Gewerbegerichte sind aus Gewerbtreibenden zusammengesetzte Gerichte, welche in Streitigkeiten entscheiden, die sich zwischen gewerblichen Arbeit-Aadeit (Fabrikanten und Handwerkern) und ihren rbeitern, Gesellen oder Lehrlingen im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb erheben. Sie sind in Wuer modernen Gestalt franz. Ursprungs, und zwar wurde das erste G. auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1806 in Lyon errichtet. Sie führen in Frankreich den Namen Conseils des Prud'- hommes, was daran erinnert, daß sie bis zu einem gewissen Grade die Erbschaft der alten gewerbhchen Zunftgerichtsbarkeit übernommen haben. Die franz. G. entscheiden in letzter Instanz über Streitobjekte, deren Wert 100 Frs. nicht überschreitet. Ehe die Sache vor das Hauptbureau gelangt, muß ein Sühneversuch vor dem aus einem Fabrikanten und einem Werkstattvorsteher zusammengesetzten Bureau particulier gemacht werden, der in der Mehrzahl der Fälle zur Schlichtung des Streites führt. In dieser Form galt die franz. Gesetzgebung über die G. auch auf dem deutschen linken Rheinufer und im Großherzogtum Berg, und sie ist hier auch unter der preuß. Herrschaft im wesentlichen ungeändert geblieben, da ihre Zweckmäßigkeit safreien der sachverständigen raschen und fast kostenfreien Entscheidung der Streitigkeiten sich unbestreitbar herausstellte. Die preuß. Regierung versuchte auch ähnliche Institutionen außerhalb des Gebiets des franz. Rechts zu begründen, so 1829 die Fabrikgerichts-Deputationen in mehrern Städten Westfalens und später die G. in den östlichen Provinzen auf Grund der Gewerbeordnungs-Novelle von 1849. Die meisten dieser Versuche haben sich indes als wenig erfolgreich erwiesen. Die Deutsche Gewerbeordnung von 1869 bestimmte (§. 108, jetzt 120a), daß die näher bezeichneten Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, falls besondere Behörden für diese Angelegenheiten bestehen, von diesen, andernfalls durch die Gemeindebehörde zu entscheiden seien. Durch Ortsstatut können jedoch statt der bisherigen Behörden gewerbliche Schiedsgerichte von der Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern errichtet werden. Das betreffende Ortsstatut hat also selbst zu bestimmen, auf welche Art diese Zuziehung erfolgen und wie weit die Gemeindebehörde selbst in dem Gericht vertreten sein soll. Durch das Gesetz vom 18. Juli 1881 haben aber auch die den Vorschriften desselben entsprechenden Innungen das Recht, Schiedsgerichte zu errichten, welche statt der sonst zuständigen Behörde Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen entscheiden (§S. Na der Gewerbeordnung) und nach §. 100 e kann die Kompetenz der Innungen au auf diejenigen Streitigkeiten ausgedehnt werden, welche zwischen Lehrlingen und der dem nicht angehörenden Arbeitgebern aus dem Lehrverhältnis mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen, und die Beisitzer zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern und zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt und braucht der Innung nicht anzugehören; die Beisitzer werden von ihren Standesgenossen gewählt G. 100 d). Die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar; gegen dieselben steht die Berufung auf den N½5 binnen 10 Tagen offen, was auch Oie Wit es gewerblichen Gemeindegerichts gilt. Die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten ist durch das Innungsstatut zu regeln (§. 98 a). Das 14.2 fie unbedingt vom Jan. 1877 erkennt (5. 14, 4) die G. unbedingt als zulässig an. n Großbritannien wurde bereits 1825 ein Gesetz zur Erleichterung eines schiedsrichterlichen Verfahrens in gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erlassen. ie erfolgreichen Bemühungen des Richters Kettle in Wolverhampton und des Fabrikanten Mundella in Nottingham zur Organisierung von Schiedskammern und Einigungskammern veranlaßte dann den Erlaß des Gesetzes von 1867 über die (Conciliation councilso (gewählte Gewerbeschiedsgerichte) und des Gesetzes von 1872 über die Schiedsgerichte zwischen Meistern und Arbeitern, welches auch die Regelung des Lohnsatzes für die Zukunft Cherty. Vgl. Eberty, „Die G. und das gewerbliche Schiedsgerichtswesen » (Berl. 1869); Ferié, «Die G. vom Standpunkte ihrer histor. Entwickelung und ihrer praktischen Notwendigkeito (Barmen 1874); Rickert, Die Gewerbeordnungsnovelle im Reichstage. I. Das gewerbliche Schiedsgerichto bruch3. 1874); Oppenheim, 4G. und Kontraktbruch» (Berl. 1874); von Bojanowski, «Unternehmer und Arbeiter nach engl. Rechto (Stuttg. 1877). Werbeverfaffunghue (Gewerbeordnung Gewerbeverfassung) nennt man den Inbegriff der auf den Gewerbebetrieb bezüglichen gesetzliche Bestimmungen oder staatlichen und polizeilicher Anordnungen. Im Beginn des Mittelalters schein vollständige Gewerbefreiheit bestanden zu haben Mit dem Wachstum der Städte entstand nach un' nach ein Bannrecht der Städte und die Erri tunc von Bannmeilen, wonach Dorfhandwerker nur in einer gewissen Entfernung von der Stadt und nur für die dringlichsten Bedürfnisse und unter mancherlei Beschränkungen arbeiten durften. In den Städten selbst bildete sich die Zunftverfassung und ein Privilegium der Zünfte aus. Dem Zunftwesen ist charakteristisch: 1) daß die Meister des Handwerks in jedem Ort oder Amtsbezirk eine privilegierte Körperschaft bildeten; 2) daß die Verrichtungen der verschiedenen Handwerke genau gegeneinander abgegrenzt waren, sodaß kein Geno se der einen Zunft in den Arbeitskreis der andern Zunft übergreifen durfte; 3) daß der Eintritt in den Kreis der Meister und in das Gewerbe überhaupt abhängig war a) von einer gewissen Lehrzeit, b) von dem Bestehen der Wanderzeit, 6) von der Ablegung der Meisterprüfung und der Anfertigung eines Meisterstücks, d) zuweilen auch von dem Freiwerden einer Stelle in den sog. geschlossenen Gewerben, und 4) daß jedem Nichtmeister die Verfertigung der in den Wirkungskreis einer Zunft fallenden Ware und die dazu gehörigen Arbeiten auf eigene Rechnung bei Strafe untersagt waren. Um das Publikum gegen die Ausbeutung der Zünfte zu schützen, entstanden die obrigkeitlichen Taxen und Jahrmärkte; später erfolgte die Zulassung von Dorfhandwerkern in beschränkter Anzahl, sowie die Anwendung des Konzessionswesens, welches die Errichtung von Fabriken, in denen die verschiedensten