Irrenhaus, n., frz. hospioe m. d'aliénés maison f. des aliénés (petites maisons, f.pIengl. madhouse, asylum. Bei Anlegung einer solchen Anstalt muß bes. auf Luft, Licht, Geräumigkeit im Innern u. Aeußern gesehen werden; man sorge also vor allem für große Gehöfte, Gartenanlagen und Rasenplätze, auch für große, geräumige Korridore und bedeckte Laubgänge, für leichte Bewegung der Kranken re. In das Erdgeschoß eines solchen Gebäudes legt man gewöhnlich folgende Räumlichkeiten: 1. die Wohnung des Direktors; 2. die Wohnung eines Arztes; 3. die nöthigen Räume für die Oekonomie; 4. Sturz⸗ u. Gießbäder; 5. Bewegungs⸗ und Ers chütterungsmaschinen und außerdem noch die Zellen solcher Kranken, die unter steter Aufsicht sein müssen. Die übrigen Räume sind zu Zellen für die Irren zu verwenden; auch legt man gern für die Unheilbaren eine ganz getrennte Abtheilung an; die Trennung der Geschlechter ist streng durchzuführen. Zur Beschäftigung der Irren unter Aufsicht wird mindestens noch ein großes Versammlungszimmer angelegt. Der Charakter des Gebäudes sei einfach und freundlich, s. übr. d Art. Hospital.