Maß der Mannschaft und Pferde. Das M. wird neben der durch ärztliche Untersuchung festgestellten körperlichen Diensttauglichkeit in fast allen Heeren als Anhaltepunkt für die Beurteilung der militärischen Verwendbarkeit benutzt. In den meisten Staaten wird nur die Körperlänge, in einigen auch der Brustumfang gemessen, und fast allenthalben werden die untermäßigen Wehrpflichtigen gar nicht weiter ärztlich untersucht. Beträgt der Brustumfang weniger als die halbe Körperlänge, so sind die Mannschaften nicht tauglich für den Dienst mit der Waffe. Die für die Streitbaren erforderliche Minimalkörperlänge ist je nach der Waffengattung verschieden, auch beanspruchen die verschiedenen Staaten verschiedenes M., was sich vorzugsweise nach den körperlichen Eigenschaften der betreffenden Völker regelt. Das Minimalmaß beträgt m: im Deutschen Reiche 1,61, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Großbritannien, in Schweden und in Dänemark 1,60, in Belgien 1,57, in Italien und in Spanien 1,56, in Osterreich-Ungarn und in der Schweiz 1,55, in Frankreich 1,54 und in Rußland 1,33 m. Als Ersatz für das Offizierkorps, die Musiker, Spielleute und einzelne Waffengattungen (z. B. Mineure) darf in vielen Staaten unter das Minimalmaß gegangen werden; für bestimmte Truppenarten ist auch ein Marimalmaß vorgeschrieben, z. B. für Kavallerie, Mineure. Im Deutschen Reiche ist durch §. 5 der Rekrutierungsordnung vom 28. Sept. 1875 über das M. der Mannschaft bestimmt. Alle Truppen des Gardekorps und (seit 1874) das bayr. Leibinfanterieregiment erhalten Ersatz von mindestens 1,70 m, und die Hälfte ihres Ersatzes muß 1,75 m und darüber messen. Ausnahmsweise dürfen Mannschaften bis 1,67 m herab angenommen werden. Sonst ist das Minimalmaß für Infanterie, Jäger und Train auf 1,57, für leichte Kavallerie, Feldartillerie, Pioniere und Eisenbahntruppen auf 1,2, für Kürassiere, Ulanen und Fußartillerie auf 1,67 m bestimmt; doch dürfen ausnahmsweise bei der leichten Kavallerie Mannschaften bis zu 1,7 m herab angenommen werden. Unter gewöhnlichen Friedensverhältnissen werden jedoch auch für die dne fanterie, die Jäger (abgesehen von den diesen ohne Rücksicht auf Körpergröße zu überweisenden gelernten Jägern und Forstgehilfen) und den Train Mannschaften von unter 1, m nicht ausgehoben, sondern derartige Militärpflichtige werden zurückgestellt und nach der dritten Musterung der Ersatzreserve erster Klasse überwiesen. Bei einigen Waffengattungen ist auch eine Maximalgrenze der [Körperlänge vorgeschrieben und zwar für Jäger, Kürassiere, Ulanen, reitende Artillerie und Train 1,75 m, für leichte Kavallerie 1,2m. Doch wird durch Verordnung vom 8. Febr. 1885 das Minimalmaß der leichten Kavallerie beim Gardekorps auf 1,65 m und bei den Linientruppen auf 1,57 m herabgesetzt. In Osterreich-Ungarn bestimmt das Wehrgesetz vom 5. Dez. 1868 das Minimalmaß auf 1,55 m für die Infanterie, die Jäger, die Pioniere, die Genietruppe und die Sanitätstruppe, auf 1,61 für Kavallerie und Artillerie, ferner das Maximalmaß für die Jäger auf 1,4 und für die Kavallerie auf 1, m; doch dürfen die Pioniere auch untermäßige Schiffer, Matrosen und Zimmerleute, die Jäger alles Forstpersonal ohne Rücksicht auf Größe und das Kaiserjägerregiment alle diensttauglichen Militärpflichtigen von Tirol und Vorarlberg einstellen. Auch für die Militärpferde ist in neuerer Zeit ein bestimmtes Minimalmaß vorgeschrieben; in Preußen bereits durch König Friedrich Wilhelm I. Durch das Reglement über die Remontierung vom 2. Nov. 1876 wird das Minimalmaß der Pferde für das deutsche Heer bestimmt für die Gardes du Corps auf 1,65 m, für Gardekürassiere auf 1,2, für Linienkürassiere auf 1,860, für Ulanen und leichte Gardekavallerie auf 1,57, für leichte Linienkavallerie auf 1,52, für Artillerie-Stangenpferde auf 1,65, für Artillerie-Vorderpferde auf 1,60, für Reitpferde der Artillerie und des Trains auf 1,4 m.