FeedHagelversicherung
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Hagelversicherung, einer der wichtigsten Zweige des ganzen Assekuranzwesens, erstreckt sich auf Feldfrüchte, Wein, Hopfen, Tabak, Gärtnereien, Obst⸗ und aumschulen, auch Dächer und Fensterscheiben (hier als Konkurrenz der Glasversicherung, d.) u. s. w. und entstand im 18. Jahrh. in Frankreich und England, dann auch in Deutschland, als durch schonungslose Lichtung der Wälder dem Ackerbau immer mehr der natürliche Schutz entzogen war. Die deutschen Hagelversicherungsgesellschaften bestehen meist erst seit neuester Zeit; Osterreich-Ungarn hat noch keine diese Branche ausschließlich betreibende nennenswerte Anstalt, aber fast alle dortigen Assekuranzgesellschaften betreiben auch die H.; die Schweiz hat eine auf Gegenseitigkeit seit 1880 in Zürich. Bei der H. wird im Unterschied gegen andere Elementarversicherungszweige im Schadenfalle nicht der Zeitwert der verhagelten Bodenerzeugnisse, sondern die Differenz zwischen dem zu erhoffenden Ertrage unter normalen und dem verminderten Ertrage unter den durch den Hagelschlag gestörten Entwickelungsverhältnissen vergütet. Die H. leidet noch immer ungemein unter dem Mangel einer ausreichenden und zuverlässigen Statistik, da die geogr. Verteilung der dem Hagelschlag überhaupt, oder abwechselnd, oder gar nicht ausgesetzten Länderstriche ihren letzten Ursachen nach noch nicht einmal annähernd ergründet ist. Ferner ist es oft schwierig zu erkennen, ob überhaupt ein Hagelschaden vorliegt. Auch ist zuweilen die Heilung des Schadens im Wege natürlicher Entwickelung möglich; in solchem Falle findet der Ersatz seine Ermäßigung durch den Grad, bis zu welchem diese Entwickelung gediehen ist. Hieraus folgt die Aftann an brt der Aufgabe, die Vorprämier in Einklang zu bringen mit der eventuellen künftigen Entschädigung, sowie der richtigen Einteilung der Gefahrenklassen nach den verschiedenen Gegenständen der Versicherung (Fruchtgattungen). Außerdem haben viele Gesellschaften Lokalitätsklassen, abgestuft im Anschluß an die polit. Kreiseinteilung nach der alljährlich veränderten Hagelfrequenz. Als Grundsatz gilt für die Deklaration der Versicherungsobjekte, daß von einer und derselben Fruchtgattung stets die ganze Ernte versichert werden muß. Bei der Prämie charakterisiert sich ein eigenes Merkmal der H.: Feldmarken, die in kürzern Zwischenfristen von Hagelschaden betroffen waren, zahlen das nächste Jahr erhöhte Prämie; andere, längere Zeit verschont gebliebene, genießen gewissen Rabatt. Betreffs des Tarifs ist zu bemerken, daß Gräser und Futterkräuter die geringste, Cigarren- und Schnupftabaksgut, als am leichtesten verletzbar, die höchste Prämie zahlen. Durch freiwillige Übernahme einer teilweisen Selbstversicherung ermäßigt sich die Vorprämie. Die gegenseitigenGesellschaften in Deutschland arbeiten zum Teil auf räumlich beschränktem Gebiet, wie die Mecklenburgische in Neubrandenburg (lälteste, von 1797, betreibt auch Joueweriche rung), Greifswald (von 1841, auch Feuerversicherung), Wriezen (für das Oderbruch, von 1844), Grevismühlen in Mecklenburg (1854) und München Für Bayern, 1833); die andern sind allgemein organisiert: Leipzig (1824), Schwedt (1826, auch Feuerversicherung), Hannover-Braunschweigische zu Hannover (1833), Hagelversicherungsbank für Deutschland zu Berlin (1867, auch Viehversicherung), Norddeutsche Hagelversicherungsgesellschaft zu Berlin (größte Anstalt der Branche, 1869), Borussia zu Berlin (1873), Allgemeine Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft zu Berlin (1874), Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft für Gärtnereien zu Berlin (1847) und Schlesische Hagelversicherungsgesellschaft zu Breslau (1873). Die nachstehenden beiden Tabellen geben eine Übersicht der Geschäftsresultate der größern Hagelversicherungs-Gesellschaften (sowohl der Aktien⸗ wie der Gegenseitigkeits-Gesellschaften) Nord⸗ und Mitteldeutschlands (1882), wie der Hagelversicherungs-Aktiengesellschaften der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie (1881): Union in Weimaaeer 157 656 953 Eüeelder 84 063 030 Gegenseitigkeits-Gesellschaften. Hannover-Braunschweigische . 