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Recht & StaatBrockhaus 1882

Betteln unter keinen Umständen gestattet werden darf, weil die Volkswohlfahrt durch Abstumpfung des wirtschaftlichen Sinnes geschädigt wird. Für wirklich Hilllose ist nach den Grundsätzen einer festen, verwaltungsrechtlichen Ordnung teils durch alimentationspflichtige Verwandte, teils aus Mitteln der Kommune oder eigener Armenpflegschaftsverbände zu sorgen. Der Fortbestand des B. zumal in größern Städten wurzelt wesentlich in dem gutmütigen Wahne kurzsichtiger —..6— pendung, in der Leichtgläubigkeit, welche ohne sorgfältige fung Gaben verabreicht, ohne die nachteiligen olgen zu bedenken, welche die Unterstützung Unwürdiger nach sich zieht. 0 neuerdings haben sich in deutschen Städten, insbesondere nach dem Vorgange von Berlin, Vereine gebildet, deren Mitglieder sich durch feste, planmäßig verwendete Beiträge gegen die Hausbettelei schützen und grundsätzlich kein Almosen ohne vorangegangene Untersuchung der Bedürfnisse verteilen lassen. Nach dem Vorgange aller modernen Gesetzgebungen bedroht das Deutsche Strafgesetzbuch §. 361, 4 das Betteln mit Strafe Gaft bis zu sechs Wochen). Diese Strafe trifft sowohl denjenigen, welcher selbst bettelt, als auch solche, welche Kinder zum Betteln anleiten oder ausschicken, oder Personen, die ihrer Gewalt und senschaft untergeben sind und zu ihrer Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten untermäßige Bettler kurze Frei heitsstrafen unwirksam. Mit Rücksicht darauf gestattet das Wudte in §. 362 dem Richter, den Bestraften nach verbüßter Haft der Landespolizeibehörde zu * mit der Ermächtigung zur Unterbringung in Arbeitshäusern oder von * Jahren. Vgl. Kah, «Die Polizeivergehen des Deutschen Strafgesetzbucheso (Stuttg. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 917Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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