FeedGesundheitspaß
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gesundheitspaß, obrigkeitliche Bescheinigung, daß eine Person oder Ware aus einer seuchenfreien Gegend komme. (S. Quarantäne.) liche Zygiene, öffentliche, auch öfpflege, die Sorge für das Gesundheitswohl der Staatsbürger, gewinnt von Jahr zu Jahr eine immer größere Bedeutung. Wohl gab es schon in allen civilisierten Staaten seit langer Zeit eine Medizinalpolizei, deren Aufgabe die Erhaltung und Förderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, zunächst also die Entfernung von Krankheitsursachen, dann aber auch die Beaufsichtigung der öffentlichen Krankenpflege ist, und wohl Rei man nach und nach in den meisten Staaten Medizinalordnungen als Inbegriff der verschiedenen medizinalpolizeilichen Gesetze, Anordnungen und Einrichtungen des Landes; allein immerhin waren die Normen, nach welchen die Medizinalpolizei zum Besten des allgemeinen Gesundheitswohls in Wirksamkeit zu treten hat, noch gar nicht so allgemein wie jetzt in ihrer hohen Bedeutung erkannt und selbst kaum von dem aufgeklärtern Teile der Bevölkerung genügend gewürdigt worden. Die Notwendigkeit eines gut geordneten öffentlichen Gesundheitswesens ist jedoch für den Staat ganz unabweisbar. Das Verständnis für diese That tehr dringt in immer weitere Kreise, indem man mehr und mehr zu der Einsicht gelangt, daß allerdings der Einzelne, solange er für sich gedacht wird, allein für 8 und Erhaltung seiner Gesundheit zu sorgen hat; daß er aber, sobald er in das Leben der Gesamtheit tritt, bis zu einem gewissen Grade die Möglichkeit verliert, Herr seiner Gesundheit zu bleiben, und daß er andernteils als Teil der Gemeinschaft für seine Gesundheit auch verantwortlich wird. Dazu kommt nun noch die nationalökonomische Bedeutung der öffentlichen G., namentlich in Bezug auf die Produktionskraft und Erwerbsfähigkeit des Menschen, sowie auf die Mortalitätsverhältnisse. Je mehr Menschen durch Schaden, den sie an ihrer Gesundheit erleiden, in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert werden, um so mehr büßt das Gemeinwesen an seiner kräftigen Entwickelung und gesunden Kraft ein, und je höher die Mortalität in einem Staate ist, d. h. je früher ein großer Teil der Bevölkerung abstirbt, bevor er zur vollen Thätigkeit und Produktivität gelangte, um so größer ist der Verlust an den zum allgemeinen Wohlstande mitwirkenden Kräften. Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich das Verhältnis der öffentlichen G. zur Verwaltung. Es muß die ½r der letztern sein, diejenigen Bedingungen im Leben der Gemeinschaft herzustellen, welche die em Bent überhaupt einerseits vor den ihr aus dem Verkehr des Gesamtlebens erwachsenden Gefahren schützen und andererseits die Entwickelung einer größern gesunden Kraft in der Bevölkerung fördern können. Die Gesamtheit der hierauf bezüglichen „waltung oild Maßregeln und Anstalten der Verwaltung bilden das öffentliche Gesundheitswesen. Die Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben, welche die öffentliche G. verfolgt, liegt indes nicht allein in den Händen der Behörden, als Organen der Verwaltung, zunächst in denjenigen der Gesundheits⸗ oder Sanitätsbeamten; vielmehr wird nur dort das öffentliche Gesundheitswesen erfolgreich gefördert, wo sich größere Kreise der Bevölkerung der Sache personlich annehmen und mit Rat und That den gemeingefährlichen Jabrzehnt entgegentreten. Schon seit mehrern Rot im 6 leuchtet in dieser Beziehung das engl. Volk im Geiste