Grenze (Gränze), auch Schnede, Achte, Mark, bedeutet zunächst das Ende einer Sache, daher lat. finis, dann den Punkt oder die Punkte, an welchen die Enden mehrerer Gegenstände zusammenstoßen. Da nun mehrere Punkte eine Linie bilden, so wird der Ausdruck mathematisch von der Berührungslinie der Körper gebraucht, im jurist. Sinne aber zumeist von der Linie, in welcher benachbarte Grundstücke zusammenstoßen. Das deutsche Wort Grenzer, welches seit dem 14. die gleichbedeutenden Ausdrücke allmählich verdrängt hat, stammt aus dem Slawischen und ist zuerst in den an slaw. Gebiet Pirshenen Ländern Deutschlands, und zwar am frühesten in Westpreußen, also unter poln. Einfluß, aufgekommen. Die kulmer Handfeste hat schon «greniz, grenize v, was dasselbe ist wie das poln. Wort granica (spr. graniza), und dieses wiederum leitet sich ab von Fan die Ecke, und altslaw. granj, czech. hrana. Der geläufigste ursprünglich deutsche Ausdruck war sonst Marko; derselbe hat sich im deutschen Privatrecht noch vielfach erhalten, besonders als Feldmark und Waldmark, während der staatsrechtliche Begriff der Mark als eines Grenzlandes schon im deutschen Mittelalter allmählich verloren Han und nur geschichtlich in den Namen einzelner deutscher Länder fortlebt. Die Linie, in welcher Nachbargrundstücke sich berühren, braucht übrigens nicht eine körperliche zu sein, cee die Trennung herstellt, sie ist an sich nur eine gedachte, unkörperliche, eine mathem. Linie. Zu einer körperlichen wird sie aber oft Vre daß ein von einem Orte zum andern sich erstreckender Gegenstand, z. B. eine Mauer, ein Fluß, ein Bergrücken, mit der gedachten Grenzlinie in gleicher Richtung so inläuft, daß seine Mitte die Grenzlinie beider Nachbargrundstücke aufnimmt, woraus sich ergibt, daß dieser Gegenstand selbst die G. bildet. Das war der Fall mit dem Areal von 5 Fuß, welches nach dem ältern röm. Recht zwischen den Ackern verschiedener Eigentümer unbebaut bleiben mußte. Der Ort, auf welchem die G., sei es körperlich oder unkörperlich, sich befindet, heißt die Grenzscheide, Grenzscheidung. Er bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit erkennbarer Zeichen; das sind unter anderm die Grenz⸗‚ Mark⸗, Mund⸗, Schied⸗, Rainsteine (lapides finales, terminales). Man nimmt an, daß zwischen zweien solcher Steine immer nur Eine gerade Linie 0 hinzieht; krumme Grenzlinien sind, wofern die Zeichen nicht ganz nahe beieinander stehen, ein Ausnahmefall, den die Natur des Bodens, die von Natur gebotene Trennung der Grundstücke oder urkundlicher Beweis darzuthun hat. Dieses Sachverhältnis führt von selbst auf den Unterschied der künstlichen Grenriiaie und der Naturgrenzen. Wird die Grenzlinie lediglich durch den gemeinsamen Willen der Adjacenten oder mit stillschweigender Zustimmung des einen von dem andern mit von Menschenhand herrührenden Zeichen, wie Steine, Planken, Pfähle, Zäune, Umfassungsmauern, Hecken, Gräben u. s. w., angedeutet, so ist eine künstliche G. vorhanden, wogegen a Bergrücken, Thäler, Hobel Landstraßen, Wege, Raine, Fesen, Bäume, Hölzer, Wasser, Flüsse, Bäche, Seen, Teiche Naturgrenzen versinnlichen. Ein von Naturgrenzen umfriedetes Grundstück hieß bei den Römern ager arcifinius, im Gegensatz zum ager limitatus (bei den Deutschen Cpersteinter Acker »,‚ cversteinte G.v), welcher letztere Ausdruck ein Grundstück bezeichnete, das mit öffentlich hergestellten und anerkannten G. versehen war. Unter den