Menschenraub (plagium) kann in der eigentlichen, dem röm. Recht zu Grunde liegenden Bedeutung nur da vorkommen, wo es Sklaverei gibt, indem dieses Verbrechen darin besteht, einen freien Menschen widerrechtlich zum Sklaven zu machen, was nach der Lex Fabia de plagiariis und einigen spätern kaiserl. Konstitutionen mit Kapitalstrafe oder selbst dem Tode bedroht war. Diejenigen analogen Verbrechen, welche man gegenwärtig unter M. begreift, sind Abarten der Freiheitsberaubung. Hauptsächlich rechnet man hierher diejenige widerrechtliche Handlung, wodurch jemand durch Entziehung seiner Freiheit in den Zustand einer dauernden Abhängigkeit von fremder Gewalt versetzt oder in entfernte Weltgegenden geschleppt wird, also das Versetzen in Leibeigenschaft, in fremden Kriegs-oder Schiffsdienst, die sog. Seelenverkäuferei u. dgl.; ferner Kinderdiebstahl und Verkauf von Kindern an Seiltänzer, Bettler u. s. w. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch bedroht in §. 234 mit Zuchthaus denjenigen, welcher sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs⸗ oder Schiffsdienste zu bringen. Nach §. 235 werden mit Gefängnis bestrast diejenigen, welche eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormund entziehen, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wenn die Handlung in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen, unsittlichen Zwecken oder Beschäf—⸗ tigungen zu gebrauchen. Das franz. Recht kennt enlèvement des mineurs, das engl. Recht das «Kidnappingo. Vgl. Mayer, (Geschichte der Strafrechteß (Trier 1876); Hälschner, «Das gemeine deutsche Strafrechto (Bd. 2, Bonn 1884); von Liszt, „Lehrbuch des deutschen Strafrechtsv(2. Aufl. 1884).