FeedLicentiat
Recht & StaatBrockhaus 1882

Licentiat bezeichnete nach der mittelalterlichen Einrichtung der Universitäten einen jungen Gelehrten, der durch eine Prüfung das unbeschränkte Recht * lehren, die licentia docendi, erlangt hatte (die Vorstufe zum L. war der Bachalarius oder Baccalaureus, der nur ein beschränktes Vortragsrecht hatte). In neuerer Zeit kommt die Bezeichnung nur bei der theol. Fakultät vor, an der die Habilitation als Docent durch das Licentiatexamen, ohne daß die Promotion zum philos. oder theol. Doktor vorgeschrieben ist, erlangt wird. Die andern Fakultäten verlangen zum Behufe der venia legendi eine früher bestandene Promotion zum Doktor und die Ablegung einer besondern Prüfung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 54Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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