Militärsteuer (Wehrsteuer, Militärtaxe, Wehrgeld, Militärdienststeuer) heißt die den militärpflichtigen Männern, welche den Militärdienst aus irgend welchem Grunde nicht persönlich leisten, auferlegte besondere Steuer. Die M. soll einen Ausgleich bewirken bezüglich des materiellen Vorteils, der jenen Militärpflichtigen aus ihrer Nichtheranziehung zum Militärdienst erwächst. Erst in wenigen Staaten ist die M. gesetzlich zur Einführung gelangt. Im Deutschen Reich wurde im April 1880 seitens des Bundesrats eine Vorlage im Reichstage eingebracht, welche die M. progressiv nach dem Einkommen bemessen und zwölf Jahre hindurch erheben wollte, aber, da sie vom war, wieder zurückgezogen. In Preußen wurde von den Mennoniten bis in die neueste Zeit eine M. erhoben, wogegen dieselben von der Militärpflicht befreit waren. Jetzt ist die Befreiung vom Militärdienst aufgehoben worden; doch wird den religiösen Bedenken der Mennoniten und Quäker durch Zuteilung zu nicht zum Kampfe bestimmten Truppenteilen (Train, Sanitätstruppe) nach Möglichkeit Rechnung getragen. In Bayern bestand 1869—71, in Württemberg 1868 — 71 eine M. In Esterreich-Ungarn ist die M. durch Gesetz vom 13. Juni 1880 eingeführt worden; dieselbe wird auch von den vor Ablauf ihrer Wehrpflicht auswandernden Militärpflichtigen erhoben, und die zur Erhaltung des teuerpflichtigen verpflichteten Angehörigen desselben 14 6 für die Zahlung. Die M. wird in 12 Stufen in Höhe von 2 bis 200 Mark erhoben, und von ihrem Ertrag werden jährlich 4 Mill. Mark einer Kasse (Militärtaxrfonds) zugeführt, welche zur Aufbesserung der Pensionen von Militärinvaliden und Angehörigen vor dem Feinde gefallener Militärpersonen dient. Der Rest des Ertrags der M. fließt in die Staatskassen der beiden Reichshälften, welche dafür die Verpflichtung übernommen haben, im Falle einer Mobilmachung die Familien der zum Dienste berufenen Wehrpflichtigen zu unterstützen. In der Schweiz ist die M. durch Gesetz vom 28. Juni 1878 eingeführt worden, nachdem dieselbe vorher in einigen Kantonen bereits seit nahezu 40 Jahren und zuletzt fast im ganzen Bundesgebiet, aber nach verschiedenartigen Grundsätzen, erhoben worden war. Als M. wird von jedem wehrpflichtigen, in und außer Landes wohnenden Schweizer, der nicht persönlich Militärdienst leistet, eine Kopfsteuer von 4,80 Mark, eine Vermögenssteuer von 1½ Promille und eine Einkommensteuer von 1½ Proz., diese bis zum Höchstbetrag von 2400 Mark jährlich, bis zum 32. Lebensjahre und die Hälfte dieser Steuer bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres erhoben. Vermögen unter 300 Mark und die ersten 480 Mark des Einkommens sind jedoch steuerfrei. Die Eltern sind für die Steuerzahlung haftbar, und befreit von der M. sind nur Erwerbsunfähige, öffentliche Almosenempfänger, durch Militärdienst untauglich gewordene und im Ausland zum Militärdienst oder einer M. herangezogene Personen, ferner Beamte der Polizei, Grenzwache, Eisenbahnen und Dampfschiffe. Die M. bringt jährlich etwa 700000 Mark ein, wovon die Hälfte den Kantonen zufließt, die andere Hälfte jedoch zur Bildung eines Militärpensionsfonds verwendet wird und der Bundeskasse verbleibt. In Frankreich wurde die M. zuerst, und zwar durch Gesetz vom 8. März 1800, eingeführt, verschwand jedoch mit der Errichtung des Kaiserreichs sehr bald wieder. Vgl. Joffres, Etudes sur le recrutement de Parméer (Par. 1843); derselbe, Nouvelles