FeedGemeinde-Krankenversicherung
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeinde-Krankenversicherung heißt nach dem Reichsgesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 diejenige Krankenversicherung, welche direkt von der Gemeinde allen Versicherungspflichtigen, die nicht einer gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehören, gegen besondere Beiträge der Versicherten und deren Arbeit Leber zu gewähren ist. Diese unorganisierte Versicherung soll nur subsidiär zur Durchführung des Krankenversicherungszwangs dienen, daneben haben die Gemeinden das Recht, beziehungsweise die Pflicht, sofern eine größere Zahl Versicherungspflichtiger vorhanden ist, für ihren Bezirk organisierte Ortskrankenkassen (s. d.) zu errichten. Die wesentlichsten Bestimmungen für die G. (Abschnitt B, §8.415 des Gesetzes) sind folgende: Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 1) Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der 13. Woche nach Beginn der Krankheit. An Stelle dieser Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, wie dies für die bereits länger bestehende süddeutsche G. die Norm war. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen anfangs 1½ Proz. und bei erforderlicher Erhöhung 2 Proz. des ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigen; dieselben fließen in eine besondere Kasse, deren Verwaltung die Gemeinde unentgeltlich zu führen hat. Der Mehrbedarf ist durch Vorschüss aus der Gemeindekasse zu decken, welche letztere womöglich aus der Krankenversicherungskasse zu erstatten sind. Bei der ATacelchn der Beiträge auf 2 Proz. des ortsüblichen Tagelohns wird jedoch solche Erstattung nur ausnahmsweise möglich sein, der Vorschuß sich also meist in einen Zuschuß verwandeln, wodurch die G. den Charakter der reinen Versicherung verliert. Personen, für welche die Krankenversicherung eingetreten ist, behalten unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Krankenunterstützung, solange sie die Beiträge fortzahlen. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer G. vereinigen, auch kann durch Beschluß eines weitern Kommunalverbandes (Kreis, Bezirk, Provinz) dieser für die G. an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemeinsamer G. angeordnet werden. Solche Vereinigung kann endlich unter gewissen Voraussetzungen (z. B. wenn die G. fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert) durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Jede auf Grund der angeführten Bestimmungen herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist. Bezüglich der Pflicht der Arbeitgeber, ihre Arbeiter an⸗ und abzumelden, die Beiträge für dieselben im voraus, mit dem Rechte des Abzugs bei der Lohnzahlung, einzuzahlen und (abgesehen von Ausnahmen durch statutarische Regelung der Gemeinden und Kommunalverhände) ein Drittel der Gesamtbeiträge aus eigenen Mitteln zu leisten, sowie bezüglich des Ausschlusses der Verpfändung, der Entscheidung von Streitigkeiten etc. elten für die G. und die Ortskrankenkassen gemeiname Bestimmungen (88. 49—58 des Gesetzes). Die G. hat außer den bereits angeführten ähnlichen, jedoch weit einfachern Einrichtungen in Bayern und andern süddeutschen Staaten, welche als kommunaler Krankenhauszwang zu bezeichnen waren, keine Analogie weder in der deutschen, noch in der ausländischen Gesetzgebung. Die Ansichten über ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gingen bei der Beratung des neuen Reichsgesetzes weit auseinander, jedoch waren die Anhänger in stark überwiegender Mehrheit, indem man die G. als unerläßlich zur Verwirklichung des Versicherungszwanges betrachtete; selbst viele Anhänger aber erkannten an, daß die G. ein Experiment sei, welches der Mehrzahl der uber 80000 deutschen Gemeinden eine schwere Last auferlegen werde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 730Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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