Brottapxe ist die durch die kompetente Behörde bestimmte Festtellung des Brotpreises. Solange die Bäcker eines Ortes durch Zunftprivilegien oder Zwangs⸗ und Bannrechte begünstigt waren, konnte eine B. mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, das Publikum vor einer mißbräuchlichen Ausbeutung zu schützen, gerechtfertigt erscheinen. Nach uc vie V der vollen Gewerbefreiheit aber ließ sich die Beschränkung der Bäcker m. eine B. prinzipiell nicht mehr aufrecht erhalten. aher enthält die Deutsche Gewerbeordnung (§. 73) nur die estimmung, daß die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren durch die Ortspolizei angehalten werden können, die Preise ihrer Backwaren durch einen von außen sichtbaren Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen. In rankreich hat die Ortsbehörde nach dem Municipalgesetz vom 19. Juli 1791 noch immer das Recht, eine offizielle B. aufzustellen. In Paris und mehrern andern größern Städten bestand auch bis 1863 eine besondere Organisation der Bäcker mit Beschränkung ihrer Zahl. Durch ein Dekret vom 22. Juni 1863 aber wurde das Bäckereigewerbe freigegeben und nun in diesen Städten auch die B. dusgehaben. Doch besteht sie an andern Orten noch fort und sie könnte nach dem erwähnten Gesetz auch in Paris durch die Municipalbehörde wieder eingeführt werden.