der Selbstverwaltung allen andern Nationen als nachahmungswertes Beispiel voran. In neuerer Zeit begann auch in Deutschland eine Bewegung in gleichem Sinne. Obgleich man nun für die praktische Pflege des öffentlichen Gesundheitswesens die Beteiligung größerer Bevölkerungskreise fördern muß, 0 wird doch die Wissenschaft der öffentlichen G. immerhin als ein Teil der wissenschaftlichen Heilkunde zu betrachten sein. Denn schon die Erörterung über die Entstehung, Wirkung und Vorbeugung der Krankheitsursachen, welche die Aufgade er Srerhlt Atiologies ist und auf deren Ergebnissen die öffentliche G. fußt, kennzeichnet letztere als Teil der Medizin. Auch ist die amediz. Statistiko, mit deren afn man solche Erörterungen im großen anstellt, zugleich Vorbedingung und Kontrolle für das praktische Sanitätswesen. Dagegen wird sich immer in der Praxis der öffentlichen G. mehrfach die Beihilfe der Technik, wie der Chemie, Baukunst u. s. w., nötig machen. Dieser Gesichtspunkt kam insbesondere auf der 1876 zu Brüssel veranstalteten internationalen Ausstellung und Zusammenkunft (Konreß) für Hygiene, in noch höherm Grade auf der Hycieneaus tellung zu Berlin (1883), sowie in dem alljährlich Rung rt deutschen Verein für G. zur Geltung. Den Anfang einer selbständigen Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens bezeichnet die Einführung der amtlich bestellten Ortsärzte, die man auch Physiker nennt. Dann wurde in Deutschland die Verwaltung der G. mit Beginn des 18. Jahrh. einem eigenen, aus wissenschaftlich gebildeten Arzten zusammengesetzten Körper, dem Collegium medicum oder Sanitatis, übergeben. Im 19. Jahrh. nahm diesen Organismus das Ministerialsystem in sich auf, wobei die Kollegien die Stellung als beratende und oberaufsehende Organe des Ministeriums des Innern erhielten. Durch Berufung von Fachmännern für die höchsten Stellen wurden gleichzeitig die Anforderungen der Wissenschaft gesichert. Erst in neuer Zeit gestattete man dem Heilpersonal in einigen Staaten Deutschlands (Sachsen, Braunschweig, Bayern und Baden) eine mitberatende Beteiligung. In Preußen ist dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten eine «wissenschaftliche Deputation für das Medizinalweseno nach der Instruktion von 1817 beigegeben, während als Mittelbehörden unter dem Oberpräsidenten jeder . Medizinalkollegien, bei jeder Regierung Medizinalräte fungieren; die örtliche Verwaltung des Sanitätswesens ist dem Landrate zugeordnet in Kreismedizinalbeamten: Kreisphysikus, Kreiswundarzt, Kreistierarzt. In Osterreich wurde erst 1870 ein Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens erlassen, welches die Oberaufsicht der Staatsverwaltung über das letztere und den Wirkungskreis der Gemeinden im Gesundheitswesen genau regelt; landesfürstl. Bezirksärzte sind den Bezirkshauptleuten als staatliche Sanitätsbeamte beigegeben; bei jeder polit. Landesbehörde ist ein Medizinalkollegium als beratenes und begutachtendes Organ für die Sanitätsangelegenheiten eingesetzt, und beim Ministerium des Innern funktioniert ein Obermedizinalkollegium sowie außerdem ein Arzt als Sanitätsreferent. In England wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes von 1848 in größern und volkreichen Orten ein Gesundheitsrat (Local Board of Health) aufgestellt, wenn entweder ein Zehntel der Steuerzahler es verlangt oder die Mortalitätsziffer 23 per 1000 übersteigt; ein Privy Couneil bildet eine Art von ministeriellem Departement und erläßt unter gewissen Verhältnissen, wie