hergestellt werden? „ lautete gewöhnlich die Antwort: für reiche Nationen aus Gold, für weniger reiche und fortgeschrittene aus Silber. Man hielt es dabei für selbstverständlich, daß in jedem Lande nur Ein Währungsmetall Geltung haben kann, und sah in den Versuchen, eine Doppelwährung (s. d.) mit festem gesetzlichen Wertverhältnis der beiden Metalle herzustellen, eine Verletzung der wirtschaftlichen Naturgesetze und ein aussichtsloses Bemühen. Nun ist es allerdings richtig, daß in Ländern mit isolierter Dopdumadie & wie früher in Frankreich, thatsächlich einmal die Silber⸗ und das andere mal die Goldeirkulation vorgeherrscht hat. Doch darf andererseits auch die oben besprochene große Macht des Staats, auf den Wert einer Geldsorte dur Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft einzuwirken, nicht unterschätzt werden, zumal wenn alle Kulturstaaten dasselbe Wertverhältnis der beiden Metalle annähmen. Als eine untergeordnete Geldart ist noch die Scheidemünzels. d.) zu nennen, die zu kleinern Zahlungen und Ausgleichungen verwendet wird. Sie ist herkömmlicherweise ebenfalls bis zu einem gewissen Grade Kreditgeld, d. h. ihr Nominalwert ist bober angesetzt als ihr Metallwert. Die Scheidemünze hat eine beschränkte gesetzliche Zahlungskraft, nämich bis zu einem bestimmten gesetzlich normierten Betrage, die öffentlichen Kassen dagegen sollen sie in beliebig hohen Summen annehmen. Um die früher häufig vorkommende übermäßige Prägung solcher Münzen zu verhindern, ist in vielen Stagten eine nach der Kopfzahl der Bevölkerung bemessene Summe festgesetzt, die nicht überschritten werden darf. Die größern Scheidemünzen werden aus Silber von höherer Feinheit, die kleinern aus Billon (Kupfer mit geringem Silberzusatz), Kupfer, Bronze und in der neuern Zeit auch aus verschiedenen Nickellegierungen geprägt. Ihrer Unterwertigkeit wegen dunf die Scheidemünze selbstverständlich nur auf Rechnung des Staats ausgegeben werden. amtalten ist es durchaus Wahenies⸗ daß die Münzanstalten vollwertiges Währungs⸗ und Handelsgeld für jeden Privaten, der Barren einliefert, gegen eine nur die Herstellungskosten deckende Gebühr oder (wie in England) ganz unentgeltlich ausprägen. Der Staat hat dafür zu sorgen, daß das Geldwesen des Landes in einem den bestehenden Gesetzen genau entsprechenden Zustande bleibt. Dazu ist nicht nur erforderlich, zuß die Münzen stets streng nach dem gesetzlichen Fuße ausgeprägt werden, sondern es ist auch Sorge zu tragen, daß die abgeriebenen Stücke aus dem Verkehr gezogen ö werden. Die meisten Staaten, so namentlich auch Frankreich und England, haben sich begnügt, zu bestimmen, daß Münzen, die einen gewissen Gewichtsverlust erlitten haben und das sog. Passiergewicht nicht mehr besitzen, keine Zahlungskraft mehr haben sollen, und die Bank von England ist angewiesen, Goldmünzen dieser Art, die bei ihr eingezahlt werden, entzweizuschneiden und die Stücke dem Besitzer zurückzugeben. Gleichwohl haben sich gerade in England immer mehr leichte Goldmünzen angesammelt, und man nimmt an, daß gegenwärtig die Hälfte aller im Lande befindlichen Sovereigns das Passiergewicht nicht mehr besitzt. Am zweckmäßigsten ist in dieser Hinsicht das deutsche Münzgesetz vorgegangen, indem es den aus der Abnutzung entstehenden Schaden nicht dem letzten Besitzer der Münzen zuwälzt, sondern durch das Reich tragen läßt. Es sollen nämlich Goldmünzen, die mehr als ½ Proz. des Lene von⸗ Gewichts durch Abnutzung verloren haben, von den öffentlichen Kassen