FeedGehorsam
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gehorsam ist die Unterwerfung eines Willens unter einen andern. Der G. ist teils ein unfreiwilliger durch Zwang, teils ein freiwilliger, welcher darum geleistet wird, weil wir in der Unterwerfung unsers Willens entweder unsern Vorteil sehen, oder dem Urteil des andern in Beziehung auf das Richtige mehr trauen als unserm eigenen, oder weil zu einem einmütigen Handeln, dessen das Leben zu allen seinen Zwecken bedarf, die Bestimmung von einer leitenden Persönlichkeit ausgehen muß. In dieser Weise leisten Kinder ihren Altern, Untergebene ihren Vorgesetzten einen freiwilligen G. Da aber eine andere Unterwerfung des Willens als unter die Gesetze der Vernunft niemals statthaben darf, so ist auch der freiwillige G. nur so weit geboten, als er auf gerechte und billige Art gefordert wird, indem im entgegengesetzten Falle die Konflikte eintreten, in denen Gott mehr als den Menschen gehorcht werden soll. Aus diesem Grunde ist jedes Gebot eines schlechthin unbedingten G. unter den Willen irgendeiner andern Person unsittlich, indem es den Gehorchenden zur schine herabsetzt und die Menschenwürde in seiner Person mißachtet. Das Klostergelübde eines unbedingten G. gegen die Sbern, die Erhebung des G. gegen die erson des Herrschers über den G. gegen Gesetz und Verfassung eines Staats sind daher ebenso verwerfliche Dinge als die vom röm. Rechte gestattete unbedingte elterliche Gewalt, oder die unbedingte Gewalt des Herrn über den Sklaven.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 679Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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