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Handwerk & GewerbeBau-Lexikon 1881

Honig als Bindemittel, s.d. Art. Farbe u. Wasserifarbe. Zum Aquarelliren mit Hen gehört eine bes. eleichteHand, da man leicht „beim zweiten Uebergehen „einer Stelle die zuerst auf9gebrachte Farbe wieder „wegzieht. eArt. Bauholz . D. 2. Honigthau, m., s. im Honorar, m., Ehrensold, m., frz. bonoraire, Fig. 2147. Zu Art. Honey-suckle. money. Die Abgeordnetenversammlung des Verbandes Atsbibliothek Heidelberg deutscher Architekten⸗ und Ingenieurvereine hat nachstehende Norm zu Berechnung des His für architektonische Arbeiten am 1.—4. September 1868 angenommen und deren Anwendung allen deutschen Architekten empfohlen. Seitdem sind bereits in vielen Prozessen die Urtheile auf Grund dieser Norm gefällt und dadurch Präjudizien für deren Gültigkeit geschaffen worden: § 1. Prinzip der Zerechuung. Das H. für architektonische Arbeiten wird im allgemeinen als ein Prozentsatz von der Bausumme berechnet. Zur näheren Bestimmung desselben dienen folgende drei Gesichtspunkte: à) Der höhere oder niedere Rang der betr Bauausführung; so zwar, daß für ein Bauwerk höheren Ranges ein höheres H. zu berechnen ist als für ein solches von niederem Rang, das dieselben Baukosten erfordert. b) Der Umfang der betr. Bauausführung, bestimmt durch die relative Höhe des Kostenanschlags; so zwar, daß für ein Bauwerkkleineren Umfanges ein relativ höheres H. zu berechnen ist als für ein größeres Bauwerk derselben Rangklasse. e) Die Art und der Umfang der aufgewendeten architektonischen Thätigkeit; so zwar, daß das H. für die bei einer Bauausführung aufzuwendende Gesamtleistung des Architekten sich zusammensetzt aus Theilbeträgen, welche den einzelnen Leistungen desselben entsprechen. § 2. Klassiftkation der Bauausführnngen nach ihrem Rang. Dem Rang nach sind für die Berechnung des H.s fünf verschiedene Klassen von Bauausführungen (Bauklassen) zu unterscheiden. I. Klasse: 1. Gewöhnliche landwirthschaftliche Gebäude aller Art. 2. Gebäude mit großen hohlen Räumen von ganz einfacher Konstruktion und Ausstattung (Magazine, Turn⸗ und Markthallen, Reithäuser, Bahnhofs-Nebengebäude, provisorische Ausstellungs⸗ u. Festgebäude u. dergl.). 3. Ganz einfach konstruirte Fabrikgebäude, welche hauptsächlich große Räume, Arbeitssäle u. dgl. umfassen (Spinnereien, Webereien, Zucker⸗„Glasu. Porzellanfabriken, Gießereien, Maschinenwerstätten etc.), selbstverständlich immer nur das Gebäude, ohne die Ausstattung mit Maschinen etc. 4. Die allereinfachsten ländlichen und städtischen Wohngebäude (Bauernhäuser, Arbeitshäuser u. dgl.). — II. Klasse. 1. Stallgebäude etc. als Bestandtheile von Villen, Ställe für Luxuspferde, Marställe u. dergl. 2. Die sub 1, 2 und 3 genannten Gebäude von schwieriger Konstruktion, reicherer Ausschmückung oder komplizirterer Anlage, sowie alle übrigen Fabriken von komplizirterer baulicher Anordnung; gewöhnliche Pflanzenhäuser und Orangerien. 3. Bessere bürgerliche Wohngebäude auf dem Land und die Mehrzahl der gewöhnlich konstruirten und ausgestatteten Wohnhäuser in Städten (Pfarrhäuser und einfache Villen, gewöhnliche Miethhäuser, éinfache Häuser für einzelne Familien, eben solche Gasthäuser u. dgl.). 4. Die einfachsten öffentlichen Gebäude (Volksschulen, einfache Realschulen und Gymnasien, ganz einfache Kirchen, Armenhäuser, einfache Krankenhäuser, Bade⸗ u. Waschanstalten, Kasernen, Gefängnisse, Zollhäuser, einfache Bahnhofs-Hauptgebäude, eben solche Rathhäuser, Gebäude für Bezirksämter u. dergl.). — III. Klasse. 