Habberton (John), nordamerik. Schriftsteller, geb. 1842 zu Brooklyn, war zuerst Buchdrucker, dann Buchhändler, endlich Journalist. Am verbreitetsten unter seinen Werken ist «Helen's babies o (1876; deutsch, Stuttg. 1879). Außerdem schrieb H.: «Some folkso (deutsch, Lpz. 1881), The crew of Sam Wel-Habeas-Corpus-Akte. Habeas corpus heißt in der engl. Gerichtssprache überhaupt die richterliche Verordnung, einen Verklagten zum Zwecke der Rechtspflege von einem Gerichtshofe zu einem andern zu bringen. Das Habeas corpus ad subjiciendum in Kriminalsachen gilt als das wirksamste Schutzmittel der persönlichen Freiheit gegen ungesetzliche, auf bloß administrative Entschließung oder Anordnung des Ministerrats (cabinet) verfügte Verhaftung. Es beruht auf demselben Grundsatz, nach welchem in der deutschen Gerichtsverfassung das Obergericht auf erhobene Beschwerde die Haftbefehle des Untergerichts prüfen und aufheben oder bestätien kann. Eine solche Verordnung konnte in Engand seit alten Zeiten von einem jeden der drei obersten Gerichtshöfe erlassen werden, selbst während der Ferien, sowohl vom Oberrichter als von jedem andern richterlichen Mitgliede, jedoch nur auf ausdrückliches Begehren und nicht ohne Angabe der Ursache. Schon die Magna charta von 1215 hatte bestimmt, daß kein freier Mann verhaftet oder eingekerkert werden soll anders als durch ein gesetzliches Urteil seiner Standesgenossen und in Gemäßheit des Landesrechts, was weitere wiederholt bestätigten. In den ersten Jahren der Regierung Karls J. erklärte jedoch der Gerichtshof der Kings-Bench, daß auf ein Habeas corpus kein Gefangener ausgeliefert werden könne, wenn er, obleich ohne Angabe der Ursache, auf besondern Beehl des Königs oder durch die Lords des Geheimen Rats verhaftet worden wäre. Dem entgegen wurde in der Erklärung des Parlaments von 1627 über die allgemeinen Freiheiten der Engländer (der Petition of rights) ausgesprochen, daß kein freier Mann verhaftet oder gefangen gehalten werden solle gaohne Angabe einer Ursacher. Karls II. willkürliche Regierung veranlaßte noch schärfere Bestimmungen, bis endlich 1679 in der berühmten H., welche die Engländer als ihre zweite Magna charta betrachten, die Art und Weise, wie man ein Habeas corpus erhalten kann, so klar bestimmt wurde, daß kein engl. Unterthan ohne gerichtliche Untersuchung im Gefängnis uMdin werden kann. Noch einige Erweiterungen sind im 18. Ar hinzugefügt. Ein auf solche Weise dem Gericht Überwiesener ist je nach dem Ergebnis des ersten Verhörs in Freiheit zu setzen oder bei erheblichem Verdacht bis zu den nächsten Assisen in Ver-Aunce⸗ zu halten; erfolgt vor diesen Assisen keine Anklage, so ist er jedenfalls zu entlassen und wegen derselben Sache nie wieder in Haft zu nehmen. Auch kann er schon vorher gegen Bürgschaft auf freien Fuß Benmte Richter, Gefängnisaufseher und andere Beamte, welche der Akte zuwiderhandeln, verwirken eine Geldstrafe von 100, beziehungsweise 200 Pfd. St. (wogegen kein höherer Befehl und der König selbst nicht schützen kann) und haben dar-Über hinaus auch Entschädigung zu gewähren. In Fällen der Not, wenn der Staat in Gefahr ist, kann zwar, wie dies 1793, 1794 und 1817 und später ziemlich häufig geschah, die H. eine Zeit lang außer Kraft Ren werden, aber nur unter Ermächtigung des Parlaments und so, daß die Minister fortwährend für Mißbrauch verantwortlich bleiben. Es wird indes zu deren Gunsten, wenn die Suspension des Habeas corpus wieder aufhört, wegen der inzwischen stattgefundenen Verhaftungen gewöhnlich eine Bill of indemnity (Niederschlagung der Entschädigungsansprüche) eingebracht. Nach dem Beispiele der englischen H. haben die neuern Verfassunen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen eiheit gegen willkürliche Verhaftnahme aufgestellt; doch ist dabei oft übersehen, daß die vor den Gerichten verfolgbare Verantwortlichkeit der Beamten für Nichtbefolgung solcher Gesetze zum Wesen der Sache gehört.