Melioration (lat.) im weitern Sinne nennt man die Verbesserung eines Grundstücks oder einer ganzen Wirtschaft. Das Gegenteil heißt Deterioration. Im engern Sinne, dem gebräuchlichern, versteht man unter M. die Regulierung, Entwässerung und Bewässerung von Flächen, deren Kultur durch ein Zuviel oder Zuwenig an Wasser gehemmt ist. Der M. voraus geht das Meliorationsprojekt, dessen Entwerfung dem Meliorations- oder Kulturtechniker obliegt. Dieses wird beraten auf Grundlage der Wassergesetze, welche auch Einfluß haben auf die Bestimmung derjenigen Parteien, welche die Ausführung zu übernehmen, resp. dazu beizutragen haben. Bei größern M. participieren daran gewöhnlich der Staat, die Provinz und die Interessenten, die häufig zu Genossenschaften vereinigt werden. Im Interesse des öffentlichen Wohls kann die Regierung die Ausführung von M. auf dem Wege des Gesetzes anordnen. (S. Wassergenossenschaften.) Die Verzinsung des zur Verbesserung des Bodens dauernd angelegten Meliorationskapitals ist nicht als Bestandteil der Grundrente (s. d.) im eigentlichen Sinne zu betrachten. Rechtlich kommen die M. im weitern Sinne vorzüglich dann zur Sprache, wenn jemand ein Grundstück, Landgut, Haus oder Lehn wieder herausgeben muß, welches er als vermeintlicher Eigentümer, als Nutznießer, Vasall, Pachter u. s. w. bisher innehatte. Dabei werden notwendige, nützliche und zum bloßen Vergnügen gereichende (impensge necessariae, utiles und voluptuariae) unterschieden. Die notwendigen, zur Erhaltung der Sache gereichenden M. müssen einem jeden vergütet werden, wenn er auch wußte, daß er kein Recht an der Sache hatte (Possessor malae fidei); auch die nützlichen müssen wenigstens in der Regel dem, der die Sache in redlichem Glauben besaß (Possessor bonae fidei), ersetzt werden. Zum Vergnügen gemachte M. kann der Besitzer bei der Wiederherausgabe der Sache abtrennen, soweit es ohne Schaden der Substanz möglich ist. Vgl. Döhl, «Das Meliorationswesen des preuß. Staatsy (Brandenb. 1868).