1. Alle reicheren städtischen Wohngebäude und Villen, namentlich solche mit architektonisch ausgebildeten Innenräumen (Vestibülen u. Treppenhäusern, Verkaufsläden etc.), Veranden, Gartenpavillons, reiche Pflanzenhäuser und Orangerien. 2. Alle sub II. 4 aufgezählten öffentlichen Gebäude, falls sie eine reiche architektonische Ausbildung od. ungewöhnliche u. zeitraubende Studien erheischende Einrichtungen erhalten, sei es für Heizung und Ventilation oder zu irgend welchen anderen Zwecken. 3. Alle übrigen öffentlichen Gebäude von höherer architektonischer Ausbildung im Innern sowohl als im Aeußern (Gebäude für höhere Schulen, reichere Kirchen und Kapellen, Bibliotheken, Museen, Gebäude für zoologische Gärten, Kursäle und Kurhallen, Bazare, Klubhäuser, Fest⸗ u. Balllokalitäten, Theater, Odeen, Börsen, Hauptgebäude auf großen Bahnhöfen, Hauptzollämter, Gerichtshöfe, Rathhäuser in großen Städten, Gebäude für Ministerien und Centralverwaltungen, Parlamentshäuser etc.). — IV. Klasse. Wohnhäuser und Villen mit füürstlicher Ausstattung, Schlösser und Paläste, sehr reiche Kirchen u. Kapellen, prächtige Klubhäuser, Festlokalitäten, Theater, Museen, Rathhäuser und Parlamentshäuser, Prachtthore, Triumphbögen u dgl. — V. Klasse. 1. Innere undäußere Dekorationen. 2. Altäre, Kanzeln, Taufsteine, Orgelgehäuse etc., Denkmäler aller Art, Brunnen, dekorative Fassung von Quellen, Sitzplätze in Parks u. dgl. § 3. Abstufung der Zanausführungen nach der relativen Höhe des Kostenauschlags. Nach der Höhe der Baukosten sind für die Berechnung es Hes neun Abstufungen der Bauausführungen zu unterscheiden, s. d. Tabelle auf S. 63. § 4. Bezeichnung der bei der Honorarberechnung in Betracht kommenden einzelnen Leistungen des Architekten. Die Thätigkeit der Architekten bei einer Bauausführung setzt sich im allgemeinen aus folgenden Leistungen zusammen: 1.Skizzen: Anfertigung der nach Mäßen aufgetragenen Skizzen (Grundrisse und Ansichten), welchen auf Wunsch noch eine ungefähre summarische Kostenrechnung beizugeben ist. 2. Entwurf: Anfertigung eines ausführlichen Entwurss in Grundrissen, Ansichten u. Durchschnitten, nebst summarischer Kostenberechnung wie ad 1. 3. Arbeitsrisseu. Details: Anfertigung der zur Bauausführung erforderlichen Arbeitsrisse, sowie die konstruktiven und ornamentalen Detailzeichnungen. 4. Kostenanschlag: Anfertigung eines speziellen Kostenanschlages. 5. Ausführung: Verakkordirung sämtlicher Bauarbeiten u. obere Leitung der Ausführung ohne Stellung der Spezialaufsicht. 6. Revision: Prüfung u. Feststellung der Rechnungen, mit Ausschluß der Ausmessungsarbeiten. 55. Honorar für die Gesamtleistung des Architekten. Hiernach ist das für sämtliche vorgenannten Leistungen des Architekten zu berechnende H. angenommen worden (siehe Tabelle). Bei Summen unter 2400 Mark wird die Tabelle mit gleicher progressiver Steigerung für je 600 Mark weniger und mit einer letzten Steigerung für Summen unter 300 Mark fortgesetzt. Die Prozentsätze der Tabelle gelten je für den ganzen Betrag der Kostenanschlagsfummen. Da jedoch infolge davon auf eine beträchtliche Anzahl von Kostenanschlagssummen je am Anfang der stabellarischen Summenstufen kleinere H.eentfallen würden als für die Anschlagssummen je am Ende der zunächst vorhergehenden niedrigeren Stufen, so hat es bei demjenigen H., das sich je aus der höchsten Ziffer einer Summenstufe ergiebt, stets so lange sein Verbleiben, bis die Anschlagssumme in der nächst höheren Stufe, in Verbindung mit dem zugehörigen Prozentsatz, ein höheres H. zur Folge hat. Um⸗ und Ausbauten sind, wenn ein besonderer Entwurf dazu erforderlich ist, einviertelfach