FeedEigentum
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eigentum (ein in Deutschland erst seit dem 14. Jahrh. für den röm. Begriff des dominium gebräuchlicher Ausdruch) ist die oberste rechtliche Herrschaft über eine körperliche Sache, aus welcher alle andern beschränktern Rechte an ihr abgeleitet sind. An sich ist es durchaus nicht, wie man noch vielfach sagt, die vollständige und ausschließliche Herrschaft über eine Sache, da es seinem Wesen durchaus nicht widerspricht, daß über dieselbe Sache in einzelnen Beziehungen auch andern Personen als dem Eigentümer Rechte zustehen. Diese jura in re aliena charakterisieren sich gegenüber dem E. dadurch, daß sie von der Herrschaft des Eigentümers abgezweigte sind und im Falle ihres Erlöschens zum Eigentümer zurückkehren. Der Umfang des E. hängt stets davon ab, ob und in welcher Ausdehnung andere Personen partielle Herrschaftsrechte über dieselbe Sache neben dem Cigentümer haben. Während das röm. Recht streng an dem sachenrechtlichen Begriff des E. festhielt und nur im bertragenen Sinne von CE. an unkörperlichen Sachen, d. h. an dinglichen und sonstigen Rechten sprach, hat das deutsche Recht und mit ihm die neuere Gesetzgebung den allein sachenrechtlichen Begriff fallen lassen, ein E. an Forderungen und Rechten angenommen, soweit das Recht den Besitz an ihnen zuläßt. Und man ist noch weiter in einem wirklich falschen Sprachgebrauche gegangen, wenn man den Begriff eines geistigen künstlerischen, technischen E. aufstellte, wo es sich lediglich darum handelt, daß kein anderer als der Autor, der Erfinder Vermögensvorteile von einem Werke, einer Erfindung ziehen soll. (S. Geistiges Eigentum und Urheberrecht.) Entgegen dem röm. Rechte, das den Eigentümer von Grund und Boden zugleich für den Eigentümer alles dessen erklärte, was mit demselben fest und unmittelbar zusammenhängt, hat das deutsche, auch das neuere Recht jene Sachen als in rechtlicher Beziehung abgesonderte und möglicherweise einem andern als dem Grundeigentümer gehörende aufgefaßt. Durch eine falsche Auffassung des von den des wirklichen einzelne Verhältnisse, nach Analogie des wirklichen Eigentumsschutzes, erwähnten Schutzmittels einer utilis rei vindicatio (bei emphyteusis, superficies, Lehen, bäuerlichen Nutzungsrechten) ist man zum Begriffe eines geteilten (Ober- und Unter-) Eigentums gelangt, während dieses angebliche Untereigentum nur weitgehende Nutzungsrechte an fremder Sache darstellt, die die neueste Zeit meist in alleiniges E., mit oder ohne Entschädigung des frühern Eigentümers, verwandelt oder überhaupt aufgehoben hat. Eine weitere Verschiedenheit zeigt sich darin, daß das röm. Recht eine Teilung des E. unter mehrere (condominium) nur in der Form kannte, daß einem jeden derselben ideelle Quoten zustanden. Dem gegenüber kennt das deutsche Recht das Institut des Gesamteigentums, der gesamten Hand, wobei bis zur Auflösung dieses Verhältnisses kein Bedürfniß angenommen wird, die Anteilsrechte der Einzelnen genauer gegeneinander abzugrenzen und wo das mehrern zustehende Recht nur nach außen hin gegen Dritte begrenzt ist. (Vgl. Gierke, „Das deutsche Genossenschaftsrechto, 2 Bde., Berl. 1868—73.) Gegen den bloßen Besitz (s. d.) grenzt sich das E. durch den berechtigten, selbstbewußten Willen eines bleibenden Verhältnisses der Person zur Sache ab während der bloße Besitz dieses Willens oder doch des Rechts dazu entbehren kann. Die Erwerbung des E. erfolgt unter den Lebenden in verschiedener Weise, oder auch auf den Todesfall im Erbwege. Je nachdem dadurch zuerst E. an der Sache begründet oder ein schon bestehendes Recht auf andere übertragen wird, unterscheidet man ursprüngliche (originäre) und ableitende (derivative) Erwerbarten. Unter den letztern nimmt bezüglich der Immobilien bei dem modernen Institute des Grundbuchuflassung (s. d.) ein. Seine letzte Bestätigung Conversations-Lexikon. 13. Aufl. V. findet das E. durch die Ersitzung (s. d.). Die aus dem E. fließende Klage, wodurch man seine Sache bei jedem Besitzer derselben in Anspruch nehmen kann, heißt die Vindikation (s. d.). Das Recht, E. zu erwerben, ist ein wesentliches Moment der freien Persönlichkeit, sodaß sich der Begriff des E. aufs innigste mit den Fragen über die Stellung der Person in Staat und Gesellschaft verbunden zeigt. Die Ausschließung Fremder vom Grundeigentumserwerb, sowie an Dehwind Bestimmungen gewisser Personenklassen verschwinden immer mehr. Ebenso ist das Recht der freien Veräußerung von den vielen Fesseln früherer Zeiten befreit (Beispruchsrecht der nächsten Erben im ältern Recht, Retraktrechte der verschiedensten Art im spätern). Eine Einschränkung des E. ist dagegen durch die moderne, für höhere, öffentliche Interessen notwendige und gestattete Enteignung (s. Expropriation) herbeigeführt, die jedoch nur gegen Entschädigung des Eigentümers gesetzlich zulässig ist. Auch betehen sehr wesentliche Beschränkungen des Grundeigentümers hinsichtlich der Benutzung und der Disposition über das E. in den Regalien und Legalservituten, aus Rücksichten des öffentlichen Interesses, sowie des Interesses der Nachbarn. Sehr interessant sind die Forschungen über Grund und Notwendigkeit des individuellen E., sowie die durch die jetzt mehr gepflegte vergleichende Rechtswissenschaft zu unserer Kenntnis gebrachten histor. Entwickelungsformen des Eigentumsbegriffs. Es läßt sich wohl nicht bestreiten, daß der Sozialismus einzelne richtige Gedanken zur Kritik des schroffen Eigentumsbegriffs zu Tage gefördert hat und daß im E. nicht nur die individuelle Seite, sondern auch die soziale zu beachten ist; aber die bisher in den verschiedensten Zeiten und bei den verschiedensten Völkern wiederholten Angriffe auf das E. sind der Volkswohlfahrt im allgemeinen und insbesondere dem Emporkommen der untern Klassen höchst nachteilig gewesen und haben regelmäßig nur zu erneuerter gesetzlicher Anerkennung der aus der innern Natur der menschlichen Gesellschaft herausgewachsenen Eigentumsordnung geführt. Die Institution des E. beruht volkswirtschaftlich und naturrechtlich auf der Notwendigkeit der Güteransammlung zur Fristung des Daseins, auf dem sozialen Nutzen und auf der Anerkennung des einfachen, natürlichen und allgemein verständlichen Rechts für jede Person, das Produkt ihrer Arbeit zu behalten oder aufzusparen, und ausschließlich zu verfügen über dasjenige, was sie entweder selbst erarbeitet und erspart hat oder was andere für sie erspart und ihr freiwillig überlassen haben. Die sozialen Schwierigkeiten entstehen hauptsächlich aus dem Verhältnis der Eigentümer der Produktionsmittel zu der besitzlosen Klasse, die ohne diese Mittel überhaupt nicht im Stande ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Dadurch entsteht die Gefahr, daß die historisch gegebene Ungleichheit der Verteilung des E. sich immer mehr verschärft und der abstrakte Satz von der Notwendigkeit und Naturgemäßheit des Eigentums mit der Wirklichkeit in Widerspruch geriete, indem thatsächlich die große Mehrheit der Menschen von allem Grund- und Kapitaleigentum entblößt wäre. Die Behauptung der Sozialisten jedoch, daß die bestehende Productionsordnung mit Notwendigkeit zu einem solchen Zustande und ebendeswegenschließlich zueiner Aufhebung des E. an den Produktionsmitteln führen müsse, ist durchaus unerwiesen. Jedenfalls ist als wünschenswertestes Ziel und zugleich als wirksamste Sicherstellung des E. die möglichst große Verallgemeinerung desselben zu betrachten. Daher liegt es namentlich im Interesse der Gesamtheit, daß die Gesetzgebung die Erhaltung oder Neubildung eines zahlreichen Standes kleiner und mittlerer Grundbesitzer befördere und jede Begünstigung der Latifundienbildung vermeide. Vgl. Thiers, eliber das Eigentums, deutsch von Obermayer (Mannh. 1818); Wagner, Die Aufhebung des privaten Grundeigentums» (Lpz. 1870); derselbe, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. Grundlegung y (2. Aufl., Lpz. u. Heidelb. 1879); Mayer, «Das E. nach den verschiedenen Weltanschauungeno (Freib. 1871); Laveleye, De la propriété et de ses formes primitiveso (Par. 1874; erweiterte deutsche Bearbeitung von K. Bücher unter dem Titel: Das Ureigentump, Lpz. 1879); Samter, „Gesellschaftliches und Privateigentumv(Lpz.1877). (S. Kommunismus, Kollektivismus.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 816Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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