FeedGetreidewage
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Getreidewage oder Kornwage. Für die Preisabschätzung des Getreides ist es von großer Wichtigkeit, dessen spezifische Schwere zu kennen, welche auf die erstere sehr erheblichen Einfluß hat. Die Bestimmung dieser Schwere ist eine die Qualität berührende, und sie ist daher auch von Bedeutung geblieben, nachdem viele Länder an Stelle des Raummaßes das Gewicht als Norm des Getreidepreises und Getreidehandels, mindestens im Großverkehr, angenommen haben; bei Lieferungsverträgen wird daher ein gewisses Durchschnittsgewicht vereinbart. Welche Vorzüge das Wägen in Hinsicht auf den Feuchtigkeitsgrad der Früchte hat, ist von Payen durch Berechnungen genau ermittelt worden; das Ergebnis seiner Untersuchungen war, daß bei vermehrtem Feuchtigkeitsgehalt das Getreide dem Raume nach, also für das Messen in weit größerm Verhältnis zunimmt, als dem Gewicht nach, daß mithin der Preisunterschied zwischen einer feuchten und einer trockenen Frucht, wenn nach dem Gewicht verkauft wird, viel geringer sein darf, als bei dem Verkauf nach dem Maß. Durch das Gewicht des Getreides ist dessen Nahrungswert am leichtesten annäherungsweise bestimmbar. Da man es durch gewisse Kunstgriffe in seiner Gewalt hat, den Inhalt eines kleinen Probemaßes (3. B. eines Liters) schwerer oder leichter darzustellen, je nachdem man das Getreide aus größerer oder geringerer Höhe, sturzweise oder allmählich in das Maßgefäß schüttelt, sodaß das Getreide einmal sehr fest und dicht, das andere mal sehr lose und locker eingemessen werden kann, so bleibt die Bestimmung des spezifischen Gewichts auf diesem Wege innerhalb gewisser Grenzen immer etwas Ungenaues. Man hat daher besondere Wagen konstruirt, mittels deren Anwendung der erwähnte Übelstand vermieden wird. Besonders praktisch ist eine in neuester Zeit von W. H. Baxter in London gebaute G., die in verschiedener Größe ausgeführt wird. In der gebräuchlichsten Form kann man damit 6 Bushels (218)) in der Minute abwägen. In Preußen sind seit 1864 Proportionalgetreidewagen durch die königl. Normaleichungskommission zu beziehen; die betreffende Vorrichtung dient zunächst nur zum Wägen von Weizen und Roggen, während sie Bar Gerste nicht ganz so sichere Resultate liefert, auf Hafer aber gar keine Anwendung findet. In Hamburg und andern deutschen Plätzen war bis auf die neueste Zeit, bis zur Abwägung des Getreides, die alte Holländische Probe üblich, welche angab, wie viele alte niederländ. Troypfund ein alter amsterdamer Zak (Sach Getreide wog; Weizen von 130 Pfd. war demnach ein solcher, von welchem dieser Zak 130 Troypfund wog, u. s. w. Diese Holländische Probe verhielt sich zu der Berliner Probe wie 1 zu 0,65; Weizen von 130 Pfd. nach alter Holländischer Probe war mithin in Berlin ein solcher von 84½9 Pfd. In Berlin wurde (bis Ende August 1859) die Gewichtsqualität des Getreides in der Menge von preuß. Pfunden ausgedrückt, welche ein preuß. Scheffel wog; Weizen von 84 Pfd. war demnach ein solcher, von welchem der Scheffel 84 Pfd. wog. etreidezölle. Schutzzölle zu Gunsten der einheimischen Getreideproduktion entsprachen weder den Grundsätzen des ältern Merkantilsystems, noch dem im 19. Jahrh. von List befürworteten Industrieschutzsystem. Von diesen Anschauungen aus mußte vielmehr die Einfuhr von Getreide im Interesse der industriellen Bevölkerung gefördert und die Ausfuhr nötigenfalls erschwert werden. Die ältern G. sind daher hauptsächlich als Ausfuhrzölle von Bedeutung, und nicht selten werden sie durch Ausfuhrverbote ersetzt. Soweit Einfuhrzölle bestanden, hatten sie einen lediglich fiskalischen und keinen protektionistischen Zweck. Ausgeprägte Getreideschutzzölle finden sich zuerst in England, wo 1814 auch alle Ausfuhrzölle auf Cerealien abgeschafft wurden. Das Korngesetz von 1815 setzte an die Stelle der Schutzzölle ein wahres Prohibitivsystem, indem die Weizeneinfuhr verboten wurde, wenn der Preis unter 80 Sh. pro Quarter (27,5 Mark pro Hektoliter) sank, während sie oberhalb dieser Grenze allerdings zollfrei sein sollte. Eine Milderung dieser Gesetze wurde indes