FeedLohntaxe
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Lohntaxe ist eine obrigkeitliche Feststellung des Lohns für gewisse Kategorien von Arbeitern. Zur Zeit der Zünfte waren solche Regelungen des Lohns sehr verbreitet, jedoch nicht etwa im besondern Interesse der Arbeiter, sondern zu dem Zwecke, zu verhindern, daß die Löhne über eine gewisse obere Grenze hinausgingen. In demeengl. Lehrlingsgesetz von 1562 wurde verordnet, daß der Lohn jährlich von den Friedensrichtern und Stadtmagistraten festgesetzt werden sollte, und zwar so, daß er für die gedungene Person sowohl in Zeiten des Mangels wie des überflusses hinlänglich sei. Dieses Gesetz wurde erst 1814 förmlich aufgehoben, doch hatte es damals schon längst seine praktische Bedeutung verloren, wenn es auch im 18. Jahrh. noch zuweilen vorkam, daß Arbeiter die Festsetzung des Lohns durch die Friedensrichter verlangten. Durch die sog. Spitalfield-Gesetze (von 1773, 1792 und 1811) wurde speziell für die Arbeiter der Seidenindustrie eine jedoch mehr schiedsrichterliche Regelung des Lohns seitens der Friedensrichter eingeführt. Mit dem allgemeinen Siege des Prinzips der Gewerbefreiheit, nach welcher der Preis der Arbeit als eine Art von Ware sich nur durch Angebot und Nachfrage bestimmen soll, wurde die L. fast vollständig beseitigt. Nach der deutschen Gewerbeordnung sind sie nur noch zulässig für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtschaften ihre Dienste anbieten. In diesem Falle steht die Festsetzung der Taxen der Ortspolizeibehörde in übereinstimmung mit der Gemeindebehörde zu.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 152Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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