Bergrecht 10 der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen besondern Rechtsvorschriften. Das röm. Recht sprach dem Grundeigentümer das Recht zum Bergbau zu, hat aber nur wenig Vorschriften über den Bergbau 1* die in Deutschland ohne Bedeutung geblieben sind. Das deutsche B. hat sich in älterer Zeit als Gewohnheitsrecht entwickelt, ist dann durch Privilegien und statutarische Bestimmungen fortgebildet worden und hat später durch Bergordnungen und in neuerer Zeit durch umfassende Berggesetze eine A Gestalt erhalten. Das ältere deutsche Recht sah die Mineralien als Bestandteile des Grund und Bodens und demnach als im Eigentum und in der an: Mit Dun Auf des Grundeigentümers stehend an. Mit dem Auftreten eines kunstgerechten Bergbaues seit dem 12. Gahnt. trennte sich dieser von den Befugnissen des Grundeigentümers und es entstand die Bergbaufreiheit oder Bergfreiheit, d. h. das Recht in fremdem Grund und Boden Bergbau zu treiben selbst ohne Bewilligung des Grundeigentümers, wenn auch unter Entschädigung desselben. Daneben entwickelte sich in vielen Teilen Deutschlands besonders seit der Constitutio de regalibus Kaiser Friedrichs I. von 1158, welche die argentariae und salinarum reditus unter den Gegenständen des Regals ches nieg das Bergregal ar d.) als ausschließliches Recht des Fiskus, auf nichtfiskalischen Grundstücken gewisse Fossilien sich anzueignen. Der Regalherr hatte das Recht auf den 441 An Pulente verlieh die Ausübung des Bergregals an Private als Bergwerksgerechtigkeit (sog. Spezialverleihung). Zu Gunsten des Bergbaues bildete sich vielfach die Verpflichtung des Regalherrn zur Üübertragung des Bergbaubetriebs an Private (sog. Freierklärung des Bergbaues). Nach der richtigen Ansicht ist das Bergregal nicht gemeinrechtlich geworden, sondern im Prinzi ist die Iticnlandian eit als bergrechtliches Prinzip in Deutschland anzunehmen. Von den ältern Derggewohnheitsrechten sind wichtig die von Trient in Südtirol, die der Stadt Iglau in Mähren, die von Schemnitz in Ungarn, die von Kuttenberg in Böhmen, die von Freiberg in Sachsen, die des Harzes bei Goslar u. s. w. Sie sind sämtlich deutschen Ursprungs und stehen vielfach mit deutscher Einwanderung in Verbindung. Die gemeinsamen Grundzüge der alten Berggewohnheitsrechte, welche mit mehr oder weniger Modifikationen in der Ausührung bis ins 19. Jahrh. die Grundlage der 45 Rech Berggesetzgebungen gebildet haben, sind: das Recht des freien Suchens (Schürfens) nach Mineralien und das Recht des ersten Finders, oder die Bergbaufreiheit; die Bestätigung und Zumes⸗ — des unterirdischen Besitztums auf Anmeldung des Begehrenden und erfolgten Nachweis der Bau⸗ „würdigkeit des Gefundenen (Verleihung) seitens des ürsten durch seine Organe (Bergämter, Bergmeifster), wogegen dem Fürsten ein Anspruch auf gewisse Abgaben (Urbar, Frone, Zehnte genannt) zustand; ferner: Verlust und Zurückfall des Perluhenen Rechts in das Bergfreie, im Falle von demselben nicht der vorgeschriebene Gebrauch gemacht wurde; endlich Entschädigung des Grundeigentümers. Erst gegen Ende des 15. Jahrh., nach vollkommener Ausbildung der Landeshoheit und mit zunehmender Blüte des Bergbaues (namentlich in Sachsen) waren die Landesherren in der Lage, esetzgebend für den Bergbau zu sorgen. So enttand nach vorherigen muchriachen Ergänzungen und Umarbeitungen (1548) die Laund Subkdi Bergordnung, die sich zur Haupt⸗ und Subsidiarquelle des gesamten böhmischen, mährischen und schlesischen B erhob, wenngleich schon im 16. Jahrh. fast jede Bergstadt ihre eigene Bergordnung Beun. Im 17. und 18. abtn. tritt dann für den Bergbau — eine Spezialgesetzgebung ein, welche sich nach und nach immer mehr auf das Detail der technischen und ökonomischen Grubenleitung und Beaufsichtigung der Behörden bezieht. Zu dieser Bevormundung des Bergbaues durch die Staatsbehörden trug auch mit bei, daß der Staat sich vielfach durch Ausführung größerer Bergbaubetriebe, namentlich durch Stollen⸗ und Wasserzuführungsanlagen beteiligte. Zu den wichtigsten hierher einschlagenden Berggesetzen gehören unter anderm für die preuß. Staaten: die