Naturgrenzen haben die Grenzflüsse das Eigentümliche, daß hier der Thalweg als die eigentliche G. betrachtet wird. Alle Gegenstände, welche rannch, dar bilden, aben vorab die Vermutung für sich, daß sie den djacenten auf beiden Teilen gemeinschaftlich gehören, wobei zu bemerken ist, daß Grenzbäume auch sehr häufig den künstlichen Grenzzeichen zuban werden, namentlich wenn die Menschenand an der Erkennbarkeit ihres Grenzcharakters durch Abköpfenv, Schnedelno, Anlascheno, «Anlachterno nachgeholfen hat. Und selbst bei der Legung von Grenzsteinen, die doch die Hauptart der künstlichen Grenzzeichen ausmachen, ist es, wo es auch kein Gesetz ausdrücklich vorschreibt, Gebrauch, der Erkennbarkeit des Grenzcharakters speziell nachzuhelfen, indem man das «Geheimniso, die «Zeichen v, «Eier v, «Steineier v (ovula, testes) unter den Stein legt. Solche Beigaben bestehen aus Glasscherben, Kieseln, auffallend kleinen, besonders in der Gegend seltenen Steinen, Ziegelstücken, Kohlen, Eierschalen, Haaren (und zwar immer mindestens drei von jeder Gattung, überhaupt solchen Gegenständen, die minder der Verwesung ausgesetzt sind und deren Anblick die absichtliche Setzung des betreffenden Steins sofort kundgibt. Ein fernerer Unterschied der G., welchen der des öffentlichen und des Privatrechts bedingt, ist der zwischen öffentlichen und Privatgrenzen. Derselbe ist nicht zu verwechseln mit dem Gegensatze der letztern und der Staatsgrenzen. Zu den öffentlichen G. gehören neben den Staatsgrenzen auch die Provinzial⸗, Bezirks⸗, Departements-, Kreis⸗- und Kantons- sowie die Kommunalgrenzen, kurz die Scheidelinien der innern Staatseinteilung, d. . die Umgrenzungen der Gebietsteile, wie die des Gesamtgebiets eines Staats als solchen. Während aber einerseits die öffentlichen G. nur eine Unterabteilung der Staatsgrenzen bilden, reicht ihr Begriff andererseits über den der Staatsterritorialität hinaus, indem die G. eines Bundesgebiets öffentliche, aber nicht Staatsgrenzen sind, oder doch nicht notwendig mit der Summe der Staatsgrenzen der Bundeseinzelstaaten zusammenfallen. Bei Deutschland, welches auch zur Zeit des alten Reichs ein Föderativkörper war, zur Zeit des Deutschen Bundes (1815 — 66) vorwiegend den Charakter eines Staatenbundes besaß und im neudeutschen Reiche sich zu einem Bundesstaate mit monarchischer Spitze umgestaltet hat, war niemals die einfache Identität des Reichs⸗ und Bundesgebiets mit der Summe der Einzelstaatsgrenzen vorhanden, d. h. mit dem technischen Ausdruck: das Deutsche Reich ist nie ein territorium clausum (geschlossenes Staatsgebiet) gewesen. Das deutsche Reichsgebiet war stets ein offenes, dessen Wirksamkeit keineswegs mit dem Umfange der einzelnen Territorialgrenzen abschloß. Dagegen waren die deutschen Einzelstaaten immer und sind sämtlich territoria clausa, durch Staatsverträge völkerrechtlich abgeschlossene Gebiete. Auch bei der nordamerik. Union, welche außer den Einzelstaaten noch eine ganze Zahl des Staatscharakters entbehrender Territorien enthält (während das neudeutsche Reich nur eins: das Reichsland Elsaß-Lothringen, das neuerdings dem Staatscharakter sich nähert), hat ebenso wenig die Identität des Bundesgebiets mit der Summe der Cinzelstaatsgebiete jemals bestanden. Eine sehr wichtige, aber sehr bestrittene Rolle im öffentlichen Rechte spielen die Naturgrenzen. Die deutsche Publizistik, den Rheingelüsten des Franzosentums entgegentretend, hat