Grundbücher nennt man die bei Gericht geführten Bücher, in denen die Rechte an Grund und Boden behufs ihrer Sicherung eingetragen werden. Die hierdurch herbeigeführte Offentlichkeit und Erkennbarkeit des Rechtszustandes der Grundstücke ist ein großer Vorzug des deutschen Rechts vor dem römischen. In neuerer Zeit ist die preuß. Gesetzgebung (Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und der selbständigen Gerechtigkeiten und die Grundbuchordnung, beide vom 5. Mai 1872) von maßgebender Bedeutung geworden. Die Führung der G. ist eine Sache der Gerichte, sie liegt den Amtsrichtern und Gerichtsschreibern ob, nachdem die frühere Einrichtung besonderer Grundbuchämter 1879 wieder aufgehoben worden ist. Beschwerden über Verfügungen des Grundbuchrichters gehen an das Landgericht. Die G. sind regelmäßig nach Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken angelegt, in dieselben werden eingetragen die Grundstücke, das Bergwerkseigentum und selbständige Gerechtigkeiten. Jedes selbständige Grundstück hat der Regel nach sein besonderes Blatt (Realfolium). Auf dessen sog. Titel wird das Grundstück genau beschrieben, dann folgen noch drei Abteilungen oder Rubriken: a) für die Eintragung des Eigentümers, b) für die dinglichen Belastungen außer Hypotheken, c) für die Hypotheken und Grundschulden. Die Einschreibungen können nur erfolgen mit Bewilligung derer, die durch dieselben belastet werden oder ein Recht verlieren. Als Eigentümer gilt jetzt nur, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Auch sonstige Grundt Rechte werden nur durch den Eintrag im Grundbuche erworben. Vgl. Turnau, «Die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 mit Ergänzungen und Erläuterungen (3. Aufl., 2 Bde., Berl. 1883 —84).