FeedGuillotine
HeilkundeBrockhaus 1882

Guillotine, die während der Revolution in Frankreich vom Konvent eingeführte, nach ihrem angeblichen Erfinder, dem Arzte Josephe Ignace Guillotin (geb. 28. Mai 1738, gest. 26. Mai 1814), benannte Köpfmaschine, besteht im wesentlichen aus zwei, oben durch einen Querbalken verbundenen Ständern, zwischen welchen sich in Falzen ein scharfes, schräg gestelltes Eisen durch seine eigene Schwere mit Heftigkeit auf den Nacken des darunterliegenden, auf ein Brett gebundenen Verurteilten bewegt. Die Sicherheit und Schnelligkeit, womit diese Maschine den Kopf vom Rumpfe trennt, gibt ihr den Vorzug vor dem mit der Hand geschwungenen Beile oder Schwerte. Die Erfindung solcher Hinrichtungsmaschinen wird den Persern zugeschrieben. Ahnliche Vorrichtungen waren indes in Europa fast bei allen Völkern seit dem Mittelalter im Gebrauch. In Italien war es seit dem 13. Jahrh. ein Vorrecht der Adeligen, durch eine dergleichen Maschine, welche Mannaia hieß, den Todesstreich zu erleiden. Konradin von Schwaben wurde 1268 zu Neapel durch eine von den Deutschen so genannte welsche Falle Rom durch desgleichen ward Beatrice Cenci in Rom durch eine derartige Maschine enthauptet (1599). Auch in Deutschland bediente man sich im Mittelalter eines der G. ähnlichen Instruments, das man die Diele, den Hobel oder Dolabra nannte; doch wirkte babei das Eisen nicht durch den Fall, sondern wurde durch den Nacken des Hinzurichtenden gestoßen. Seit dem 17. bis ins 18. Jahrh. hinein wendete man in England unter dem Namen der Jungfrau eine ähnlich konstruierte Köpfmaschine an. Daß man auch in Frankreich früher einen solchen Apparat gebrauchte, beweist die Hinrichtung des erzogs von Montmorency, welcher der Beschreiung nach 1632 zu Toulouse durch ein Fallbeil geköpft wurde. Auch bedienten sich noch im 18. Jahrh. die Niederländer einer Köpfmaschine bei Hinrichtung der Sklaven in ihren Kolonien. Wie nun aber der Arzt Guillotin nicht der Erfinder der Maschine ist, so hat er auch nur einen mittelbaren Anteil an der Wiedereinführung in Frankreich. Als Mitglied der Nationalversammlung schlug er dieser 10. Okt. 1789 vor, die Todesstrafe ohne Unterschied des Standes und Verbrechens auf einerlei Weise zu vollziehen und dabei irgend eine Maschine in Anwendung zu bringen, die den Akt schneller und sicherer ausführe als die Hand eines Henkers. Als hierauf das neue Strafgesetzbuch in der Versammlung zur Verhandlung kam, wurde 21. Dez. auf Guillotins Vortrag aus Gründen der hne Unter die Gleichförmigkeit der Todesstrafe ohne Unterschied des Standes und Verbrechens als Gesetz ausgesprochen und die Bestimmung hinzugefügt, daß die wenigst grausame der Hinrichtungsarten eingeführt werden solle. Erst als in der Mitte des Jahres 1791 die Verhandlungen über den Strafcodex wieder aufgenommen wurden, bestimmte man sich im Juni auf Antrag des Deputierten Felix Lepelletier in einem besondern Gesetze für die Hinrichtung durch das Köpfen. Als die Gesetzgebende Versammlung an die Stelle der Konstituierenden trat, forderte der Gesetzgebende Ausschuß von dem Sekretär des Kollegiums der Wundärzte, dem Doktor Antoine Louis (geb. zu Metz 1723, gest. zu Paris 1792), einen motivierten Bericht über die nach dem Gesetze von 1791 angemessenste Weise der Enthauptung. Louis entsprach diesem Auftrag unter dem 7. März 1792, indem er auf die Zweckmäßigkeit der in England in Gebrauch gewesenen Köpfmaschine hinwies und einen dieser ähnlichen Mechanismus empfahl. Die Versammlung formierte hierauf 20. März auf Vortrag des Deputierten Carlier aus den Vorschlägen Louis' ein Gesetz, das der König 25. März bestätigte. Zur Herstellung der Maschine fand sich ein deutscher, zu Paris wohnender Mechaniker, Namens Schmitt, der mit Zustimmung des Ministers Roland unter der Aufsicht Louis' das Modell anfertigte, welches die Regierung ausführen ließ. Da die mit demselben angestellten Versuche zweckentsprechend ausgefallen waren, so errichtete man die Maschine auf dem Greveplatze zu Paris und vollzog mit ihr die erste Hinrichtung 25. April 1792 an dem Straßenräuber Nic. Jacq. Pelletier. Anfangs nannte man das Instrument nach dem Namen seines eigentlichen Urhebers Louisette oder petite Louison. Bald stellte sich jedoch in Rücksicht der ersten Anträge Guillotins im Munde des Volks wie im offiziellen Gebrauche die Bezeichnung G. fest. Auch in den übrigen Städten Frankreichs wurde nun die G. eingeführt. Wo man seitdem das franz. Strafrecht angenommen, ist man gewöhnlich auch zur Einführung der G. geschritten. Indes hatte doch der Schauder vor ihrem häufigen Gebrauche während der Schreckensherrschaft manche Vorurteile gegen ihre Anwendung erweckt und ihre Einführung in einigen Ländern verhindert. Erst in neuerer Zeit wurde die G., mit verbessertem Mechanismus und unter dem Namen Fallschwert oder Fallbeil, nach dem Vorgange des Königreichs Sachsen (1853) in mehrern deutschen Staaten, wie Bayern, Württemberg u. s. w., wieder eingeführt. Das Deutsche Reichsstrafrecht überläßt die Bestimmung des Werkzeugs, mittels dessen die Enthauptung vollstreckt werden soll, den einzelnen Bundesstäaten. In Preußen erfolgt die Vollziehung der Todesstrafe durch das Beil, in andern Staaten durch die G.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 607Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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