FeedHalbinvalide
Recht & StaatBrockhaus 1882

Halbinvalide ist nach §. 61 des deutschen Reichsmilitärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 die Bezeichnung für solche Invaliden, welche zum Feld⸗, beziehentlich Seedienst untauglich, aber zum Garnisondienst noch 16 sind, im Gegensatz zu den Ganzinvaliden, welche zu keinerlei Militärdienst mehr tauglich sind. Die Höhe der Invalidenversorgung ist abhängig vom Range, dem Grade der Dienstunbrauchbarkeit, der Länge der Dienstzeit und dem Maße der eingetretenen Störung der Erwerbsfähigkeit. Das Vorhandensein der Dienstunbrauchbarkeit und Erwerbsunfähigkeit, sowie ihre Entstehung und ihr Zusammenhang mit der vom nächsten dienstlichen Vorgesetzten bescheinigten Dienstbeschädigung wird durch ärztliches Attest festgestellt, welches sich bezüglich der Dienstunbrauchbarkeit darüber aussprechen muß, ob der Betreffende Ganzinvalide oder H. ist. Die entlassenen H. sind verpflichtet, sich innerhalb der nächsten 14 Tage nach ihrer Ankunft an dem gewählten Wohnorte persönlich oder schriftlich bei dem Landwehr-Bezirksfeldwebel zu melden, und müssen etwaige Versorgungsansprüche vor der Entlassung aus dem Dienste anmelden; doch können diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die Zeit geltend gemacht werden, wenn die Invalidität im Kriege durch Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung, oder wenn dieselbe während des aktiven Militärdienstes im Kriege oder Frieden durch kontagiöse Augenkrankheit entstanden ist. Wurde die Invalidität durch eine im Kriege erlittene innere ienstbeschädigung veranlaßt, so können innerhalb dreier Jahre nach dem Friedensschlusse, und wenn dieselbe durch eine im Frieden erlittene Dienstbeschädigung veranlaßt worden ist, innerhalb sechs Monaten nach der Entlassung Versorgungsansprüche geltend gemacht werden. Mannschaften, welche während kürzerer als achtjähriger Dienstzeit dienstunbrauchbar, oder bei kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit nur felddienstunfähig geworden sind, ohne daß dies die Folge einer Dienstbeschädigung ist, steht ein Anrecht auf Invalidenversorgung nicht zu; dieselben werden deshalb nicht als invalid, sondern als unbrauchbar entlassen. Nach längerer als achtjähriger Dienstzeit dürfen dagegen nur solche dienstunbrauchbar gewordene Mannschaften ohne Invalidenversorgung entlassen werden, deren Dienstunbrauchbarkeit durch eigene strafbare Handlungen veranlaßt worden ist. Bei allen Leiden, in deren Natur eine Steigerung derselben liegt, sind Invaliden bezüglich der Erwerbsfähigkeit zunächst nur temporär anzuerkennen, damit denselben das Recht gewahrt bleibt, späterhin noch Anspruch auf erhöhte Versorgung 2 erheben und Pensionszulagen zu erwerben. (Vgl. Invalid.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 722Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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