bei Epidemien, Orders in council (königl. Verordnungen), wobei er sich durch Inspektoren über die gesundheitlichen Zustände der betreffenden Orte unterrichten kann. In England haben viele größere Städte auf dem Wege der Selbstverwaltung sich mit einer Reihe zweckmäßiger Sanitätseinrichtungen versehen. In Italien existieren nach Gesetz von 1865 ein Obersanitätsrat unter dem Ministerium des Innern, in jeder Provinz ein Sanitätsrat, in jedem Kreise ein solcher und in den Gemeinden Sanitätskommissionen. Diese Organisation schließt sich in vieler Beziehung der französischen an, wo ein Comité consultatif d'hygieène publique aus Ärzten, Technikern und Beamten dem Ministerium beratend ohne alle Initiative beisteht, während als Mittelbehörden in den Departements Conseils et comités d'hygiène publique Gutachten auf Verlangen der Präfekten abgeben und jede Gemeinde das Recht hat, eine Commission des logements insalubres einzurichten, was freilich noch wenig geschehen ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es keine gemeinsame Organisation des Gesundheitswesens; vielmehr ist es jedem Staate überlassen, sich eine solche zu schaffen. So versah sich denn erst 1866 Neuyork mit einer Gesundheitsakte. Im Deutschen Reiche erhielt 1876 durch Einsetzung eines «Kaiserlich Deutschen Gesundheitsamteso das öffentliche Gesundheitswesen die bis dahin fehlende Spitze. (S. Gesundheitsamt.) In neuerer Zeit wurden auch von vielen Stadtgemeinden Deutschlands lokale Gesundheitsämter —⁷ mit der Aufgabe, den Behörden Maßregeln zu hygienischen Verbesserungen vorzuschlagen. Bei den namentlich in neuerer Zeit gemachten mannigfachen Versuchen, äußerlich eine Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzsystem) von der G. (System der Förderung) ins Werk zu setzen, sah man bald, wie wenig praktisch solches Unternehmen ist. Beide Prinzipien Aarhit wehche sich in jedem Punkte. Die Aufgaben, mit welchen sich beide gemeinschaftlich beschäftigen, sind etwa folgende: Das Seuchenwesen umfaßt die Bestimmungen, welche zum Schutze der allgemeinen Gesundheit gegen ansteckende Krankheiten, gegen Epidemien und Endemien getroffen werden müssen. Gegen die Verbreitung der Ansteckungsstoffe (Kontagien) ging man zuerst nur durch Absperrung vor und traf hierzu Maßregeln, wie Häuser-und Jimmersperre, Quarantäne und Kordon. Allein diese vorkehrenden Maßregeln rein polizeilicher Natur zur Verhinderung der Verbreitung der Seuchen und Volkskrankheiten wurden bald von den höhern Aufgaben der öffentlichen G. in den Hintergrund gedrängt, welche darin bestehen, daß man die ansteckenden Krankheiten in ihren Ursachen und Wirkungen bekämpft und somit ihr Entstehen überhaupt möglichst zu verhüten sucht. Jenach der eigentümlichen Natur des Ansteckungsstoffs bei den verschiedenen kontagiösen Krankheiten (Cholera, Typhus, Pest, Gelbes Fieber, Pocken u. s. w.) kommen hier teils vorbereitende, teils beim Ausbruche der Krankheit im Orte zu treffende Maßregeln in Betracht: Anordnungen über sofortige Anzeige jedes Erkrankungsfalls, Beseitigung der die Luft und den Boden verunreinigenden Ausdünstungen und Abflüsse, des Inhalts fauler Gruben und Gräben, zweckmäßige Anlage der Begräbnisplätze, Reinigung, eventuell Räumung unreiner Lokalitäten in Armenhäusern, Gefängnissen, Schulen und Wohnungen, allgemeine Desinfektion (s.d.) der Abtritte, Kanäle und Schlachthäuser, Beschaffung guten Trinkwassers, Absperrung verunreinigter Brunnen u. s. w. Gegen gewisse Krankheiten gibt es ganz