FeedHandelspfand
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handelspfand nennt man ein Pfand nach Handelsrecht, d. h. ein solches, welches in wesentlichen Beziehungen abweichend vom bürgerlichen Recht durch handelsrechtliche Grundsätze normiert ist. Dahin gehören einmal gewisse gesetzliche Pfandrechte (wie das des Frachtführers, Kommissionärs und Spediteurs, ferner zahlreiche Pfandrechte des Seerechts), sodann aber auch ein vertragsmäßiges Pfandrecht für den Fall, daß es an Waren oder Wertpapieren unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft bestellt ist: letzteres kann, jedoch nur als Faustpfand, in formloser Weise bestellt werden; wenn man sich aber doch der schriftlichen Form dabei bedient, so ist dafür seine Realisierung durch den Gläubiger wesentlich erleichtert, indem es hierzu keiner förmlichen Klage vor Gericht, ja unter Umständen nicht einmal einer Mitwirkung des Gerichts bedarf (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 309, 310). Vgl. Laband in Goldschmidts «Zeitschrift für das gesamte Handelsrechto, Bd. 9. [bau.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 786Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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