Accession heißt das Verhältnis der Bei⸗ und Unterordnung einer Sache (im jurist. Sinne eines Vermögensobjekts) unter eine andere. Die Römer nannten A. nur die hinzugetretene Sache selbst, neuerdings versteht man darunter auch den Akt des Hinzutritts der einen Sache zur andern. A. im er-Per Sinne ist die Frucht (auch der Schatz) und die ertinenz (s. d.). A. im zweiten Sinne findet statt durch Verbindung beweglicher Sachen mit beweglichen (confusio bei flüssigen gleichartigen, commixtio bei trockenen gleichartigen, adjunctio bei ungleichartigen Substanzen), durch Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen (Fflanzen oder Säen, Erbauen, Anschwemmung von Terrain) und durch Zuwachs der an öffentlichen Flüssen gelegenen Grundstücke infolge von Inselbildung, Rücktritt des Wassers und Alluvion (s. d.). Solche Verbindung erzeugt aber weder das Verhältnis der Frucht noch das der Pertinenz, sondern die hinzutretende Sache wird unausgeschiedener Bestandteil derjenigen Sache, zu der sie hinzutritt. Bei beiden Begriffen von A. ist das Verhältnis der Haupt- und Nebensache von Bedeutung, ins ofern im allgemeinen der Rechtssatz gilt, daß die Nebensache das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile (accessorium sequitur principale). Danach erwirbt insbesondere der Eigentümer der Hauptsache regelmäßig auch das der Nebensache und dem Verlierenden bleibt dann meistens nur ein Anspruch auf Entschädigung gegen den unberechtigten Urheber der Verbindung oder egen den durch die Vermehrung bereicherten Inhuber der Hauptsache. Als Hauptsachen, res principales, gelten diejenigen, welchen man von Begriffs wegen oder nach wirtschaftlichen Anschauungen eine I ere Natur zuschreibt; wogegen alles was zu seiner Existenz das Vorhandensein anderer Sachen voraussetzt oder in der Verbindung mit denselben als untergeordnet erscheint, zu den Nebenachen, res accessoriae, accessiones, gehört. * an hat das Verhältnis der A. auch bei unkörperlichen Sachen angewandt und nennt z. B. Pfandrechte accessorisch, weil sie sich nur rücksichtlich einer Forderung und zur Deckung derselben erwerben lassen.