besondere Vorkehrungen, 1 gegen die Blattern die Impfung der Kuhpocken (Vaccination). Hierbei entstand denn die Frage, ob die Regierung den in der polizeilichen Impfung (Impfzwang) liegenden Eingriff in die individuelle Freiheit zu machen berechtigt sei, oder ob sie bloß bei der Herstellung der Bedingung einer guten Impfung, höchstens bei der Empfehlung derselben, stehen bleiben soll. Mit dem 1. April 1875 wurde für das Deutsche Reich diese Frage endgültig entschieden und der Impfzwang gesetzlich eingeführt. Eine Reihe umfänglicher Maßregeln werden gegen die Verbreitung einer andern ansteckenden Krankheit, der Syphilis, getroffen, namentlich durch die sanitätspolizeiliche Beaufsichtigung der Prostitution in den großen Städten als Hauptherd der Infektion. Gegen solche Volkskrankheiten, welche durch Produkte faulender und verwesender Substanzen, d. h. durch Miasmen, verbreitet werden, z. B. gegen Malariakrankheiten und Wechselfieber, erweisen sich Trockenlegung von Sümpfen, Drainage des Erdbodens, Regulierung der Flußläufe, Baumpflanzungen u. dgl. nützlich. Die übertragbarkeit von Tierkrankheiten auf den Menschen (Milzbrand, Rotz, Wut) erfordert schnelle Beseitigung der erkrankten Tiere, Anordnung, daß alle Hunde Maulkörbe tragen müssen u. s. w. Mit dem Bauwesen hat es die G. insofern zu —7 als sie die öffentliche Gesundheit gegen die in au und Anlage der Wohnungen liegende Gefahr zu schützen und namentlich die Wohnungsverhältnisse der niedern Klasse als die Herde der Krankheiten zu verbessern hat. Seit 1830 sich in Europa eine regere Bewegung für die Baupolizei und ihre Inen on Aufgabe. Für England liegt sogar der Schwerpunkt aller Gesundheitspolizei in der strengern AA* in der Städtereinigung, Kanalisation u. dgl., durch welche viele engl. Städte ihre Mortalitätsziffer bedeutend verringert haben. Vor allem muß die Bauordnung ihr Augenmerk in hygienischer Hinsicht auf Bauplan und Einrichtung der Privatwohnungen, auf die Latrinen, Kloaken, Abzugskanäle und Dungbehälter richten. In neuerer Zeit steht denn auch die brennende Frage auf der Tagesordnung, ob die Städte mittels der nach engl. System zu bauenden Schwemmkanäle (in Verbindung mit Wasserleitung und Wasserklosets), oder mittels eines der mannigfachen Abfuhrsysteme gereinigt werden sollten. (S. Städtereinigung.) Nächstdem sind speziell die gesundheitlichen Verhältnisse der Fabriken, Kasernen, Gefängnisse und anderer öffentlicher Gebäude, vor allem aber die der Schulen (s. Schulhygiene) zu beaufsichtigen. Die Sorge für gesunde Speisen und Getränke legt dem Sanitätswesen die Pflicht auf, eine vorsichtige Nahrungspolizei herzustellen, die nicht bloß als bygienische Marktpolizei Brot, Fleisch, Getränke, Gewürze u. s. w. beaufsichtigt und beispielsweise auf mutterkornhaltiges Brot, auf finniges, trichiniges oder verdorbenes Fleisch (Fleischbeschau), auf saures oder mit schädlichen Stoffen versetztes Bier fahndet, sondern die auch die Brunnenwässer und ihre sanitäre Beschaffenheit im Auge behält. (S. Nahrungsmittel und Verfälschungen.) Hieran reiht sich der Schutz gegen den gefährlichen Verkehr mit Giften, die Beaufsichtigung des Gifthandels, die Benutzung schädlicher Gerätschaften, indem je nach Umständen solche aus Eisen, Kupfer, Zinn, Neusilber, Blei u. s. w. der Gesundheit nachteilig sein können; Kleiderstoffe, Tapeten, Konditoreiwaren, Schnupf- und Rauchtabak u. s. w. können ferner mit mannigfachen metallischen oder vegetabilischen Giften versetzt sein. In Deutschland ist im