Hagestolz nennt man einen Mann, welcher, obgleich er heiraten und eine Familie gründen könnte, doch unverheiratet bleibt. Der Ausdruck kommt bereits in den Glossen des Rhabanus Maurus vor, wo caelebs (unvermählt, ehelos) durch hagustalt Conversations-⸗Lexikon. 13. Aufl. VIII. übersetzt ist, und bedeutet eigentlich den Besitzer eines Nebengutes (hag) im Gegensatze zu dem Besitzer des Hauptgutes, des Dem in Den den jüngern Sohn im Gegensatz zu dem in Bezug auf das Erbrecht bevorzugten ältesten Sohn. Schon in einigen griech. Staaten, wie namentlich Sparta, zog die Chelosigkeit rechtliche Nachteile nach sich, und in Rom erhob der Censor von den H. eine Abgabe (aes uxorium). Augustus verband in der Lex Julia et Papia Poppaea vom J. 9 n. Chr. mit der Ehelosigkeit mehrere Nachteile, besonders Unfähigkeit, von Nichtverwandten zu erben, was aber Konstantin d. Gr. wieder aufhob. Auch in Deutschland bestanden in einigen Ländern, vorzüglich am Rhein, Rechtsnachteile für den H., indem die Obrigkeit einen Teil von dem Vermögen desselben, gewöhnlich das von ihm selbst erworbene, bei seinem Tode einzog, über das er auch durch Testament nicht verfügen konnte.