Halbgeschwister oder Halbgeburt, im Gegensatz zu rechten vollbürtigen Geschwistern oder voller Geburt, heißen diejenigen, welche nicht beide Eltern, sondern nur entweder den Vater oder die Mutter miteinander gemein haben. Im erstern Falle werden sie consanguinei, im letztern uterini genannt. Gewöhnlich, obwohl unrichtig, nennt man sie auch Stiefgeschwister; solche sind jedoch nur die aus verschiedenen Ehen zusammengebrachten Kinder, deren Vater und Mutter einander nach der Geburt dieser Abkömmlinge geheiratet haben; sie stehen in gar keinem verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnis, haben auch kein gesetzliches Erbrecht gegeneinander und dürfen sich ohne Dispensation heiraten. Nach dem röm. Recht stehen die H. den vollbürtigen, wie die Kinder der erstern denen der letztern in der Erbordnung nach, sodaß sie durch dieselben ausgeschlossen werden; in entferntern Verwandtschaftsgraden macht aber die halbe Geburt keinen Unterschied. In erbrechtlicher 1 — gelten übrigens als H. auch die unehelichen Kinder derselben Mutter und Adoptivgeschwister. Nach dem Rechte des Sachsenspiegels tritt die halbe Geburt um einen Grad weiter, d. h. der Halbbürtige wird durch einen gleichnahen Vollbürtigen ausgeschlossen, als wenn er um ein Glied entfernter wäre. Diese Bestimmung behauptete sich noch geraume Zeit in einigen Landrechten, so im königl. sächsischen bis 1829. Einen sehr natürlichen Weg schlägt das franz. und das österr. Recht ein, indem es die Verlassenschaft in zwei Hälften teilt, wovon die eine auf die väterliche, die andere auf die mütterliche Seite fällt; hierdurch bekommt die volle Geburt ein Erbrecht auf beiden Seiten, die halbe nur auf der einen.