FeedBlutschande
Recht & StaatBrockhaus 1882

Blutschande oder Incest kann im engern Sinne, wie das deutsche Wort andeutet, nur die geschlechtliche Vereinigung zwischen nächsten Blutsverwandten, nämlich Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln oder Geschwistern, bezeichnen; doch pflegen die Gesetzgebungen B. auch auf das analoge Verhaltnis der Schwägerschaft zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern auszudehnen, sodaß B. im weitern Sinne diese u der Rabe zwischen Personen bedeutet, denen wegen der Nähe der ihnen bekannten Verwandtschaft oder Schwägerschaft die Eingehung einer ehelichen Verbindung untersagt ist. Die B. ist strafbar, weil die geschlechtliche Vereinigung gerade milten ihrer sittlichen Bestimmung: ein inniges Familienverhältnis zu begründen, das Vorhandensein von schon bestehenden Verhältnissen dieser Art verneint und befleckt. Bei den Ascendenten fällt noch die n der Erziehungspflichten durch Verfuhrung ihrer Descendenten ins Gewicht. Nach der gemeinrechtlichen Praxis steht auf B. mit den eigenen Kindern oder Enkeln Todesstrafe, mit Geschwistern oder Verschwägerten Freiheitsstrafe und körperliche Züchtigung. In den neuern Gesetzgebunen geht man auf Gefängnis⸗ oder mehrjährige denten und Descendenten bei jenen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei letztern mit Gefängnis bis zu zwei Jahren; dagegen B. zwischen sonstigen Blutsverwandten mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, wobei derjenige Descendent straffrei bleibt, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Wenn die blutschänderische Vereinigung erzwungen wurde, so bildet die Entweihung der Familienbeziehung einen Erschwerungsgrund hinsichtlich der verbten Notzucht, und ist die Strafe dieses letztern Verbrechens zu erhöhen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 215Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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