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Recht & StaatBrockhaus 1882

Litoral (lat.) bezeichnet im allgemeinen alles, was Küste, Ufer, Gestade, Strand u. s. w. betrifft oder dazu gehört, insbesondere das Küstengebiet, den Küstensaum, die Küstenlänge eines Landes, dann aber auch das zur Küste eines angrenzenden Landes gerechnete Seegebiet, über das dieses Land gewisse Hoheitsrechte ausübt. (S. Seegebiet.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 120Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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