revidierte Bergordnung für das Herzogtum ast Manste Fürstentum Halberstadt, die Grafschaft ansfeld u. s. w. vom 7. Dez. 1772; die revidierte Bergordnung für das Herzogtum Kleve, die Grafschaft Mark vom 29. April 1766; die revidierte Bergordnung für das Herzogtum Schlesien und die Grafschaft Glatz von 1769; die neue Bergordnung für das Markgrafentum Brandenburg von 1619, neu aufgelegt 1705, deren mader die Joachimsthaler Bergordnung in zeitgemäßer Umarbeitung bildet. Hiernächst it der 16. Titel im zweiten Teil des Allgemeinen Landrechts Vom Bergwerksregaly dem B. gewidmet, zialde jedoch nur subsidiarisch neben den Provinzial-Bergordnungen als unmittelbares Gesetz Geltung erlangte, soweit nicht in den den linken Jebachnn gelegenen Landesteilen die franz. Berggesetzgebung (Loi concernant les mines vom 21. April 1810) Gültigkeit nurste Für Sachsen war die Bergordnung des Kurfürsten Christian von 1589 das frühere Hauptgesetz für den sächs. Silberbergbau; außerdem galten die Stollenordnung von 1749, das Bergprozeßmandat von 1713 u. s. w. der den österr. Kaiserstaat galt unter anderm die ergordnung Kaiser Maximilians J. von 1517, die Ferdinandeische Bergordnung von 1553, die Vorderösterreichische Bergordnung Karls VI. von 1734; die Bayrische Bergordnung von 1784 für Salzburg und Tirol; für die erzgebirgisch-sudetische Länderorer Bergordnung von 1528, die Joachimsthaler von 1548 und der Rudolfinische Bergbrief (für das Herzogtum Schlesien) von 1577 in Anwendung; das ungarische, galizische, siebenbürger und banater B. enthielt die Bergwerksordnung Maximilians II. von 1573. Für die bayr. Länder kam die Allgemeine Bergordnung vom 6. Mai 1784, für Württemberg ein Patent von 1536 mit einer Erneuerung von 1597 in Kraft. So galten fast bis in die neuesten Zeiten in den wichtigsten Bergbaubezirken die größtenteils bereits im 16. und 17. Jahrh. abgefaßten, vielfach lückenhaften und veralteten Bergordnungen. Die geänderten Zeitverhältnisse, namentlich die vom vierten und fünften Dezennium des 19. Werrs an im Wege der freien Association außerordentlich gestiegene ndustrie⸗ und Spekulationsthätigkeit des Volks, owie die gänzlich umgestalteten Verhältnisse des ergbaues machten der neuern B. notwendig, welche sich in mehr oder weniger hervorragenden deutsch. von der Grundlage des frühern gemeinen deutschen B.s entfernen. Die leitenden Grundsätze für Verbesserung der Rechtszustände des Bergbaues erstrecken sich wesentlich auf das Prinzip, der Bergwerksindustrie volle Selbständigkeit in der egen die —— auf die Überwachung der onkurrierenden öffentlichen Interessen zu beschränken. Die neuesten Berggesetze, namentlich das vortreffliche Allgemeine 355 0 für die preuß. Staaten vom 24. Juni 1865, beschränken sich daher auf das B. im eigentlichen Sinne, also auf diejenigen Gegenstände, welche wegen der eigentümlichen Natur des Bergbaues und seiner besondern Bedürfnisse eine von dem allgemeinen Rechte abweichende rechtliche Behandlung erheischen. Die Mischung von Regalität und Bergbaufreiheit ist beseitigt, das Regal vollständig abgeschafft und das 905 5 der Bergbaufreiheit in der Art befestigt, daß das Berg baurecht demjenigen u Anspr werden muß, der es in gehöriger Weise in Anspruch nimmt. Die den Berggesetzen unterworfenen Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen (mit Ausnahme der Raseneisenerze, welche der Disposition des Grundeigentümers e sind), Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; ferner Alaun- und Vitriolerze, Steinkohle, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, und die Solquellen. Die Aufsuchung dieser Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. Das Gesuch um Verleihung derselben als Bergwerkseigentum in einem gewissen Felde (die Mutung) wird bei der Bergbehörde angebracht, welche ein Verleihungsverfahren erhebt, die Verleihungsurkunde ausstellt und eine amtliche 4 und Verlochsteinung des Feldes einleitet. Der Grundbesitzer muß den für den Bergbau nötigen Platz (mit gewissen Ausnahmen) gegen Entschädigung für die entzogene Nutzung und die Wertverminderung vorläufig abtreten und kann eventuell verlangen, daß der Unternehmer das Eigentum an diesen Grundstücken erwerbe. Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans, den die Bergbehörde prüft, geführt werden; die Betriebsführung selbst ist ediglich den Bergwerksbesitzern überlassen und bergpolizeiliche Präventivmaßregeln werden nur im öffentlichen Interesse gehandhabt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem zum Betriebe des Bergbaues nötigen Personal unterliegt der vertragsmäßigen Regulierung; jedoch bestehen im öffentlichen Interesse besonders zu Gunsten der Bergleute bestimmte Vorschriften, die durch Vertrag nicht abgeändert oder umgangen werden sollen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Betriebsbeamten, über die Führung von Arbeitsbüchern und Arbeitszeugni en, über die bare Auslohnung der Arbeiter, über das Unterstützungswesen. Aus Fürsorge für das Wohl der Bergarbeiter und ihrer Angehörigen sind vielfach die 1 Knappschaftsvereine ins Leben gerufen. Dieselben sind durch Statut geregelt. Sowohl die Arbeiter als die Werkbesitzer haben Beiträge zu leisten. Den Arbeitern wird dafür gewährt freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen, ein Krankenlohn, Beitrag den Begräbniskosten, Invalidenunterstützung, nterstützung der Witwen u. s. w. Die Repräsentation der Arbeiter bei diesen Vereinen geschieht durch sog. ½ Die Kompetenz der Bergbehörden (Revierbeamte, Bergämter oder Oberbergämter, Minister) erstreckt sich auf die Verleihung von Bergbaurechten und die damit zusammenhänenden Geschäfte, die Gewerkschaftsaufsicht, die itwirkung in Expropriations⸗ und Bergschädensachen. Hierher gehören auch die Markscheider, welen die Vermessungsarbeiten und Anfertigung der rubenrisse obliegt. Die von der Bergbehörde auszuübende polizeiliche Aufsicht (Bergpolizei) des die Sicher erstreckt 90 auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, auf den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs und endlich 1 5 den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Der Abbau kann durch Eigenlöhner, d. h. solche, die mit eigener Hand arbeiten, geschehen, ferner durch Gesellschaften solcher Eigenlöhner (Lehnschaften, Gesellenbau), die nicht über acht Teilnehmer haben und als Societäten gelten, endlich durch die Vereinigung einer größern 27170 von Teilnehmern, Gewerken, die sog. Gewerkschaft. Die Gewerkschaft alter ni. ½½ beruhte auf dem Societäts-Birdipe wonach die Teilhaber Miteigentümer des ergwerks sind. Dabei hat sich ein korporatives Element ausgebildet (Mehrheitsbeschluß, Ausschluß der Teilungs. Das Bergwerkseigentum (eche) delegte sich regelmäßig in 128 Anteile oder Kuxe, eren einzelne Eigentümer im Grundbuch eingetra105 sind. Der Kux ist frei vererblich und veräußerich, unterlag aber bei Veräußerungen und Verpfändungen als Immobilie den für diese geltenden Grundsätzen. Die neuen Berggesetze, besonders das —.ꝓ— haben eine reformierte Gewerkschaft ein10 rt, die nach Analogie der Aktiengesellschaft geildet ist und den Charakter der jurist. Person hat. Die Gewerkschaft ist als r Dor im Grundbuch einzutragen und als solche zur Veräußerung und dinglichen Belastung des Bergwerks —9.—⁷ Der Kux, über den ein Gewährschein ausgefertigt wird, gilt jetzt als Mobilie und kann nach den für diese geltenden Grundsätzen veräußert und verpfändet werden. Dem Inhaber des Kuxes liegt die Verpflichtung zu Zuschüssen ob. Die Zahl der Neukuxe beträgt 100, durch Statut kann sie auf 1000 festgesetzt werden. Es bestehen Repräsentanten der Gewerkschaft und eine Gewerkenversammlung. Das preuß. Berggesetz ist in Bayern (Gesetz vom 20. März 1869), Württemberg (Gesetz vom 7. Okt. 1874), Braunschweig (Gesetz vom 7. April 1867), Hessen (Gesetz vom 28. Jan. 1876), Meiningen (Gesetz vom 17. April 1868), Geseh (Gesetz vom 16. Aug. 1868), Altenburg (Gesetz vom 18. April 1872), Elsaß-Lothringen (Gesetz vom 16. Dez. 1873) im wesentlichen unverändert an-Für das Königreich Sachsen gilt gegenwärtig das Allgemeine Berggesetz vom 16. Juni 1868; es enthält eingreifende Reformen für den Regalbergbau. r die österr. Staaten gilt das liberale