FeedGlasversicherung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Glasversicherung, in Deutschland ziemlich neuen Datums, in Frankreich und England bereits seit Ende der funfziger Jahre in Anwendung, bezweckt Ersatz des Schadens an Glas, d. h. Spiegel, Spiegel- und Glasscheiben in Fenstern und Thüren öffentlicher und Privatlokale, Verkaufsniederlagen und Wohnungen durch Zerbrechen und Springen, Sturm und Hagel (z. B. bei Glasdächern). Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Gasexplosion werden nur dann vergütet, wenn gegen diese Gefahren nicht bereits anderweitig (bei Feuerversicherungsgesellschaften) versichert ist. Ausgenommen von der Versicherung ist der Schaden, welcher die Folge eines Kriegsereignisses, Überfalls durch bewaffnete Macht, bürgerlicher Unruhen, Aufruhrs und Erdbebens ist. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit des Versicherten oder mit seinem Vorwissen von dritten herbeigeführt durch Umzug, Umstellung oder Transport der Scheiben werden ge—⸗ wöhnlich nicht vergütet. Im Versicherungsantrage müssen die zu versichernden Gläser nach Stückzahl, Höhe und Breite, Art (Spiegel-, Doppel⸗, Rohglas, Trumeau), die Lokalitäten, in denen sie sich befinden, der Wert, jede darauf schon anderweit geschlossene Versicherung gegen Feuer, Explosion oder Hagel, das Eigentums- und Besitzverhältnis, sowie jeder die Gefahr eines Bruchschadens erhöhende Umstand angegeben werden. Die Gefahr, gegen welche Deckung gesucht wird, schätzt man ab nach der Breite der Straße und des Trottoirs, der Höhe vom Erdboden, in welcher sich die Scheiben befinden, dem im Versicherungslokale betriebenen Gewerbe u. s. w. Wenn im Laufe der Versicherung Veränderungen eintreten, durch welche die übernommene Gefahr vergrößert wird, überhaupt wenn ein Umstand eintritt, welcher die ursprünglichen Angaben im Antrage ändert, so ist der Versicherungs—⸗ gesellschaft Anzeige zu machen. Im Falle eines Schadens ist der Versicherte verpflichtet, für Aufbewahrung und Erhaltung der Bruchstücke und Verhütung weitern Schadens Sorge zu tragen und der Gesellschaft alle über Entstehung und Umfang des Schadens verlangten Nachweise zu gewähren. Die Gesellschaft hat die Wahl, ob sie dem Versicherten die beschädigte Scheibe durch eine andere von gleicher Größe und Güte, so rasch dies möglich, ersetzen oder den Schaden nach Maßgabe der Versicherung bar vergütigen will. Die Prämiensätze für G. bewegen sich nach dem Flächeninhalt von 1—1½ Proz. des Werts aufwärts. Die einfachen Sätze gelten nur für Spiegel, Scheiben und Trumeaus in Wohnungen, Schaufenstern und Geschäftslokalitäten in Straßen von mindestens 10 m Gesamtbreite. Gleichartige Scheiben in Straßen von weniger Breite, in Parterreräumlichkeiten, die nachts nicht gegen außen geschützt sind, Eckhäusern, Eisenhandlungen, Fleischer⸗ und andern Läden, wo besondere Gefahr des Zerbrechens besteht, in Kaffeehäusern, Restaurationen, Vergnügungslokalen, sowie lose an der Wand hängende oder verschiebbare Spiegel werden mit höherer Prämie belegt. Für Thür⸗ und gebogene Scheiben wird in der Regel die Prämie verdoppelt. Für Doppelglas wird das Dreifache berechnet. Für Glasdächer, welche nur gegen Hagel⸗, Blitz⸗ und Wetterschäden versichert werden, beträgt die Prämie etwa 3—4 Proz. Außer der Deutschen Hagelversicherungsgesellschaft für Gärtnereien zu Berlin, welche auch Fensterscheiben (inelusive Blei) in Mistbeeten, Gewächshäusern, Wohn⸗ und andern Gebäuden versichert, d. h. nur gegen Hagelschlag, bestehen Glasversicherungsgesellschaften auf Aktien zu Berlin seit 1878, Hannover seit 1878, Stuttgart seit 1861, Mannheim seit 1863, Köln seit 1881; auf Gegenseitigkeit Brandenburg a. H. seit 1869, Bremen seit 1867, Rostock seit 1864, Wien seit 1867 und in Gratz. Der Deutsche Glaserverband besitzt eine eigene kleine Glasversicherungs-Aktiengesellschaft unter der Firma Hammonia zu Hamburg. Eine neue Süddeutsche Glasversicherungs-Aktiengesellschaft entstand noch in Stuttgart. Die Aktieninstitute dieser Branche haben alle nur ein kleines Kapital. Außerdem beschäftigen sich nebenbei noch manche Aktiengesellschaften anderer Branchen mit der G. Da diese in ihren Abschlüssen nur ungenügende Details über die Glasbranche geben, ist eine halbwegs richtige Schätzung der in letzterer vertretenen Versicherungssumme ganz unmöglich.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 92Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6