Halsgericht ist der veraltete Ausdruck für Gericht über schwere Verbrechen, auf denen harte Leibes⸗ oder Lebensstrafe steht; im engern Sinne oder auch mit dem ch bere chochnotpeinlicho ward damit ein Gebrauch bezeichnet, der als der letzte Akt des Kriminalprozesses in den Fällen, wo auf Todesstrafe erkannt war, erschien. An dem Tage, wo diese Strafe vollstreckt werden sollte, führte man den Verbrecher an einen freien Platz auf dem sich die Richter schwarz gekleidet an einer Tafel verfammelt hatten. Hier ward unter gewissen Formeln freies Gericht über den Verbrecher, dem jedoch das Todesurteil schon vorher bekannt gemacht worden, gehalten. Er wurde der That angeklagt, dann befragt, ob er derselben geständig sei, hierauf das Urteil ihm nochmals verkündigt, der Stab über ihn gebrochen und er selbst dem Scharfrichter übergeben, wobei die Gerichtsbeisitzer sich erhoben und ihre Bänke umstießen. Dieser Akt war in der Halsgerichtsordnung als Rest des alten öffentlichen Verfahrens beibehalten, sank aber zur leeren Ceremonie herab, sodaß die neuern Gesetzgebungen ihn schon lange aufgegeben haben. Vgl. die Ausgaben der Carolina von Zöpfl (3. Aufl., Lpz. 1883) und neuere Forschungen in Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der Carolinav (Würzb. 1876).