FeedBodenrente
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bodenrente (Grund⸗, Landrente, rent, fkermage) im wissenschaftlichen Sinne ist der überschuß, den die wirtschaftliche Benutzung des Bodens noch ergibt, nachdem von dem Rohertrage einer bestimmten Betriebsperiode abgezogen sind: 1) die eigentlichen Bewirtschaftungskosten; 2) die normale Verzinsung des benutzten stehenden und umlaufenden Kapitals, abgesehen von dem von der Natur gegebenen Lande seibn, jedoch mit Einschluß des demselben einverleibten und noch —. amortisierten Meliorationskapitals; 3) der dem Betriebskapital entsprechende normale Unternehmergewinn. Die B. in diesem Sinne fällt also nicht völlig mit dem Pachtzins zusammen, den der Pachter eines Grundstücks an den Eigentümer bezahlen kann, während er zugleich selbst aus der Bebauung desselben noch die normale Vergütung für seine Thätigkeit und Kapitalverwendung erzielt. Vielmehr wird meistens ein, nach den Umständen allerdings sehr verschiedener Bruchteil dieses Pachtes als Verzinsung des in dem Boden Die wünt Meliorationskapitals anzusehen sein. Die wirkliche B. beruht auf der Thatsache des ausschließlichen individuellen Eigentums an dem von der Natur gegebenen, aber nur in beschränkter Menge vorhandenen Produktionsfaktor Land. Solange in neubesiedelten Ländern noch Grund und Boden einer gewissen Qualität im Über-Rat zur freien Verfügung steht, hat derselbe als aturfaktor noch keinen Preis und wirft daher auch keine B. ab. Was für ein urbar gemachtes Grundstück dieser Kategorie bezahlt wird, repräsentiert nur das Aquivalent der darauf verwendeten Arbeit und Kapitalauslage. Gibt es aber gleichzeitig eine andere Klasse von Grundstücken in beschränktem Umfange, die entweder eine höhere natürliche Fruchtbarkeit oder eine günstigere Verkehrslage besitzen als die ersterwähnten, so wird fur diese, auch wenn nicht mehr, ja sogar wenn weniger Kapital und Arbeit auf sie verwandt worden, außer der Rückvergütung dieses Aufwandes ein — bezahlt werden können, der das Aquivalent ihrer natürlichen, aber in das Sondereigentum übergegangenen Begünstigung darstellt. Dieser Preis aber ist weiter nichts als die kapitalisierte B. In jedem Lande wird man nun nach natürlicher Beschaffenheit und Verkehrslage eine ganze Reihe von Wertklassen der wirtschaftlah benutzten Grundstücke aufstellen können, die eine nach ihrer relativen Begünstigung steigende B. abwerfen werden. Die unterste Klasse würde, sofern noch nicht occupiertes Land von gleicher Güte lauch in Bezug auf die Lage) vorhanden wäre, keine B. abwerfen, sondern nur den normalen Arbeits⸗ und Kapitalgewinn einbringen. Solches Land würde daher im Naturzustande auch nicht verpachtet werden können und keinen Preis haben. In den meisten alten und abgeschlossenen Kulturländern aber gibt es überhaupt kein unoccupiertes Land mehr. Der Platz als solcher ist hier durch seine Beschränktheit wertvoll geworden und es wird 10 schwerlich der Eigentümer auch des schlechtesten Grundstücks bereit finden lassen, dasselbe umsonst jemandem abzutreten oder zu irgendwelcher — zeitweise zu überlassen. Die Erscheinungen der B. finden sich auch bei Bergwerken, Wasserkräften, uberhaupt bei allen oecupierbaren Naturfaktoren, die eine verschiedene wirtschaftliche Ergiebigkeit aufweisen, und zwar so, daß jede der ergiebigern Klassen quantitativ beschränkt ist. (S. auch Rente.) Die Theorie der B. wurde namentlich durch Ricardo (s. d.), jedoch erst nach dem Vorgange von Malthus (s. d.), in einer scharfen, aber zu abstrakten und einseitigen Formel entwickelt. In Deutschland erwarb sich von Thünen (Der isolierte Staaty, Bd. 1 u. 2, Rost. 1842—50) um dieselbe wesentliche Verdienste. Eine ebenfalls einseitige Reaktion gegen die Ricardosche Theorie ging von Carey (s. d.) aus. Vgl. Berens, «Versuch einer kritischen Dogmengeschichte der Grundrentev

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 232Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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