Geleitsrecht ein öffentliches Einkommen abwarf, so wurde es den Territorialherren bald als besonderes Regal verliehen. Innerhalb der gesetzlosen Rozeich welche die Herrschaft des Faustrechts (f. d.) ezeichneten, maßten sich dann auch unberechtigte endas G. lediglich zu dem Zwecke an, um die eisenden ohne alle Gegenleistung willkürlich zu beschatzen. Auch nachdem das G. infolge der geordneten Verhältnisse in Deutschland längst als unnötig aufgehört hatte, wurde doch ein Geleitsgeld in mehrern Staaten noch bis in die neuere Zeit als Vertehrsabgabe erhoben. In mehrern Teilen des Orients und auf den Karawanenstraßen der Sahara ist das G. wegen der dort streifenden Räuber noch gegenwärtig gewöhnlich. Freies oder sicheres ihe Zudchern im Mittelalter zunächst die obrigkeitliche Zusicherung, daß ein Angeschuldigter, wenn er von der Flucht zurückkehre oder aus seiner Verborgenheit hervortrete und sich dem Gericht stelle, vor der Selbstrache des Verletzten oder der Angehörigen desselben geschützt werden, weiterhin auch, daß es ihm gestattet sein solle, selbst im Falle der Verurteilung ungefährdet an den Ort, wo er Sicherheit gefunden, zurückzukehren. In diesem letztern Sinne und mit der Zusage des Freibleibens von der Untersuchungshaft kann das freie G. in wichtigen Fällen durch die 7½ Justizstelle mittels Erteilung eines Ge eitsbriefs auch jetzt noch erteilt werden, besonders um durch die Eröffnungen eines Hauptbeteiligten einen irrigen Verdacht zu beseitigen, sowie Mitschuldige zu entdecken und an der Fortsetzung des Verbrechens zu hindern.