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Sagen & MythenBrockhaus 1882

Hebamme (Wehmutter, lat. Obstetrix, frz. Sage-femme), eine Frau, welche innerhalb gewisser Grenzen befugt ist, Schwangern, Gebärenden und Wöchnerinnen mit Rat und That beizustehen. Der Beruf der H. läßt sich bis in die ältesten Zeiten verfolgen; schon in den heiligen Büchern der Inder, Agypter und Israeliten und bei den alten griech. und röm Klassikern wird ihrer als einer besondern Klasse gedacht, und bis in das 17. Jahrh. hinein lag die gesamte Geburtshilfe fast ausschließlich in ihren Händen, wenn auch in einzelnen besonders schwierigen Hnde ab und zu männliche Ärzte, im christl. Abendlande auch Mönche zu Rate gezogen wurden. Für den Unterricht der H. wurde gar Huld oder nur sehr dürftig gesorgt, die meisten huldigten einer rohen Empirie, und nur wenige Wehmütter, wie die Bourgeois, die kurbrandenb. Hofwehmutter Justine Siegmund u. a., verdienen durch wissenschaftliche Leistungen rühmende Anerkennung. Erst seit Ludwig XIV. wurden die H. wenigstens bei schwierigen Entbindungen mehr und mehr durch die Geburtshelfer verdrängt und ein sorgfältigerer Unterricht der H. in staatlichen, an Universitäten und in größern Städten errichteten Hebammenschulen (Entbindungshäusern, Gebärhäusern) eingeführt, wie auch die Befugnisse und Pflichten der H. durch eigene, obrigkeitlich erlassene Hebammenordnungen genau bestimmt und geregelt. Der Unterricht in den Hebammenschulen, welcher gewöhnlich in besondern halbjährlichen Kursen erteilt wird, umfaßt das Wissenswerteste über den Bau und die Verrichtungen des menschlichen Körpers, insbesondere der bei der Empfängnis, der Schwangerschaft und Entbindung in Betracht kommenden Körperteile, ferner die Lehre von der Schwangerschaft, der regelmäßigen Geburt und dem regelmäzigen Wochenbett, die wichtigsten Abweichungen und Regelwidrigkeiten der genannten Zustände und die praktische Einübung aller jener manuellen Handreichungen und Dienstleistungen, deren die H. bei der Ausübung ihrer Kunst (der sog. Hebammenkunst) bedarf. Die Zahl der Lehrbücher, welche dem Hebammenunterricht zu Grunde gelegt werden (Hebammenbücher), ist beträchlich; unter den neuern sind die von B. Schultze, Martin, Schmidt, Credé und Winckel hervorzuheben. Nach vollendetem Unterricht wird jede H. einer besondern plichtet, unterworfen und dann obrigkeitlich verpflichtet, ehe sie zur Praxis zugelassen wird. Die Pflichten, welche jeder H. obliegen, sind folgende: sie soll zu allen Stunden des Tags und der Nacht bereit sein, den Schwangern, Kreißenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste bedürfen, ohne Zeitverlust zu Hilfe eilen; soll die werzinnen welche sie um Rat agen, eingehend über ihren Zustand, über ihr erhalten und über den mutmaßlichen Termin der Entbindung unterrichten; späterhin den Gang der Geburt genau überwachen und die Gebärende nicht eher verlassen, als bis diese entbunden und außer jedweder Gefahr ist; bei regelwidrigen Geburtsfällen hat sie rechtzeitig und unbedingt die Hinzuziehung eines Geburtshelfers anzuordnen und bis zu dessen Eintreffen die ihr vorgeschriebenen Hilfen anzuwenden. Zur Verhütung des Kindbettfiebers hat sich die H. vor und bei der Entbindung, sowie während des ganzen Wochenbetts der peinlichsten Reinlichkeit und Sauberkeit zu befleißigen und alle mit der Gebärenden oder Wöchnerin in Berührung kommenden Gerätschaften und Gegenstände vermittelst Carbolsäure oder anderer ihr vorgeschriebenen antiseptischen Mittel auf das gründlichste zu desinfizieren. (S. Kindbettfieber.) Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen soll die H. auch die erste Pflege der Neugeborenen übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung erteilen, bei eintretender Erkrankung aber auf sofortige Einholung ärztlichen Rats dringen. Die H. ist ferner verpflichtet, jede von ihr vorgenommene Entbindung in ein tabellarisches Verzeichnis einzutragen und das letztere zu bestimmten Fristen dem Bezirksarzt oder Physikus zur Durchsicht und Prüfung vorzulegen, auf Verlangen auch vor Gericht über den körperlichen Zustand einer bestimmten Person Zeugnis abzulegen. Bei der Wahl einer H. ziehe man sorgfältige Erkundigungen über ihre Geschicklichkeit und Tuchtigkeit ein, sehe auf angenehme Persönlichkeit, Reinlichkeit und auf ein gewisses Maß von physischer Kraft und verabsäume dabei nicht, den Rat seines Hausarztes einzuholen. Vgl. Lion, «Handbuch der Medizinal- und Sanitätspolizein (Iserl. 1862 —75); Wachs, «Die Organisation des preuß. Hebammenunterrichts nach den Anforderungen der Gegenwarte (Lpz. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 935Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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