FeedGratianus
ReligionBrockhaus 1882

Gratianus, der Sammler des sog. Deeretum Gratiani, von Geburt Italiener, war Camaldulensermönch des Klosters San-Felice in Bologna. Seine Bedeutung beruht darin, daß, während vor ihm das kanonische Recht nur als Bestandteil der Theologie Unterrichtsgegenstand bildete, er dasselbe zum Range einer eigenen Disciplin erhob, und so Begründer der kanonistischen Wissenschaft wurde. Er schrieb um 1145 einen Grundriß, in welchem er canones aus frühern kirchenrechtlichen Sammlungen systematisch zusammenstellte und durch kurze eigene Ausführungen (dicta Gratiani) miteinander verband. Das umfangreiche Werk teilte er in drei Abschnitte (partes), von denen der erste, später in 101 distinctiones geteilt, die Einleitung und die Lehre von den kirchlichen Personen und Amtern gibt. Der zweite Teil besteht aus 36 Rechtsfällen (causae), die sich hauptsächlich auf die kirchliche Gerichtsbarkeit beziehen, und an welche anknüpfend der Verfasser Fragen (quaestiones) aufwirft, die dann wieder in canones beantwortet werden. Doch bildet causa XXXIII. quaestio 3 eine eigene Abhandlung über die Buße (de poenitentia), welche später in 7 distinctiones geteilt ist. Der dritte Teil, später in 5 distinctiones zerfallend, ist wesentlich liturgischen Inhalts. Der Titel des Ganzen ist Concordantia discordantium canonumv, weil der Verfasser die Absicht hatte, die Widersprüche der kanonischen Bestimmungen in Harmonie zu bringen; später ist das Werk Decretum genannt worden. Schon durch einen Schüler Gratians, Paucapalea, sind ergänzende canones eingefügt worden, die sich in späterer Zeit bis auf die Zahl von 166 vermehrt haben und Paleae genannt wurden. Obgleich das Werk niemals seitens der Päpste mit gesetzlichem Charakter bekleidet worden ist, so ist es doch von ihnen benutzt und von der Schule zu Grunde gelegt worden, und hat so auch einen tiefgehenden Einfluß auf die Praxis ausgeübt, der erst seit Beginn der offiziellen Dekretalensammlungen geschmälert wurde. Jetzt hat es nur rechtshistorische Bedeutung. Die neueste und zugleich erste kritische Ausgabe ist von Friedberg im ersten Teil seines „Corpus juris canonici o (Epz. 1879) besorgt worden. Gratian, dessen Lehrerstellung durch die ihm von seinen Schülern gegebene Bezeichnung Ma. gister bekundet wird, er das Jahr 1161 nicht mehr erlebt. Vgl. Schuster, 4Geschichte der Quellen und Litteratur des kanonischen Rechts „ (Bd. 1, Stuttg. 1875).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 306Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Religion 6