FeedHilfskassen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hilfskassen (engl. Friendly Societies) sind in weiterm Sinne Vereinigungen meist unbemittelter Leute zum Zweck schen Schade Unterstützung oder Versicherung bei solchen Schäden, welche die Person der Mitglieder oder ihrer Angehörigen treffen, insbesondere bei Krankheit, Invalidität, Altersschwäche und Todesfall, also Schädigungen durch natürliche Ursachen, aber auch bei Reisen, Arbeitslosigkeit u. a. Die H. unterscheiden sich einerseits von den Wohl— thätigkeitsgesellschaften durch die mindestens überwiegende Selbsthilfe, welche die Beteiligung nur zahlender, sog. Ehrenmitglieder, nicht ausschließt; andererseits von den gewöhnlich so genannten Genossenschaften (Vorschuß⸗, Konsum⸗, Rohstoffvereine u. a.) durch den vorwiegenden Charakter der Versicherung; zu den Genossenschaften überhaupt sind aber die H. zu zählen, ja sie stellen die natürlichsten und daher ältesten Genossenschaften dar. (S. Arbeiterversicherung.) H. im weitern Sinne sind jetzt besser als Unterstützungskassen zu bezeichnen, zum Unterschied von den H. im engern Sinne, als welche nach dem neuesten gesetzlichen und allgemeinen Sprachgebrauch nur diejenigen freien Kassen gelten, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit, beziehungsweise auch die Gewährung einer Beihilfe für die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder (Begräbnisgeld) bezwecken. Die H. müssen, um legal zu bestehen, entweder auf Grund des Hilfskassengesetzes (. Hilfskassengesetze) oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, durch Konzession oder Gesetz in Bayern und Sachsen Genossenschaftsgesetz) errichtet sein. (NRäheres s. unter Kranken⸗ und Arbeiterversicherung, Kranken- und Begräbniskassen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 234Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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