FeedAnmaßnung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Anmaßnung heißt im jur. Sinne der Gebrauch fremder Rechte durch Unbefugte, AuttchenW das widerrechtliche Sichbekleiden mit öffentlichen Befugnissen, Gewalten, Amtern und Hoheitsrechten. Es tritt hier je nach der Sachlage selbst die Strafe des Hochverrats oder Aufruhrs (z. B. bei Anwerbung von Truppen) ein, oder es kann Fälschung und Betrug (z. B. bei Münzverbrechen, Mißbrauch öffentlicher Siegel, unbefugter Erhebung von Zöllen), Amtsmißbrauch und amtliche Erpressung, sonstige Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte, Medizinalpfuscherei, Winkelschreiberei (3. B. wenn Nichtadvokaten Sachwalterdienste verrichten) oder, falls keine dieser Rubriken paßt, ein von manchen Gesetzgebungen angenommenes Vergehen der A. von Rientlihen Diensten vorliegen. Solche A. eines öffentlichen Amtes bedroht 132 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark. Poltewehörden heißen Bescheinigungen, welche die Polizeibehörden den am betreffenden Orte vorübergehend sich aufhaltenden Fremden zum Nachweise der gehörig erfolgten polizeilichen Anmeldung ausstellen. Sie sind in Deutschland seit der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs über das Paßwesen und die Freizügigkeit an Stelle der früher üblichen Aufenthaltskarten, welche das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Okt. 186 Saefetelche Peeprich eingeführt worden. Die landesgesetzliche Verpflichtung, 110 an dem Aufenthaltsorte bei der Polizei anzumelden, ist hierdurch aber, wie §. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 ausdrücklich bestimmt, nicht aufkolete und zum Nachweise über die gehörig erfolgte Erfüllung dieser Pflicht sollen eben die A. dienen. Die unterlassene Meldung soll jedoch nur mit einer Polizeistrafe, nie mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts geahndet werden. Die A. werden (und hierdurch unterscheiden sie sich wesentlich von den Aufenthaltskarten) in der Regel ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit ausgestellt, nur in den Fällen, wo den Erfordernissen in §. 3 des Gesetzes über das Paßwesen und den Bestimmungen in §. 2 und 3 des Gesetzes über die Frei ügigkeit noch nicht oder noch nicht Weuden entsprochen worden ist, tich wo sich der Fremde über seine Person, beziehentlich über seine Reichsangehörigkeit und seine Führung noch nicht oder noch nicht hinreichend ausgewiesen hat, kann der Kontrolle wegen eine Beschränkung des Anmeldescheins auf eine bestimmte Frist, innerhalb welcher die bezüglichen Nachweise beizubringen sind, statuiert werden. In manchen größern Städten stellt man jedoch 00 jetzt die A., um eine Kontrolle über die Fremden zu haben, durchweg nur auf eine bestimmte Zeit aus, nach deren Ablauf der Schein zur Erneuerung wieder produziert werden muß; man beruft sich hierbei auf §. 10 des Reichsgesetzes über das Paßwesen, wonach die Bestimmungen über die Kontrolle der Fremden durch das erwähnte Gesetz nicht alteriert werden. (S. Aufenthaltskarten, Freizügigkeit, Paß.) Aumeldeverfahren, s. unter Patent.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 676Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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