stets zum Nominalwert angenommen, aber nicht wieder ausgegeben, sondern zur Neuprägung abgeliefert werden. Im allgemeinen betrachten alle Staaten die selbständige Ordnung ihres Geldwesens als ein wesentliches Hoheitsrecht. Doch steht dasselbe in den Bundesstaaten, wie Deutschland, Nordamerika, der Schweiz, nicht der einzelstaatlichen, sondern der Bundesgesetzgebung zu. Auch haben in einigen Mant ganz selbständige Staaten vertragsmäßig Münzeinigungen geschlossen, vermöge welcher sie entweder ein gleiches Geldsystem Rormenf oder wenigstens gewisse gemeinschaftliche Normen für ihr Gelwesen annahmnen. So wurde durch den Deutsch-Ssterreichischen Münzvertrag von 1857 für Norddeutschland der 30-Thalerfuß, für Süddeutschland der 52½ Guldenfuß und für Osterreich der 45-Guldenfuß eingeführt und zugleich in dem Vereinsthaler ein für das ganze Gebiet gültiges gesetzliches Zahlungsmittel g * Der Münzvertrag von 1865 zwischen Frankreich, Belgien, der Schweiz und Italien, dem später auch Griechenland beitrat, regelte das Münzwesen dieser Länder einheitlich nach dem franz. Frankenfuß und dem Doppelwährungssystem. Jedoch haben die Münzen des einen Landes in den übrigen nicht gesetzliche Zahlungskraft, sondern sie werden nur von den öffentlichen Kassen angenommen, haben also Kassenwert, was aber genügt, um ihnen auch im Privatverkehr den Umlauf unbeanstandet zu sichern. Diese Lateinische Münzunionv ist nach dem Ablauf des ersten Vertrags (1880) bis 1886 verlängert worden. Auch die drei skandinav. Staaten haben 1873 ein gemeinschaftliches Münzsystem auf der Basis der Goldwährung angenommen. In einzelnen Staaten ist auch gewissen fremden Münzen gesetzliche Zahlungskraft verliehen worden, wie in Portugal dem engl. Sovereign. Dagegen hat sich die Idee der Herstellung einer allgemeinen internationalen Munzeinheit oder wenigstens eines agemeinschaftlichen Renners für alle Münzsysteme, die 1867 auf einer internationalen muteen Frand in Paris ernstlich besprochen und von seiten Fran reichs und zeitweise auch Englands begünstigt wurde, als praktisch undurchführbar erwiesen. Man wollte das goldene Fünffrankenstück als gemeinschaftliche Grundeinheit annehmen, was also zugleich die allemeine Annahme der Goldwährung vorausgesetzt ätte. Heutzutage aber geben auch die meisten prinzipiellen Anhänger der Goldwährung zu, daß Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. icht Gold genug vorhanden sei, um dieselbe in Ülen Ländern durchführen zu können. Was die Größe des Geldvorrats in den einzelien Ländern betrifft, so gibt der amerik. Münzdirekor Burchard für 1882 folgende Schätzungen (in Nillionen Dollars), mit denen auch Soetbeer im vesentlichen übereinstimmt: Holland... 29,3 56,5 a sterreich-Ungarn ... 32,7 5²2, Skandinavische Staaten 31, . 8,3 Vereinigte Staaten ... 563,6 129,5 80,4 Britisch-Indien . ..... — 10150 Unter „Silber A sind die Silberwährungsmünzen, unter B die Silberscheidemünzen aufgeführt. Im ganzen schätzt Soetbeer mit Ausschluß von Indien und Ostasien den Bestand an Goldmünzen auf über 13000 Mill. und den an Silbermünzen auf 8400 Mill. Mark. Litteratur. Hoffmann, Die Lehre vom G.“ (Berl. 1838); Oppenheim, „(Die Natur des G.» (Mainz 1855); Grote, «Die Geldlehres (Lpz. 1865); Knies, „G. und Kreditv (2 Abteil., Berl. 1873—79) Jevons, „(G. und Geldverkehr» (Bd. 21 der „Internationalen wissenschaftlichen Bibliotheko, Lpz. 1876); M. Chevalier, La monnaie (2. Aufl., Par. 1866); «Annual report of the director of the minto (Washington 1882).