Mediat (spätlat., mittelbar) nannte man im Gegensatz zu Immediat (s. d.) im alten Deutschen Reiche solche Herrschaften oder Besitzungen, welche nicht unmittelbar unter dem Reiche standen, son⸗ f dern bloß durch ihren nähern Herrn, einen Reichsstand, zu dessen oberstem Lehnsherrn, dem Kaiser, in Beziehung traten. Schon früher war es ab und zu den mächtigern Reichsständen gelungen, kleinere Mitstände, zumal wenn deren Be-d sitzungen in den ihrigen eingeschlossen lagen, in ein solches Abhängigkeitsverhältnis herabzudrücken, sie ihrer Reichsunmittelbarkeit mehr oder weniger zu berauben. In größerm Maßstabe fand eine solche Umgestaltung der staatsrechtlichen Verhältnisse, eine Mediatisierung, wie man es nannte, zuerst durch den Reichsdeputationsrezeß von 1803 statt, welcher einer Anzahl deutscher Reichsfürsten als Entschädigung für ihre Abtretungen von Besitzungen auf dem linken Rheinufer an Frankreich gewisse, bis dahin reichsunmittelbar gewesene Gebiete zuwies, letztere somit in ein wenn auch etwas modifiziertes Unterthanenverhältnis zu jenen versetzte. Weit umfassender noch ward mit solchen Mediatisierungen bei und nach der Stiftung des Rheinbundes (1806) vorgegangen. Doch verlor mit dem gleichzeitigen Aufhören des Deutschen Reichs der Ausdruck Mediatisierung seine eigentliche, durch die Beziehungen zu jenem bedingte Bedeutung. Einigermaßen trat dieselbe wieder in Kraft bei der Gründung des Deutschen Bundes, in welchem nur die souveränen Staaten Deutschlands unmittelbar, dagegen die einer fremden Souveränetät entweder schon früher oder durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses unterworfenen (letzteres Schicksal traf die Häuser Salm, Isenburg und Leyen) nur mittelbar durch jene vertreten waren. In der Bundesakte (Art. 14) wurden den Mediatisierten oder ehemals Reichsunmittelbaren gewisse Vorrechte zugesichert, unter anderm das Recht der persönlichen, erblichen Standschaft in den Landesvertretungen der Staaten, denen ihre Besitzungen einverleibt worden; daher man sie auch wohl Standesherren (s. d.) nennt. Vgl. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser Deutschlandso (Berl. 1871).