Strafgesetzbuch die Gefährdung anderer durch giftige Gegenstände, sowie der Handel mit Giften gesetzlich vorgesehen und beschränkt und überdies durch ein eigenes Gesetz die Verfälschung der Nahrungs- und Genußmittel mit erheblichen Strafen bedroht. Bei vielen Gewerben haben es die Arbeiter mit gesundheitswidrigen Einflüssen zu thun; die Hygiene muß aber für einen der Gesundheit möglichst schadlosen Betrieb sorgen. Zunächst kommen beim Gewerbebetrieb chem. Schädlichkeiten vor: durch Blei, Quecksilber, Kupfer, Phosphor, irrespirable und giftige Gase u. s. w. (S. Gewerbekrankheiten.) Hier sind als Vorkehrungsmittel Ventilation, strenge Diät, Isolierung des Arbeiters, Schwämme vor Mund und Nase in Anwendung. Andererseits gibt es Schädlichkeiten, welche bei manchem Kunst⸗ und Gewerbebetrieb auf die Gesundheit mechanisch einwirken. Eine ziemlich schwierige Frage erwächst für die öffentliche G. aus den Gefahren, welche der allgemeinen Gesundheit durch Kurpfuscherei, Quacksalberei und Geheimmittel drohen. Während Bestimmungen zum Schutze gegen dergleichen Schädlichkeiten in Amerika wie in England von jeher fehlten, ging man in Deutschland noch bis in die neuere Zeit von der Ansicht aus, daß man einesteils das Publikum vor Benachteiligung an seiner Gesundheit durch Kurpfuscher schützen müsse, andernteils das ständische Recht der staatlich anerkannten und vorschriftsmäßig gebildeten Arzte und Apotheker vor unberechtigten Eingriffen zu wahren habe. Beide Rücksichten sind nun im Deutschen Reiche mit Einführung der neuen Gewerbeordnung hinfällig geworden, welche die ärztliche Praxis völlig freigibt. Während weiterhin früher die Sanitätspolizei vielfältig gegen Unmäßigkeit maßregelnd einschritt, trat in neuerer Zeit an die Stelle dieser unpraktischen Bestrebungen die Idee, eine gesundheitliche Erziehung ins Leben zu rufen, welche die gesundheitliche Wohlfahrt fördernde Grundsätze im Volke verbreitet. Diese Erziehung soll schon mit der Schule beginnen. Das eigentlich pädagogische Prinzip der leiblichen Erziehung wurde in Deutschland schon seit längerer Zeit zum größten Vorteil der jüngern Generation im Turnunterricht obligatorisch. Eine andere Reihe von Einrichtungen gehört insofern in das Gebiet der öffentlichen G., als es sich bei ihnen darum handelt, verlorene Gesundheit wieder zu ersetzen. Die Veranstaltungen, welche das ghamte Heil-⸗ und Krankenwesen im Staate betreffen, sind sehr umfassend. Für diesen Zweck dienen vor allem ein tüchtig gebildetes Heilpersonal und gut eingerichtete Krankenanstalten. Zunächst sind Ärzte heranzubilden, wobei man erst in neuer Zeit in Deutschland das von Rust eingeführte System verlassen hat, Arzte ber i Klasse oder sog. Medicochirurgen mit halber Bildung und mit einem beschränkten Recht zur Praxis zu schaffen. Jetzt gibt es nur Eine Klasse von Arzten, die durch eine staatliche Approbation nach überstandener Prüfung das Recht erlangt haben, sich Arzto zu nennen. Ferner sorgt der Staat im Interesse der öffentlichen G. für materielle Heilmittel, indem er Apotheken und Apotheker mit Rechten und Privilegien versieht, aber auch nur an solche Apotheker Konzession erteilt, welche die vorschriftsmäßige Prüfung bestanden. Eine gesetzliche Arzneitaxe, ein Verzeichnis und Vorschriften über Bereitungsweise der zu haltenden Arzneien (d. h. eine Pharmakopöe), Bestimmungen über Einrichtung der Apotheke und regelmäßige Visitationen verhüten in Deutschland jene Ausschreitungen des Apothekergewerbes, welche in England und