Fürstentümer sind die mehrere Grafschaften umfassenden reichsunmittelbaren Territorien. Sie zerfallen in geistliche und weltliche. Die Entstehung der geistlichen ½ beruhte darauf, daß man die kirchlichen Besitzungen von der Amtsgewalt der Grafen befreite und diese sog. Immunitäto dann räumlich mehr und mehr ausdehnte. Teils schien es unpassend, daß ein Bischof einem Grafen untergeben sei, teils hatten die Könige ein großes polit. Interesse daran, die Grafschaften den aristokratischen Adelsfamilien zu entziehen und ihre Verwaltung den geistlichen Würdenträgern zu übertragen, zumal sie befugt waren, die letztern zu ernennen. Schon seit dem 10. Jahrh. kommen Beispiele vor, daß die Bischöfe nicht bloß die Grafschaft über den Gau, in welchem die Kathedralkirche lag, erhielten, sondern daß sie sämtliche Grafschaften ihrer Diöcese erwarben. Man unterschied da⸗ —6 die reichsunmittelbaren und die mittelbaren, d. h. einer Landeshoheit unterworfenen Bischöfe. Diese Doppelstellung der Bischöfe als kirchliche Würdenträger und kaiserl. Beamte führte sehr bald zu großen Unzuträglichkeiten und war die Veranlassung zu dem großen Investiturstreit. Auch die Abte der großen reich dotierten Klöster hatten Immunität von den königl. Beamten, wurden mit der Grafschaft beliehen und erwarben, da auch sie unmittelbar vom Könige die Regalien empfingen, die Stellung von Fürsten; indessen waren ihre F. durchweg viel kleiner als diejenigen der Erzbischöfe und Bischöfe. Die weltlichen Fürstentümer sind hervorgegangen aus den alten nationalen Herogtümern, aus denen das Reich sich zusammensagte; nämlich Schwaben, Bayern, Franken, Sachsen und Lothringen. Neben ihnen stehen in gleicher Selbständigkeit und staatsrechtlicher Stellung die Marken, nämlich die Ostmark (Österreich), Kärnten, die thüringische Mark, die Mark Meißen und die Nordmark (Brandenburg). Außerdem sind von den Herzogtümern eximiert die Pfalzgrafschaften; es gab in jedem Herzogtum eine; von dauernder Bedeutung und selbständiger Existenz war aber nur die fränkische (Rheinpfalz). Im Laufe der Zeit sand bei den meisten Herzogtümern eine Zerbröckelung oder ieigen E statt, sodaß die 9 5 der F. sich bm steigerte. Seit dem 13. Jahrh. ragen unter den reichsunmittelbaren Territorien durch Größe und Bedeutung die Kurfürstentümer hervor.