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Recht & StaatBrockhaus 1882

Mediateur oder Vermittler nennt man im Völkerrechte diejenige Macht, welche das gestörte Einverständnis zwischen andern Mächten durch Unterhandlungen herzustellen und besonders einen Vergleich oder Frieden zu stiften sucht. Bei der Mediation sind beide feindliche Mächte wohl einverstanden, die Vergleichsvorschläge einer dritten oder mehrerer vermittelnden Mächte anzuhören, aber darum nicht verbunden, dieselben auch anzunehmen. Gewöhnlich wird die Mediation nachgesucht (3. B. wie die französische in dem Kriege während des Sommers 1866 durch Ssterreich); oft aber bieten auch benachbarte oder bei dem Kriege fremder Staaten sonst beteiligte Mächte ihre Vermittelung an. Einen besondern Charakter hatte die Mediation, welche Bonaparte als Erster Konsul den streitenden Parteien der Schweiz zur Ausgleichung ihrer nicht internationalen, sondern auf dem Gebiete des innern Staats⸗ und Bundesrechts sich bewegenden Streitigkeiten nicht sowohl anbot als aufdrang, und deren Ausfluß die sog. Rediationsakte vom 19. Febr. 1803 war. (S. Schweiz.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 562Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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