Amerika nicht geringe Nachteile für das Publikum mit sich bringen. Im J. 1872 wurde eine allgemeine t. Die Auen im Deutschen Reiche gesetzlich eingeführt. Die Ausbildung von Krankenwärtern und Heildienern trat mit Beseitigung des alten Bader- und Chirurgengewerbes in ein neues Stadium. Das Hebammenwesen ist in Deutschland weit besser als in andern Staaten geordnet, indem bei uns überall eigene Hehammenichnlen errichtet sind und die Regierung nach den Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung für die Ausübung der Hebammenkunst eine besondere, durch das Überstehen einer Prüfung öffentlich anerkannte Bildung fordert, auch die Hebammen an die Vorschriften einer Instruktion bindet. Für Heilanstalten sorgen Staat und Gemeinden durch Einrichtung allgemeiner Kreis- und Stadtkrankenhäuser (s. Krankenhäuser) und spezieller Anstalten für bestimmte libel (Irren⸗, Blinden⸗, Siechen⸗, orthopädische und Taubstummenanstalten), dann aber auch durch Anlegen und Unterhalten von öffentlichen Badeanstalten und Gesundbrunnen. chließlich nimmt die öffentliche G. die Hilfsleistung für Verunglückte und die Vorbeugung vor Unglücksfällen wahr: sie sorgt für Rettung bei Scheintod durch die Leichenschau und durch Leichenhäuser oder Leichenhallen; sie trifft Rettungsmaßregeln für Ertrunkene, Erfrorene und andere Verunglückte. Unter der Litteratur über öffentliche G. sind außer den ältern Werken von Frank, Parent-Duchatelet, Nicolai, Sporer u. s. w. zu nennen: Chapelle, Traité d'hygiène publique (Par. 1850); Tardieu, HDictionnaire d'hygiène publique et de salubritén (3 Bde., Par. 1852 —54); Horn, «Das preuß. Medizinalweseno (2 Bde., Berl. 1853 —58; Supplement 1863); Vogel, «Die mediz. Polizeiwissenschafte (Jena 1853); Schürmayer, «Handbuch der mediz. Polizei» (Erlangen 1847 2. Aufl. 1856); Pappenheim, «Handbuch der Sanitätspolizei)⸗ (3 Bde., Berl. 1858—64; 2. Aufl., 2 Bde., 1867 — 70); Stein, «Die innere Verwaltung (1. Hauptgebiet, 2. Tl.: «Das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland, England, Frankreich und andern Länderno, 2. Aufl., Stuttg. 1882); Sander, (Die engl. Sanitätsgesetzgebunge (Elberf. 1869); Reich, „System der Hygiener (Bd. 1, Lpz. 1870); Geigel, Hirt und Merkel, Handbuch der öffentlichen G. und der Gewerbekrankheiteno (2. Aufl., Lpz. 1875); Hirt, „System der G.» (Bresl. 1876); Ssterlen, Handbuch der Hygiene, der privaten und öffentlichend (3. Aufl., Tüb. 1876); Eulenberg, „Handbuch der Gewerbehygiener (Berl. 1876); derselbe, Handbuch des öffentlichen Gesundheitswesenso (2 Bde., Berl. 1881—82); von Pettenkofer und von Ziemssen, Handbuch der Hygiene und der Gewerbekrankheitend (3Tle., Lpz. 1882); Uffelmann, «Handbuch der privaten und öffentlichen Hygiene des Kindeso (Lpz. 1882). 9½½ Zeitschriften für Staatsarzneikunde von J. H. Kopp, A. Henke, Wildberg, Schneider, Casper beschäftigen sich vorzugsweise mit öffentlicher G. die „Annales d'hygiène publique et de médecine légale v, 4Vierteljahrschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen (Berl. 1852 fg.), die «Deutsche Vierteljahrschrift für öffentliche G. v (Braunschw. 1869 fg.), Gesundheit, Zeitschrift für körperliches und eistiges Wohl » (Lpz. 1875), Börners Zeitschrift für G. und Rettungsweseno (Berl. 1883) und die „Veröffentlichungen des Kaiserlich Deutschen Gesundheitsamtes (Berl. 1877 fg.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 923Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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