étudeso (Par. 1845); Knies, «Die Dienstleistung des Soldaten und die Mängel des Konskriptionssystems (Freiburgi. Br. 1860); Joly, «Die M. oder das Wehrgeld » (Zeitschrift des königl. preuß. Statist. Bureauv, Berl. 1869); Lesigang, „Das Wehrgeldo (Bd. 32 der Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistiko, Jena 1879); Cohn, Die M.v (Bd. 35 der (Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschafto). Militärstrafverfahren. In Strafsachen unterliegen die Militärpersonen einer besondern Gerichtsbarkeit. Diese Militärstrafgerichte sind keine ständigen Gerichte, sondern sowohl die Untersuchungs- wie die Spruchgerichte werden besonders gebildet. Die Gerichtsgewalt steht den Gerichtsherren zu. Höhere Gerichtsbarkeit haben die Korps-, Divisions⸗ und Garnisonsgerichte, bei denen zur Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse ein Auditeur als richterlicher Beamter bestellt ist, um die Untersuchung zu führen, Vortrag darüber an den Gerichtsherrn zu halten und an den Verhandlungen des Spruchgerichts teilzunehmen, wie auch dessen Erkenntnis auszufertigen. Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Militärpersonen des Friedensstandes und des Beurlaubtenstandes, so lange sie dem aktiven Heer angehören oder nach besondern gesetzlichen Bestimmungen (Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, S. 6). Der Militärgerichtsstand hört auf durch Ausscheiden aus dem Militärverhältnis, damit zugleich die Befugnis der Militärbehörden zur Strafvollstreckung. Für das Strafverfahren sind im Deutschen Reich jetzt geltend: 1) in Württemberg die Militärstrafgerichtsordnung vom 20. Juli 1818, 2) in Bayern die Militärstrafgerichtsordnung vom 6. Nov. 1872 (Gesetz vom 29. April 1869), 3) in den andern Staaten die Preußische Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845 (ergänzt für Preußen durch Strafvollstreckungsreglement vom 2. Juli 1873 und Erlaß für die Marine vom 4. April 1876) und in Sachsen die fast ganz damit übereinstimmende Militärstrafgerichtsordnung vom 4. Nov. 1867. Das Verfahren ist wesentlich abweichend von dem gewöhnlichen, insofern namentlich Sffentlichkeit und Mündlichkeit in demselben mangeln und die Verteidigung wesentlich beschränkt ist. Der Gerichtsherr besorgt die Einleitung des Verfahrens und entscheidet über die Behandlung des Falls in disciplinarischer, standrechtlicher oder kriegsrechtlicher Form. In Fällen der letztern Art wird eine Spezialuntersuchung eingeleitet unter Zulassung schriftlicher Verteidigung. Vor dem konstituierten Gericht werden die Akten verlesen, der Beschuldigte gehört und in wichtigern Sachen ein schriftliches Votum des Auditeurs entgegengenommen. Dann schreiten die 5 Richterklassen, besetzt mit 1—3 Richtern, klassenweise zur Abstimmung über das zu erlassende Urteil, das erst nach eingeholter Bestätigung vollstreckbar ist. Rekurs an die höhere Instanz (Generalauditoriat. Oberkriegsrat) ist nur in einzelnen Fällen zugelassen. Besondere Bestimmungen gelten für das Verfahren gegen Deserteure und Militärbeamte. Vgl. Hilse, «Die leitenden Grundsätze des heutigen deutschen M.» (Berl. 1868); von Walther, «Die Militärgesetze des Deutschen Reichs» (Berl1880); Bothe, «Der preußische Militärstrafprozeß und die Reform des M.v (2. Aufl., Hann. 1878); K. Hecker, «Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich zum Gebrauch in Militärstrafsachen» (Berl. 1878).