FeedSheriff
Recht & StaatBrockhaus 1882

Sheriff (lat. vicecomes, angelsächs. scir-geréfa, entsprechend dem deutschen 4Bezirksschultheiß v hieß in England zur angelsächs. Zeit der Vollzugsbeamte und Stellvertreter des Grafen, Calderman, Carl (s. d.). Seit der normann. Eroberung wurden die Grafenämter nur noch als Titularwürden verliehen, und seit dieser Zeit erscheint der vicecomes, scir-gerêfa, als der königl. Hauptbeamte für die Gerichts⸗,„Polizei- und Rentverwaltung der Grafschaft. In letzterer Eigenschaft hat der S. noch heute vor dem Schatzamt Rechenschaft abzulegen über einige von ihm zu erhebende königl. Gefälle. Seine Geschäfte als Gerichtshalter gingen aber frühzeitig auf die reisenden Richter über und wurden seit der Magna Charta (s. d.) beinahe vollständig von den Reichsgerichten übernommen, sodaß der S. nur noch ein höherer Vollzugsbeamter der Centralgerichtshöfe blieb. Seine Polizeigeschäfte gingen seit der dauernden Einsetzung der Friedensgerichte (s. d.) 1360 auf die Friedensrichter über, neben welchen der S. nur noch eine sehr unbedeutende Polizeigewalt übt. Der S. ist daher in neuerer Zeit hauptsächlich als Exekutionsdirektor der Reichsgerichte thätig, besorgt die Ladungen, die Exekutionen, stellt die Liste der Geschworenen zusammen und ladet die Geschworenen zu jeder Assisensitzung. Auch diese Geschäfte versieht er nicht in Person, sondern bestellt dafür einen Anwalt, durch dessen Bureau, unter strenger Verantwortlichkeit des S., die laufenden Geschäfte besorgt werden. Geblieben ist der hohe Rang des S. als erster Civilbeamter der Grafschaft mit mancherlei Ehrenrepräsentationen und bedeutenden Ehrenausgaben. Das Amt in dieser Gestalt wird ohne Gehalt (außer den Sporteln) in der Regel von großen Grundbesitzern verwaltet. Die Ernennung dazu erfolgt alljährlich auf Vorschlag der Assisenrichter durch den König in Person. Zur übernahme des Amtes ist jedermann bei hohen Geldstrafen verpflichtet. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist der S. der höchste Exekutivbeamte eines County, von dessen Bürgern er auf bestimmte Zeit gewählt wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 762Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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