Medizinalpfuscherei, auch Medikasterei, Quacksalberei, nennt man die unbefugte Ausübung der ärztlichen Praxis. Die Ausübung der ärztlichen Praxis ohne staatliche Approbation war früherin Deutschland mit Strafen bedroht, wird aber neuerdings im Deutschen Reich, seitdem durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 die Gewerbefreiheit sich auch auf die ärztliche Praxis erstreckt, freigegeben; nur das unbefugte Führen eines ärztlichen Titels ist nach §. 360,8 des Deutschen Strafgesetzbuchs, resp. nach §. 147,3 der Deutschen Gewerbeordnung, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bedroht. In der österr. Monarchie wird dagegen die M. noch jetzt nach dem österr. Strafgesetzbuch (S8. 343 fg.) als ein Vergehen bestraft.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 568Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei