Adulterini heißen die im Ehebruch erzeugten Kinder. Da nach röm. Recht nur die Ehefrau die Ehe brechen kann und nicht der Ehemann, so waren nach dessen Begriffen A. nur die außerehelichen Kinder einer Ehefrau. Sie waren zwar ihrer Mutter aber rechtlich so schlecht gestellt, daß ihnen noch das spätere röm. Recht jeden Alimentationsanspruch versagte. Erst das kanonische Recht hat, indem es zugleich den Begriff der A. auf die außerehelichen Kinder eines Ehemannes ausdehnte, die Veranlassung zur Ausbildung eines mildern Gewohnheitsrechts gegeben, welches die A. wenigstens hinsichtlich des Alimentationsrechts und der Möglichkeit einer Legitimation den andern unehelichen Kindern gleichstellt. Die modernen Landesrechte schließen sich mit Ausnahme des Code Napoléon dieser Richtung an. ö