höher, und wenn kein Entwurf dazu nöthig ist, einviertelfach niedriger zu honoriren als entsprechende Neubauten. Für Gegenstände der V. Bauklasse ist das H. auch in solchen Fällen einzeln zu berechnen, wo der Bauauftrag mehrere davon umfaßt. Wenn sie jedoch Bestandtheile eines Neubaues sind, so darf das H. für sie nicht selbständig berechnet werden. Alle mit vorgenannten Leistungen verbundenen Kosten für Bauzeichner, Rechner, Schreib⸗ u. Zeichenmaterial, sowie für Haltung, Heizung und Beleuchtung des betr. Baubureaus hat der Architekt zu tragen. Dagegen hat der Bauherr die Kosten für die spezielle Bauaufsicht sowie den Bureauaufwand für dieselbe zu tragen. Den vom Bauherrn zu honofrirenden Bauführern liegt eventuell außer der speziellen Bauaufsicht die Führung des Baujournals, die Prüfung der Baurechnungen betreffs der Mäß⸗ u. Gewichtsangaben sowie deren Nachrechnung ob; die dem Architekten beim Mangel einer Spezialaufsicht erwachsenden Kosten der Ausmessung rce. sind vom Bauherrn zu tragen. 8 6. Honorar für die einzelnen Leistungen des Architekten. hek Heidelberg Das für die Gesamtthätigkeit des Architekten angenommene H. vertheilt sich auf die einzelnen Leistungen der angegebenen Weise (s. Tabelle). § 7. Leistungen, welche nicht nach Ueberschlagssummen be.l rechnet werden können. a) Für einzelne Arbeit in od. außer dem Hause, wie Gutachten, Taxationen, Lokalbesichtigungen, Abnahmen etc., sind Tagegelder zu verrechnen, u. zwar: für ½ Tag zu 4 Arbeitsstunden mit mindestens 12 Mark, für 1 Tag zu 7 Arbeitsstunden mit min⸗ Tabelle destens 21 Mark, für 2 u. 3 Tage u. darüber zu je ⸗ Betra Arbeitsstunden mit mindestens 18 Mark b) Für den Zeitaufwand bei Rei⸗ —2— — sen im Interesse von Ar⸗ Leistung. beiten, welche dem Architekten nach der Tabelle vergütet werden, hat derselbe die Hälfte vorstehen-Skizze 917 der Tagegelder zu ver⸗ Entwurf rechnen. )An Reisekosten Arbeitsrisse u. Details 1 sind die bären Auslagen Kostenanschlag.0,6 zu ersetzen, wobei die Zeh-Ausführung..1½ rungskosten per Tag mit Revisinn 7½ Mark, per Nacht mit [ 1109— 4½ Mark angesetzt werden dürfen. §8. Abschlagszahlungen. ¶ Skizza. Diese sind während des Entwurf. 1½ Baues nach Verhältnis Arbeitsrisse u. Details 175 der Fortschritte desselben Kostenanschlagg.0, u. der obigen Sätze jeder⸗ [Ausführung 1/½ zeit an den Architekten [Revisien0,, auf Verlangen zu zahlen. Zusammen 6,, Der Rest nach Abschluß tungen. Während Arbeitsrisse u. Details schlagsüberschreitungen Kostenanschlag0, eine Erhöhung des H.s Ausführunng.20 nicht herbeiführen, tritt Revisioeon.½ eine solche ein für die Ko⸗ Zusammen 8 sten genehmigter Bauerweiterungen od. verlang⸗ Ski ter reicherer Ausführung. E Liegt kein Anschlag zu Da . Details 2. Grunde, so ist die Gesamtbausumme maßgebend. Ausfü 2 § 10. Geistiges Eigenthum an den Entwürfen. Alle Zeichnungen bleiben ¶Zusammen 9, ten; der Bauherr kann ¶Se Kopien von dem Entwurf Eudde verlangen, darf dieselben Arbeitsrisse u. Details 33aber nur für das betr.] Kostenanschlag Werk benutzen. Ausführung.2½ Mütze, Kappe, daher 1. Mantel eines Kamins, Rauchfang, Schurz. — 2. H. ofa starling, Haube, Kappe eines Pfeilerhauptes. — 3. (Schiffb.) Kappe einer Luke, Geck einer Esse.

Illustrirtes Bau-Lexikon. Praktisches Hülfs- und Nachschlagebuch im Gebiete des Hoch- und Flachbaues, Land- und Wasserbaues, Mühlen- und Bergbaues, der Schiffs- und KriegsbaukunstHrsg. von Oscar Mothes, 4. Aufl., Leipzig und Berlin: Otto Spamer 1881–1884 · Bd. 3, S. 61Scan: Universitätsbibliothek Heidelberg · gemeinfrei

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