FeedLieferungsgeschäft
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Lieferungsgeschäft oder Lieferungskauf, Kontrakt (Kauf auf Kontrakt), auch wohl Zeitkauf oder Terminkauf (welche beiden letztern Ausdrücke passender für den Kreditkauf sind), Kauf auf Bezug nennt man dasjenige Kaufgeschäft, bei welchem die Ware an einem spätern Termin als dem des Kaufschlusses, und zwar an einem im voraus festgestellten, zu liefern ist, und wobei dieser Aufschub in der Absicht beider Kontrahenten liegt. Die Festsetzung eines spätern Termins, welcher ferner oder näher liegen kann (z. B. einen oder mehrere Monate ab, oder, wie gewöhnlich beim Fondshandel in Wien, der nächste Tag), ist der Ausfluß maßgebender Spekulation. Während die meisten andern Käufe (Tageskäufe) zugleich Kreditkäufe sind, ist der Lieferungskauf regelmäßig Barkauf. Bisweilen gibt beim Lieferungskaufe der Käufer zur Sicherstellung des Verkäufers einen Vorschuß auf das Kaufgeld, in Rußland und den russ. Ostseeprovinzen Handgeld genannt. In den meisten Fällen ist der Verkäufer beim Abschluß des Geschäfts noch nicht Eigentümer der kontrahierten Ware; er verkauft in der Hoffnung, daß er bis zum Tage der Ablieferung (Erfüllungstag) wohlfeiler kaufen werde, als er verkauft hat, und in diesem Falle ist das L. ein absolutes Handelsgeschäft. (Handelsgesetzbuch, Art. 271 Nr. 2.) Der Käufer, dem die nämlichen Quellen des Kaufs offen stehen wie dem Verkäufer, hat die entgegengesetzte Meinung vom Gange des Preises. Die Interessen beider stehen sich demnach diametral entgegen, während sie im sonstigen Handel harmonieren, und der Gewinn des einen ist der Verlust des andern. Das Verlangen nach einem großen Gewinn läßt die L. der Regel nach über sehr bedeutende Warenmengen schließen, für welche sich an den bezüglichen Handelsplätzen feste Sätze gebildet haben, deren Einmaliges oder Mehrmaliges das Kaufquantum ist. Unterliegt jeder Kauf zum Zwecke des Wiederverkaufs größerer oder geringerer Unsicherheit auf seiten des Käufers, so ist doch der in Rede stehende, bei welchem das Bedürfnis in den Hintergrund tritt, nicht eigentlich ein Geschäft, vielmehr ein Spiel. Seine Gegenstände sind vorzüglich solche Waren, welche gemäß ihrer Produktionsbedingungen einen sehr wechselnden Preis haben und daher der Spekulation ein weites Feld bieten, namentlich vegetabilische Erzeugnisse von starkem Konsum (Getreide, Ol, Spiritus, Baumwolle), deren Preis aber je nach den Ernte-Erträgen und der Meinung über die nächste Ernte, Zu⸗ und Abfuhr großen Schwankungen unterliegt, ferner je nach den lokalen Bedingungen manche andere Artikel (Talg, Petroleum, Zink), ganz besonders aber öffentliche Obligationen (Fonds) und Aktien. Das L. kann begrifflich ein Kauf oder (insbesondere nach preuß. Recht) auch eine Werkverdingung sein; bindet sein Gegenstand aber eine Quantität vertretbarer Sachen (3. B. alle vorhin erwähnten Waren, daegen nicht eine anzufertigende Dampfmaschine), 0 soll das L. stets nach den Grundsätzen des Kaufs beurteilt werden (Handelsgesetzbuch, Art. 338). Sehr gewöhnlich haben beide Parteien beim Kaufabschluß gar nicht die Absicht auf wirkliche Lieferung und übernahme der Ware, vielmehr nur diejenige auf Ausgleichung durch die Preisdifferenz; dann war der bezügliche Kaufabschluß lediglich ein sog. Differenzgeschäft (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 68Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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