schon 1822 nötig, und 1828 ließ man die Prohibition gänzlich fallen und nahm eine nach den Preisen in kleinen Stufen veränderliche Zollskala (sliding scale) an, die übrigens bei den Mittelpreisen noch immer einen Schutz von 30—40 Proz. gewährte. Dieses Korngesetz wurde dann im folgenden Jahrzehnt der Hauptangriffspunkt der von Manchester aus durch Cobden, Bright u. a. organisierten Freihandelspartei (s. Anti⸗ orn⸗-Law-League) und nach einer 1842 eingetretenen Milderung endlich 1846 zu Falle gebracht. Der letzte geringe Rest des Weizenzolls (3 Pence pro Centner) wurde 1869 ebenfalls beseitigt. In dedyech wurden die ersten Schutzzölle für Getreide durch das Gesetz vom 16. Juli 1819 gewährt und zwar nach einer beweglichen Skala mit Einfuhrverbot unterhalb einer bestimmten Preisgrenze (20, 18 und 16 Frs. pro Hektoliter) in drei verschiedenen Regionen. Andererseits aber war auch die Ausfuhr verboten, wenn der Preis um 4 Frs. über die ebenerwähnte Grenze gestiegen war. Der Schutz wurde noch verstärkt durch ein Gesetz vom J. 1822; diesem aber folgte eine Milderung durch das Gesetz vom 15. April 1832, welches die eventuellen Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote durch fortschreitende Zölle ersetzte und bis zu der napoleonischen Reformperiode in Kraft blieb. Nachdem die bewegliche Skala schon seit 1853 meistens suspendiert gewesen, führte das 30 Err vom 15. Juni 1861 einen festen Zoll von nur 60 Cent. pro 100 kg ein, der trotz der Bemühungen der landwirtschaftlichen Interessenten auch in dem neuen Generaltarif von 1881 ohne Erhöhung beibehalten worden ist. Was die G. im Deutschen Zollverein betrifft, so betrugen sie von 1828 bis 1857 (mit Suspension seit 1853) 0,0 Mark pro Scheffel (etwa 55 ), dann wurden sie für Weizen auf 0,20 Mark und für Roggen auf 0,5 Mark herabgesetzt und von 1865 ab ganz aufgehoben. Der außerordentliche Zufluß von amerik. Getreide in der landwir Hälfte der siebziger Jahre rief in den landwirtschaftlichen Kreisen eine lebhafte Agitation zur Wiederherstellung von G. hervor, und nachdem auch der Reichskanzler den bis dahin eingehaltenen handelspolitischen Standpunkt aufgegeben, gelang es den Vertretern der landwirtschaftlichen Interessen durch Vereinigung mit denjenigen der ebenfalls Schutz verlangenden Industrie, das Tarifgesetz vom 15. Juli 1879 durchzusetzen, welches für Weizen, Roggen, Haser und Hülsenfrüchte einen Zoll von 1 Mark pro 100 kg und für Gerste, Mais und Buchweizen einen solchen von 0,50 Mark festsetzt. Von der gegnerischen Seite wurde namentlich betont, daß es bedenklich sei, die notwendigsten Lebensmittel mit einer Steuer zu belasten, daß ferner der Zollschutz nur den größern Grundbesitzern zugute komme, weil die kleinen nur wenig oder gar kein Getreide zum Verkauf übrig hätten. Die Verteidiger der Zölle dagegen machten geltend, daß die drohende Vernichtung der Grundrente eines großen Teils des landwirtschaftlichen Bodens durch die amerik. Konkurrenz eine Zerrüttung in der ganzen deutschen Volkswirtschaft hervorrufen müßte, die auch auf die Industrie und die Arbeiterbevölkerung höchst nachteilig einwirken würde, und deren Abwendung mit einem mäßigen Zoll nicht zu teuer erkauft sei. Daß übrigens einzelne Interessen durch die neuen G. verletzt worden sind, ist unbestreitbar. Namentlich gilt dies hinsichtlich des Getreidehandels der Ostseehäfen und der für die Ausfuhr arbeitenden Mühlenindustrie. Der letztern ist indes 1881 durch ein weniger strenges Verfahren hinsichtlich der Zulassung von fremdem Getreide zum Zwe der Wiederausfuhr nach dem Vermahlen einige Erleichterung verschafft worden. zölles (Berl. 1879); (Delbrück?,) Deutschlands Getreideverkehr mit dem Auslandey (Berl. 1879); CeGett „Getreidezöller (Berl. 1879). Zetrenntgeschlechtig nennt man in der Botanik solche Blüten, in denen sich nicht männliche und weibliche Fortpflanzungsorgane zusammen, sondern entweder nur männliche oder nur weibliche vorfinden. (S. Blüte.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 932Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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