64 776 270 Allgemeine Deutsche 60 242 981( Neubrandenburger 51 908 875 Borussiiia IRI 46 079 330 eifswaldeer 35 153 875 Grevesmühleneerr 13 944 978 Hagelvers.⸗Bank für Deutschland. 13 742 590 Assicurazioni Generali .. . Triest Fl. 2267 584 2007 06 24½ Pest 605 649 518 231 höoni::: Wien » 354270247 Ungarisch-Französische.. . Pest » 870 706574 75² Die Hagelversicherungs-Aktiengesellschaften haben sämtlich allgemeinere Organisation; es sind: die Berliner Gesellschaft von 1832, Magdeburg (1853), Köln (1854, von der Hacon Benmar (1854, chaft Colonia gegründet), Union in eimar (1854, von der Aachen-Münchener Feuerversicherungsgesellschaft gegründet), die Vaterländische in Elberfeld (1856) und die Preußische in Berlin (1865). Die fünf erstgenannten dieser Aktienesellschaften bildeten früher eine Koalition nach Art des Verbands uudihah Privat-Feuerversicherungsgesellschaften und haben noch jetzt eine gemeinsame Fassung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welchen der weniger als ½2 betragende nachweisliche Schaden an Bodenerzeug-Ultate pro 1882 den größern Hagelversicherungs-Gesellschaften. n Rechnungsabschlüssen.) Gegen 1881 Erhobener Durch-Zunahme ( Prämien⸗ schnitts⸗ Entschä-Abnahme (—) pro 1882. 100 Mark summe 1882. + 24 451 140 1 952 752 0 86 1748 823 + 37 188 4752307 0820 103 1795 37⁰ + 20 006 7861 435 6710 084 1065 517 + 14 744 3561 484 194 O 94 879 788 + 18 687 070 784 883 0 93 572 211 12 361 952 581 307 0 93 474 972 + 127 439 779 8 545 889 O 92 6 536 681 + 55 864 909[3 612 86200 92 2 956 947 + 16 519 8391331 090O 81 1524 516 + 20 173 981004 93650 669 235 + 1163 870 560 06801.39 435 023 +. 302 075 386 6921 10 381 166 — 5947 009126 1400 90 119 860 + 234 60⁵ 003 + 62 277 167 14 801 3700 0 94 11 793 903 schaften 1881. 139 096 105 477215 174 142 145197 19b354 960 3J 376 066 292 186494 640282 567330 059[290 474 7 3467 625 2 69404⁰ 4575 771 3 806 887 3327 631 * 796 088 nissen eines von Hagel betroffenen Grundstücks oder eines Teils desselben nicht ersatzfähig ist und die Versicherung bei Gräsereien und Futtergewächsen nur für den ersten Schnitt gilt, wenn vorher nichts anderes vereinbart wird. Tabak muß als Cigarren-, Schnupf-oder Pfeifengut getrennt deklariert sein; von der Versicherungssumme gilt /0 für Sand⸗, sich die Versicherung nur auf nach vollendeter Blüte vorhandene Früchte. Bei Wein und Hackfrüchten wird nur der Schaden an der Quantität, nicht Qualität, übernommen. Dagegen gelten sämtliche wirtschaftlich nutzbare Teile der Bodenerzeugnisse als mitversichert. Ein entsprechender Teil des Werts der Früchte wird auf Stroh, Bast oder Halme gerechnet; für den Versicherten ist es vorteilhafter, nicht 1— einem festen Verhältnis zwischen Körnern und 2 gezwungen zu sein. Die Versicherung endet in jedem Jahre bei Wein mit Beginn der Lese in den betreffenden Anlagen; bei Flachs und Hanf, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln; bei andern Erzeugnissen, sobald sie abgefahren oder in Haufen Rabd sind, spätestens aber 14 Tage nach Schnitt, Mahd oder Aushebung. Eintretende Schäden werden spätestens vor Schluß der Ernte abgeschätzt. Das Hauptmerkmal eines b Wirknng d. ist der Anschlag, d. i. die Spur, die Wirkung desselben, vom Hagelkorn, und zwar auf der Wetterseite. Die Finwirkung des Hagels auf Halmfrüchte ist je nach der Entwickelungsperiode der Pflanze verschieden (Schoß⸗, Blüte⸗, Reif⸗ und Ernteperiode). Die Speziallitteratur der H. ist auffällig arm. Zu nennen sind: Schramm, Der Hagelschadeno (Charlottenb. 1878); Richter, Die Hagelversicherungsgesellschaften Deutschlandso (Berl. 1878).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 700Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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