sich aus den verschiedensten Schulen heraus immer fast einmütig gegen die Lehre von den Naturgrenzen, d. h. gegen deren Anwendbarkeit auf das öffentliche Recht, ausgesprochen. Positive und unbestritten rechtliche Bedeutung hat diese Lehre bis zum Deutsch-Französischen Kriege von 1870 und 1871 bloß für die Strecke der elsäss. Rheingrenze Frankreichs Aheinwelche 1815 — 70 eben den Thalweg des Rheins, d. h. der das Fahrwasser stets bildende stärkste und tiefste Stromstrich des Rheinlaufs, war. Größern Beifall hat in Deutschland die Lehre von den Nationalgrenzen gefunden. Indem man als Hauptkriterium der Nationalität die Sprache annimmt, hat man deutscherseits vielfach 8 B. R. Böckh in seinem Werke «Der Deutschen Volkszahl und Sprachgebieto, Berl. 1869) die Sprachgrenze als die wahrhafte Naturgrenze bezeichnet. Allein vom Standpunkte der Staatspraxis gehört diese Lehre immer in den Bereich der Wünsche und Hoffnungen; sie macht auf keinerlei unmittelbare Geltung Anspruch. Nicht minder hat der in der Politik häufig vorkommende Begriff der strate-⸗ gischen Grenze nur eine relative Bedeutung. Unter solchen G. versteht man die für die Verteidigung des Staatsgebiets wichtigen Hebungen und Senkungen der Bodenfläche in den Grenzlandstrichen und die Linien des Wasserlaufs in denselben, insofern sie den diesseitigen Angriff erleichtern, den des feindlichen Nachbars erschweren. Starke Erhebungen des Terrains sind immer der Verteidigung günstig, oft sogar beiden Teilen, wie die schles. Gebirgsgrenze den Kamm der Sudeten entlang für Preußen und Gsterreich. Ebenso gewähren breite Ströme eine gute strategische G.; sie erhöhen die Wichtigkeit der an ihnen belegenen festen Bollwerke, bieten eine geeignete Operationsbasis und decken beinahe so gut wie breite Bergketten den Rückzug. Auch Wälder und Sümpfe sind Vorzüge der strategischen G.; letztere geben der Anlage von sog. KWasserfestungen » (wie Saarlouis, Neisse, Kosel, Feste Boyen bei Lötzen, Fort Lyck, Stade) den passendsten Platz. In der Geschichte kommen Beispiele vor, daß die strategische G. zur Pflanzung von Militärkolonien benutzt und also zur Militärgrenze erweitert wird. Eine solche waren schon die agri decumates der altröm. Veteranen am Rheine in der Germania Prima der röm. Kaiserzeit und bis zur Regierung Franz Josephs I. die an der untern Donau und deren Nebenflüssen auf kroat., slawon., ungar. und siebenbürg. Gebiet sich in schmalen Streifen hinziehenden Ländereien der eigens so genannten Militärgrenze (s. d.) der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie, welche den Türkenkriegen Ssterreichs am Anfang des 18. Jahrh, ihren Ursprung verdankte. Etwas Ahnliches sind und waren auch die militärischen Ansiedelungen der Kosaken, in welche ehedem Rußland und Polen sich teilten, bis das Aufhören Polens als europ. Staat den Grenzcharakter der kosakischen Militärbevölkerung, zum Teil wenigstens, aufgehoben hat. Aber in dem Namen «Ukrainev (Ukramna, Grenzland) reicht der Begriff des kleinruss. Grenzlandes bis in die Jetztzeit. Auch die stagtsrechtlichen Marken des altdeutschen Reichs, die Markgrafschaften an der Elbe und Donau, zumal an der erstern, haben eine Militärgrenze gebildet und Militärkolonien dargestellt. Nichts anderes waren als Marken für das gesamte christl. Europa die Ordensländer an der Ostsee: die der Deutschen Ritter in Preußen und Kurland, die der Schwertritter in Livland und Estland.