FeedCarenzzeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Carenzzeit (vom lat. carere, entbehren) nennt man bei der Versicherung, insbesondere der Arbeiter-Cntschadigut (. d.) das Ruhen des Anspruchs auf Entschädigung oder Unterstützung, beziehungsweise die Periode, während welcher der 7. des Mit4 ruht. Im strengen Sinne, welcher besonders dei den Inpalidenkassen (s. d.) maßgebend ist, bedeutet C. die Periode, während welcher der Eintritt des Schadenfalls den Anspruch auf Unterstützung gänzlich erlöschen läßt; wenn z. B. ein Mitglied während der ersten Län Jahre nach dem Beitritt invalid wird, so erhält es auch nach Ablauf dieser eit keine Unterstühung, hört also uf, rechtmäßiges Mitglied zu sein. Im weitern Sinne, besonders bei den Krankenkassen (s. d.), bedeutet die C. nur eine Wartezeit, für welche keine Unterstützung gezahlt wird. Dies findet in der Regel statt während der ersten (bis 13) Wochen nach dem eitritt, während der ersten (3—7) Tage jedes Krankheitsfalls und bei neuer zen naß während einer Anzahl aneist 13) 9 nach Beendigung der statutenmäßig längsten Unterstützungsdauer. Die Tendenz der deutschen Gesetzgebung geht gegenwärtig dahin, im Raft u stetiger Krankenunterstützung die C. möglichst zu beschränken. aresse (frz.), Liebkosung; caressant, schmeichelnd, liebkosend; caressieren, liebkosen, herzen. OGaret (lat.), es mangelt, fehlt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 945Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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