Heres (lat.), Erbe. Das altlat. Wort erus oder esus bezeichnet den Hausvater (s. d.) als Inhaber der gesamten Hausgewalt. amit zusammenhängend ist H. der Na alaß des verstorbenen Hausvaters in dessen Nachlaß, regelmäßig der nächste Agnat (suus heres). m Wätern röm. Recht bedeutet dann H. den Erben im allgemeinen, sei es, daß er gesetzlicher (Intestat⸗) Erbe war oder in einem Testament mit befehlenden Worten (h. estol) eingesetzt (h. scriptus). Bei testamentarischer Verfügung ist die Einsetzung eines H. noch heute so notwendig, daß ohne dieselbe ein Testament nicht vorhanden ist. Z. B. die bloß Vermächtnisse enthaltende letztwillige Verfügung wird nicht als Testament betrachtet. Heute ist H. (= Erbe) der Universalsuccessor in das Vermögen eines Verstorbenen, charakterisiert dadurch, daß er dies Vermögen als Ganzes oder höchstens nach Quoten (Rechnungsteilen) erbt, d. h. sowohl dessen Aktiva als Passiva im ganzen oder pro rata übernimmt. Ausschlagung der Erbschaft steht jetzt jedem Erben frei, nach früherm Recht nicht den Haussöhnen.