Loskauf nennt man die gesetzlich geregelte Befreiung von der Militärpflicht gegen Erlegung einer bestimmten Geldsumme, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, aus der ihm hieraus erwachsenden Einnahme die Kosten der Beschaffung eines Stellvertreters zu decken. In Frankreich wurde unter der Regierung Napoleons III. der Betrag, welcher als L. zu entrichten war, jährlich festgesetzt; derselbe schwankte beträchtlich, war in Kriegszeiten hoch und hat 1870 2400 Frs. betragen. Der aus den Loskaufgeldern gebildete Fonds erreichte eine bedeutende Höhe und ist nicht allein zur Anwerbung und bessern Besoldung alter Soldaten (rengagés), sondern auch zu anderweitigen Staatszwecken verwendet worden. In Rußland bestand vor der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ebenfalls der L., der Preis der zuletzt 1873 verkauften Loskaufquittungen, welche unter gewissen Bedingungen auf andere Personen übertragbar und bei den spätern Rekrutierungen gültig waren, hat 800 Rubel betragen. In Belgien ist der L. ebenfalls gesetzlich gestattet. In Deutschland bestand, mit Ausnahme Preußens, früher ebenfalls L. und Stellvertretung; beide sind jedoch seit 1867, resp. seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht