FeedGrundiersalz
Sport & SpielBrockhaus 1882

Grundiersalz, Präpariersalz, dient als Beize in der Zeugfärberei; es besteht aus Zinnoxyd-Natron oder zinnf bindungen). nach den einzelnen Gemarkungen und ihren Unterbesitzt der G. auch eine große Wichtigkeit für die Landeskunde, für den Verkehr mit Grundstücken und den Bodenkredit, jedoch hat er an sich nicht den Charakter eines Grundbuchs, in welchem die Eigentums⸗ und Pfandverhältnisse der Grundstücke mit öffentlichem Glauben eingetragen sind. Doch ist natürlich auch den Steuerbehörden die Kenntnis der Eigentümer als der Steuerpflichtigen unentbehrlich, und es werden daher nach dem G. für die ebebezirke Flurbücher und Mutterrollen aufgeellt, in denen die Eigentumsverhältnisse, sowie ie für das Entstehen und Aufhören der Steuericht maßgebenden Veränderungen Levident gelteno werden. Als ältere Vorläufer des heutigen G. sind unter anderm das Domesday-book (. d.) Wilhelms des Eroberers (1086), das Censusduch des dän. Königs Woldemar II. (1231) und das brandenb. Landbuch Karls IV. zu nennen. Eine genaue Vermessung und klassenweise Ein-Warttes aller Grundstücke fand zuerst 1705 in ürttemberg statt, und ähnliche Operationen wurden dann im 18. Jahrh. noch in einigen andern Staaten vorgenommen. Von besonderer Wichtigkeit aber war für das moderne Katasterwesen das Vorgehen Frankreichs, wo im Anschluß an die durch die Revolution herbeigeführte Steuerreform schon unter der Republik die vollständige Parzellenkatastrierung angeregt und in den J. 1809— 50 durchgeführt wurde. Mit ähnlicher Genauigkeit wurde der G. in Bayern in den Jahren 1807 bis 1866, in SÖsterreich von 1817 bis 1856, in Württemberg von 1818 bis 1850, in Sachsen von 1835 bis 1843 und in Preußen (nachdem die Katastrierung in den westl. Provinzen bereits früher erfolgt war) in dem kurzen Zeitraume von 1861 bis 1865 aufgenommen. In Baden wurde die stückweise Vermessung aller Liegenschaften durch ein Gesetz vom J. 1852 angeordnet, ist aber bisher noch nicht vollständig zu Ende geführt. Die neuern G. sind wesentlich Parzellenkataster,‚ nicht Gutskataster, sie beziehen sich also auf alle besonders abgegrenzte Grundstücke, nicht unmittelbar auf ganze Güter oder auf den gesamten Grundbesitz jedes steuerpflichtigen Eigentümers. Die Samdesanfuahmt un schließt sich an die trigonometr. andesaufnahme an und bildet gewissermaßen den vollen Abschluß derselben. Während die Vermessung der Grundstücke, wenn auch ein kostspielies und langwieriges Unternehmen, zu jedem wünhenswerten Grade von Genauigkeit gelangen kann, bleibt die Ertrags-oder Wertschätzung derselben (s. Bonitierung) immer einer ziemlich großen Unsicherheit unterworfen. In den meisten Staaten sucht man den sog. Reinertrag zu schätzen, aber dieser Begriff wird in verschiedener Weise und nicht in seiner wissenschaftlichen Abgrenzung aufgefaßt. In einigen Staaten aber sucht man unmittelbar den Steuerkapitalwert jedes Grundstücks far dasselbe und zwar womöglich auf Grund der Ur dasselbe in einem bestimmten Zeitraume wirklich erzielten Kaufpreise. Da wirkliche Genauigkeit doch nicht zu erreichen ist, so hat man meistens auf die direkte Abschätzung der einzelnen Grundstücke verzichtet und begnügt sich mit der Einschätzung derselben in eine mäßige Anzahl von Klassen. Jeder G. wird natürlich nur eine beschränkte Zeit hindurch mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung bleiben können, da die ursprünglichen Grenzen der Parzellen vielfach verändert, ländliche Grundstücke in städtische Bauplätze, Waldungen in Ackerland verwandelt und viele sonstige Veränderungen der Kulturart vorgenommen werden. Noch größer sind die Anderungen des Reinertrags infolge der Verbesserung der Verkehrsmittel, des Anwachsens benachbarter Städte u. s. w. Meistens dauert die Katastrierung eines Landes so lange, daß am Schlusse derselben die ersten Aufnahmen bereits teilweise veraltet sind. Gewisse Anderungen werden allerdings durch Fortschreiben evident gehalten, andere aber, wie die Ertragsänderungen infolge von Meliorationen und veränderter Kultur, werden nur bei Revisionen des Katasters berücksichtigt. Solche Revisionen aber sind, selbst wenn sie gesetzlich in bestimmten Fristen (in Frankreich z. B. nach 30 Jahren) poraeschrieben; praktisch schwer auszuführen und würden meistens thatsächlich die Bedeutung einer neuen Katastrierung haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 562Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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